Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in zulassungsfreien Handwerksberufen (Gesellenprüfung) Feststellung

    Gleichwertigkeit Feststellung Berufe im Handwerk mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

    Beschreibung

    Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk.

    Für 41 Berufe im Handwerk benötigen Sie zwingend eine bestimmte Berufsqualifikation. Das sind die „zulassungspflichtigen Handwerke“. Nur mit der nötigen Berufsqualifikation dürfen Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten. Für diese 41 reglementierten Berufe gelten noch weitere Regelungen.

    Alle anderen Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert. Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation.
    Sie müssen Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkennen lassen. Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung bringt Ihnen Vorteile:

    • Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid der Gleichwertigkeit. Der Bescheid ist ein Nachweis für Ihre Berufsqualifikation.
    • Der Bescheid ist ein offizielles und rechtssicheres Dokument. Sie und Ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auf den Inhalt vertrauen.
    • Der Bescheid erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Ihre Berufsqualifikation mit dem Bescheid besser beurteilen.

    Die zuständigen Stellen beraten Sie schon vor der Antragsstellung

    Online-Dienst

    Anerkennung ausländischer Berufsausbildungsabschlüsse

    ID: L100040_461806604

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 02.08.2022 (von: Witte, Farina Isabell)

    Technisch geändert am 13.12.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den regionalen Handwerkskammern.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Braunschweiger Straße 53

    31134 Hildesheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05121 162-0

    Fax: 05121 33836

    E-Mail: hgf@hwk-hildesheim.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:

    • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
    • Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)
    • Ausbildungsnachweise
    • Bescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufspraxis
    • eine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben
    • eventuell ein Nachweis, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
    Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.

    Voraussetzungen

    • Sie verfügen über eine formale Ausbildung im Handwerk aus dem Ausland.
    • Sie möchten in Deutschland in dem betreffenden Beruf arbeiten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen einen schriftlichen „Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung“ mit den nötigen Dokumenten bei der zuständigen Stelle.
    • Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz: Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
    • Die zuständige Stelle vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid) mit der Post.
    • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
    • Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. 

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. 

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 23.10.2018

    Version

    Technisch erstellt am 23.03.2020 (von: Schuster, Tim)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Betonsteinhersteller, Dachdecker, Lichtreklamehersteller, Glaser, Ofen- und Luftheizungsbauer, Raumausstatter, Brunnenbauer, Apparatebauer, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Landmaschinenmechaniker, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Zimmerer, Klempner, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Glasbläser, Parkettleger, Stuckateure, Informationstechniker, Orthopädietechniker, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik, Orgelbauer, Konditor, Orthopädieschuhmacher, Holzspielzeugmacher, Behälterbauer, Schornsteinfeger, Terrazzohersteller, Hörakustiker, Harmoniumbauer, Schilderhersteller, Estrichleger, Bäcker, Rollladentechniker, Installateur und Heizungsbauer, Kälteanlagenbauer, Böttcher, Maler und Lackierer, Feinwerkmechaniker, Sonnenschutztechniker, Fleischer, Friseur, Zweiradmechaniker, Boots- und Schiffbauer, Seiler, Kraftfahrzeugtechniker, Elektrotechniker, Glasveredler, Büchsenmacher, Glasapparatebauer, Augenoptiker, Tischler, Chirurgiemechaniker, Maurer und Betonbauer, Elektromaschinenbauer, Drechsler, Steinmetzen und Steinbildhauer, Gerüstbauer, Zahntechniker, Straßenbauer, Metallbauer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)