Gleichwertigkeit Feststellung Berufe im Handwerk mit Berufsqualifikation aus dem Ausland
Beschreibung
Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk.
Für 41 Berufe im Handwerk benötigen Sie zwingend eine bestimmte Berufsqualifikation. Das sind die „zulassungspflichtigen Handwerke“. Nur mit der nötigen Berufsqualifikation dürfen Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten. Für diese 41 reglementierten Berufe gelten noch weitere Regelungen.
Alle anderen Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert. Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation.
Sie müssen Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkennen lassen. Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung bringt Ihnen Vorteile:
- Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid der Gleichwertigkeit. Der Bescheid ist ein Nachweis für Ihre Berufsqualifikation.
- Der Bescheid ist ein offizielles und rechtssicheres Dokument. Sie und Ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auf den Inhalt vertrauen.
- Der Bescheid erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Ihre Berufsqualifikation mit dem Bescheid besser beurteilen.
Die zuständigen Stellen beraten Sie schon vor der Antragsstellung
Online-Dienst
Anerkennung ausländischer Berufsausbildungsabschlüsse
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den regionalen Handwerkskammern.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:
- Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
- Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)
- Ausbildungsnachweise
- Bescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufspraxis
- eine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben
- eventuell ein Nachweis, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine formale Ausbildung im Handwerk aus dem Ausland.
- Sie möchten in Deutschland in dem betreffenden Beruf arbeiten.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen schriftlichen „Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung“ mit den nötigen Dokumenten bei der zuständigen Stelle.
- Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz: Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
- Die zuständige Stelle vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid) mit der Post.
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
- Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
3 Monate
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 23.10.2018
Stichwörter
Betonsteinhersteller, Dachdecker, Lichtreklamehersteller, Glaser, Ofen- und Luftheizungsbauer, Raumausstatter, Brunnenbauer, Apparatebauer, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Landmaschinenmechaniker, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Zimmerer, Klempner, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Glasbläser, Parkettleger, Stuckateure, Informationstechniker, Orthopädietechniker, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik, Orgelbauer, Konditor, Orthopädieschuhmacher, Holzspielzeugmacher, Behälterbauer, Schornsteinfeger, Terrazzohersteller, Hörakustiker, Harmoniumbauer, Schilderhersteller, Estrichleger, Bäcker, Rollladentechniker, Installateur und Heizungsbauer, Kälteanlagenbauer, Böttcher, Maler und Lackierer, Feinwerkmechaniker, Sonnenschutztechniker, Fleischer, Friseur, Zweiradmechaniker, Boots- und Schiffbauer, Seiler, Kraftfahrzeugtechniker, Elektrotechniker, Glasveredler, Büchsenmacher, Glasapparatebauer, Augenoptiker, Tischler, Chirurgiemechaniker, Maurer und Betonbauer, Elektromaschinenbauer, Drechsler, Steinmetzen und Steinbildhauer, Gerüstbauer, Zahntechniker, Straßenbauer, Metallbauer