Ergänzungspflegschaft Anordnung

    Pflegschaft Einrichtung

    Beschreibung

    Sind/ist

    • die sorgeberechtigten Eltern,
    • ein alleinsorgeberechtigter Elternteil oder
    • eine die Vormundschaft führende Person

    rechtlich oder tatsächlich verhindert einzelne Aufgaben für ein von Ihnen/Ihr vertretenes Kind wahrzunehmen oder sind/ist diese/dieser nicht in der Lage oder bereit, die erforderlichen Aufgaben auszuführen, kann durch das Amtsgericht eine Pflegschaft für konkrete Aufgabengebiete eingerichtet werden. Einige Beispiele sind nachstehend aufgeführt:

    • Personensorge
    • Vermögenssorge
    • Gesundheitsfürsorge
    • Aufenthaltsbestimmungsrecht
    • Vertretung in Strafverfahren

    Bei einer Pflegschaft handelt es sich nicht um eine öffentliche „Leistung“ im engeren Sinne.
    Durch die Aufnahme der Pflegschaft in das Sozialgesetzbuch VIII als „andere Aufgabe“, werden die zuständigen Stellen verpflichtet, Personal für die Führung von Pflegschaften bereitzuhalten.

    Die Führung einer Pflegschaft selbst kann einer bestimmten Person, einem Verein oder einem Jugendamt übertragen werden. Wem die Führung der Pflegschaft übertragen wird, entscheidet das Amtsgericht.

    Die eigentliche Führung einer Pflegschaft erfolgt im Rahmen des Privatrechts. Die Personen, die die Pflegschaft führen, erfüllen für ihren Aufgabenbereich alle Aufgaben, die ohne diese Pflegschaft von den Eltern ausgeübt werden müssten.

    Wird eine Pflegschaft durch ein Jugendamt geführt, wird eine dort beschäftigte Person entsprechend beauftragt. Die mit der Pflegschaft verbundenen Aufgaben nimmt diese Person eigenverantwortlich wahr.

    Für den Bereich der Pflegschaft bestehen weitergehende Bestimmungen, die aufgrund ihrer Komplexität hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, dem Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und der kreisangehörigen Kommune.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Nordenham

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 11 64

    26941 Nordenham

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 56

    26954 Nordenham

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr oder nach vorheriger Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04731 946-0

    Fax: 04731 946-423

    E-Mail: agndh-poststelle@justiz.niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 04.03.2010 (von: Torsten Rabis)

    Technisch geändert am 29.12.2022 (von: Erbarth, Andrea)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 51 - Jugend

    Adresse

    Hausanschrift

    Poggenburger Straße 15

    26919 Brake (Unterweser)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Fr   08:30-12:00 Uhr Mo - Do  14:00-15:30 Uhr und nach  Vereinbarung

    Kontakt

    Internet

    Bankverbindung

    Kreiskasse des Landkreises Wesermarsch

    Empfänger: Kreiskasse des Landkreises Wesermarsch

    IBAN: DE17 2805 0100 0060 4005 79

    BIC: SLZODE22

    Bankinstitut: Landessparkasse zu Oldenburg (LzO)

    Version

    Technisch erstellt am 05.04.2017 (von: Kleemann, Kerstin)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Kleemann, Kerstin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Voraussetzungen

    Eine Pflegschaft ist keine Leistung, die im eigentlichen Sinn beantragt wird. Eine Pflegschaft wird eingerichtet, wenn dem Amtsgericht bekannt wird, dass eine Pflegschaft erforderlich ist.

    Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn

    • sorgeberechtigte Elternteile darauf hinweisen, dass sie mit einer Situation überfordert sind,
    • eine Behörde darauf hinweist, dass eine Pflegschaft erforderlich erscheint,
    • in einem Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass eine Pflegschaft eingerichtet werden muss.

    Unabdingbare Voraussetzung für die Einrichtung einer Pflegschaft ist, dass beide Elternteile die elterliche Sorge für einen konkret eingrenzbaren Bereich nicht ausüben können und, dass beiden Elternteilen die elterliche Sorge für diesen Bereich entzogen worden ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 25.07.2016

    Version

    Technisch erstellt am 10.08.2016 (von: Erbarth, Andrea)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Pflegschaft Einrichtung, Pfleger, Pflegerin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)