Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen
Der Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs ist erlaubnispflichtig.
Beschreibung
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
§ 12 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Der Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur befristet erteilt.
Die Erlaubnis kann auf Antrag verlängert werden.
§ 12 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung erteilt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs.
Hinweise für Oldenburg: Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen
Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen will, muss dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen
Wer ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen will, muss dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung anzuzeigen
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Zuständigkeit
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten
Kontakt
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
Anzeige über die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG
Hinweise an Prostitutionsgewerbetreibende
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Oldenburg
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1464
27781 Wildeshausen
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr nach Vereinbarung auch 7.00 - 18.00 Uhr möglich KFZ-Zulassungsstelle Montag bis Mittwoch 8.00 - 15.00 Uhr Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 04431 85-560
E-Mail: ea@oldenburg-kreis.de
Bankverbindung
Landkreis Oldenburg
Empfänger: Landkreis Oldenburg
IBAN: DE 73280501000029433000
BIC: BRLADE21LZO
Bankinstitut: Landessparkasse zu Oldenburg
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
Anzeige über die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG
Hinweise an Prostitutionsgewerbetreibende
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
Anzeige über die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG
Hinweise an Prostitutionsgewerbetreibende
erforderliche Unterlagen
Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 4 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. das Betriebskonzept,
2. die Daten über das Fahrzeug;
3. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie
4. Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer
des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.
Hinweise für Oldenburg: Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen
Der Anzeige sind nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Prostituiertenschutzgesetz folgende Angaben und Nachweise beizufügen:
- Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und der vollständige Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs
- Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs
- Kraftfahrzeugkennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs
- die genaue Angabe des Aufstellungsortes
- die Dauer der Aufstellung
- die Betriebszeiten
- Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
- Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Der Anzeige sind nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Prostituiertenschutzgesetz folgende Angaben und Nachweise beizufügen:
- Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und der vollständige Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs
- Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs
- Kraftfahrzeugkennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs
- die genaue Angabe des Aufstellungsortes
- die Dauer der Aufstellung
- die Betriebszeiten
- Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
- Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja
Die zuständigen Stellen haben möglicherweise unterschiedliche behördeneigene Formulare, auch die Möglichkeit des Onlineverfahrens ist unterschiedlich und ist in der jeweiligen Behörde anzufordern oder zu erfragen.
Voraussetzungen
Geschäftsfähigkeit des Antragstellers.
Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1 ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.
Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes eines Prostitutionsfahrzeugs und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.
§ 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Dem Bescheid, welcher auf den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erlassen wird, ist das weitere Verfahren über die Einlegung eines Widerspruchs zu entnehmen.
Verfahrensablauf
Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:
- Antragstellung bei der zuständigen Behörde unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen.
- Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
- Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
- Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
- Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart.
- Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.
Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.
Hinweise für Oldenburg: Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen
Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung der Anzeige, ob die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb des Prostitutionsfahrzeugs vorliegen.
Die zuständige Behörde prüft nach Erstattung der Anzeige, ob die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb des Prostitutionsfahrzeugs vorliegen.
Fristen
Hinweise für Oldenburg: Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufstellung erfolgen. Die zuständige Behörde kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs untersagen, wenn die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig abgegeben wurde.
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufstellung erfolgen. Die zuständige Behörde kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs untersagen, wenn die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig abgegeben wurde.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen)
Kosten
Kostenrahmen: Verwaltungsgebühr EUR 500 – 4000 Euro
ggf. Zustellungsauslagen
Die Kosten werden nach Zeitaufwand erhoben; sie betragen jedoch mindestens 300 €.
Hinweise für Oldenburg: Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen
Die Höhe der Gebühr für die Prüfung der Anzeige richtet sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 70.11 - nach dem Zeitaufwand.
Die Höhe der Gebühr für die Prüfung der Anzeige richtet sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 70.11 - nach dem Zeitaufwand.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Hinweise für Oldenburg: Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Prostitutionsgewerbe, Betrieb