Prostitutionsgewerbe Betrieb Erlaubnis

    Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte

    Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig.

    Beschreibung

    Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. (Erlaubnisvorbehalt)

     § 12 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
     Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. 
     Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

     § 12 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
     Die Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume 
     erteilt.

     Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf  die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. 

    Online-Dienst

    Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte

    ID: L100040_482442520

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    Version

    Technisch erstellt am 30.12.2022 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Landkreis Nienburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreishaus am Schloßplatz

    31582 Nienburg (Weser)

    Öffnungszeiten

    montags bis donnerstags 8 bis 16 Uhr, freitags 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@kreis-ni.de

    Telefon Festnetz: 05021 967-0

    Fax: 05021 967-429

    Formulare

    Erlaubnis / Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG

    Version

    Technisch erstellt am 05.11.2019 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Technisch geändert am 17.08.2023 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    172 FD Gewerbe, Jagd und Waffen

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreishaus am Schloßplatz

    31582 Nienburg (Weser)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Formulare

    Erlaubnis / Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG

    Weitere Informationen

    Telefon: - Jagd: 05021 967-219, -119, -421 - Waffen: 05021 967-219, -119, -234 - Gewerbe: 05021 967-217, -218, -396 - Kehrwesen: 05021 967-218, -217, -396 - Landwirtschaft: 05021 967-396, -421 - Versammlungsrecht: 05021 967-217, -218, -396, -421

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Formulare

    Erlaubnis / Verlängerung der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

     1. das Betriebskonzept,
     2. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben  zum
         Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie

     3. Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die
         die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person
         oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

     Die Erlaubnisbehörde informiert darüber, welche Unterlagen zusätzlich vorzulegen sind. 

    Formulare

    Formulare: ja
    Onlineverfahren möglich: ja
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja

    Voraussetzungen

    Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. 
    Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 
    Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1  ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.

    Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.

    § 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch: Dem Bescheid, welcher auf den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erlassen wird, ist das weitere Verfahren über die Einlegung  eines  Widerspruchs zu entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:

    - Bei der zuständigen Behörde muss eine Antragstellung unter  Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erfolgen.
    - Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
    - Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
    - Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
    - Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart. 
    - Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.
    Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig  vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen)

    Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Saarland MUV - Referat C/4 

    Version

    Technisch erstellt am 12.04.2018 (von: Brandstäter, Marlen)

    Technisch geändert am 11.03.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Betrieb, Prostitutionsgewerbe, Betrieb anmelden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)