Vorgesehen zum Löschen - Prostitutionstätigkeit Anmeldung erstmaligOnline erledigen

    Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden

    Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden.

    Beschreibung

    Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes am 1. Juli 2017 gelten bundesweit verbindliche Regelungen für die Ausübung der Prostitution. Wer in Deutschland der Prostitution nachgeht, ist verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen. 

    Die Anmelde- und Beratungspflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung müssen persönlich erfolgen.

    Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist bundesweit gültig.

    Personen zwischen 18 und 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung nach einem Jahr verlängern lassen. Für Personen, die älter als 21 Jahre sind, gilt: Die Anmeldung ist nach zwei Jahren, zu erneuern.

    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Leer

    ID: L100040_491530064

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungs- und Straßenverkehrsamt - Hinweis: Das Ordnungsamt (inkl. Jagd- und Waffenbehörde) ist in der Bavinkstraße 23 in 26789 Leer ansässig. Das Straßenverkehrsamt hat seinen Sitz in der Ringstraße 26 in 26789 Leer.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bavinkstaße 23

    26789 Leer

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis: In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0491 926-1640(Ausländerbehörde)

    Fax: 0491 926-1602(direkt)

    Telefon Festnetz: 0491 926-1423(Ordnungsamt (allgemein))

    E-Mail: abh@lkleer.de

    E-Mail: ordnungsamt@lkleer.de

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    Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund

    Formulare

    Anzeige einer Prostitutionstätigkeit nach § 3 ProstSchG

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate)
    • Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
    • Falls Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen
    • 2 Passfotos

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • In Niedersachsen erfolgt die gebührenfreie gesundheitliche Beratung bei den unteren Gesundheitsbehörden bzw. Gesundheitsämtern. Hier sollte ein Beratungstermin vereinbart werden.
    • Für die nachfolgende Anmeldung der Tätigkeit bei der Ordnungsbehörde des Landkreises oder kreisfreien Stadt sollte ebenfalls ein Termin vereinbart werden.

    Kosten

    Abgabe 15.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung - sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder nur ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 25.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Prostitutionsgewerbe, Betriebsanmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de