Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent

    Sie haben eine ausländische Berufsqualifikation als Sozialpädagogische Assistentin oder als Sozialpädagogischer Assistent? Damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation.

    Beschreibung

    Wenn Sie in Deutschland als Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent tätig sein wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung mit der hiesigen Ausbildung "Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin/Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent" festgestellt werden. Dies erfolgt durch die zuständige Stelle.

    Online-Dienst

    Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation Sozialpädagogische Assistentin / Sozialpädagogischer Assistent (staatlich geprüft) beantragen

    ID: L100040_447892049

    Beschreibung

    Wenn Sie in Deutschland als Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent tätig sein wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung mit der hiesigen Ausbildung "Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin/Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent" festgestellt werden

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.

    Ansprechpartner

    Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg - Fachbereich Anerkennungsverfahren für ausländische Bildungsabschlüsse

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 2120

    21311 Lüneburg

    Hausanschrift

    Auf der Hude 2

    21339 Lüneburg

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit: Mo. 9:00 - 12:00 Uhr; 14:00 - 16:00 Uhr Di. 9:00 - 12:00 Uhr; 14:00 - 16:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 9:00 - 12:00 Uhr; 14:00 - 16:00 Uhr Fr. 9:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4131 15-2626

    E-Mail: zeugnisanerkennung@rlsb-lg.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 818-8100

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    1. Ausgefülltes Antragsformular (entfällt bei Online-Antrag)
    2. Eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs (Lebenslauf) in deutscher Sprache,
    3. Kopie des Zeugnisses über den Schulabschluss
    4. Kopien der Ausbildungsnachweise in Originalsprache und als deutsche Übersetzung: 
      1. Abschlussdokumente (z. B. Diplom) ggf. einschließlich Anlage in Originalsprache und als deutsche Übersetzung
      2. Nachweise über Ausbildungsinhalte (Fächertafel, ggf. Erläuterungen und curriculare Vorgaben etc.) in Originalsprache und als deutsche Übersetzung
      3. Bescheinigung von der zuständigen Stelle, dass Sie im Ausbildungsstaat unmittelbar zur Ausübung des Berufs berechtigt sind in Originalsprache und als deutsche Übersetzung
    5. Kopien der Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen im In- oder Ausland in Form von Arbeitszeugnissen/Arbeitsbüchern in der Originalsprache und als deutsche Übersetzung. Die Nachweise sollten Auskunft über die Tätigkeiten und den Tätigkeitsumfang geben können
    6. Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel)

    Bei postalischer Antragstellung sind die Nachweise nach Nr. 3 - 5 grundsätzlich als amtlich beglaubigte Kopie des jeweiligen Originals einzureichen. Bei digitaler Antragstellung wird eine Nachforderung von beglaubigten Kopien vorbehalten.

    Für die Unterlagen in nicht deutscher Sprache sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache erforderlich. Die Übersetzungen sind von einer/einem in Deutschland öffentlich bestellten/beeidigten Übersetzerin/Übersetzer zu erstellen oder zumindest zu bestätigen.

    Englischsprachige Zeugnisse brauchen nicht übersetzt zu werden.

    Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung behält sich vor, von den oben genannten Unterlagen amtlich beglaubigte Kopien anzufordern.

    Voraussetzungen

    Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • die erlangte Berufsqualifikation berechtigt in dem Land, in dem sie erlangte wurde, zur Ausübung vergleichbarer beruflicher Tätigkeiten wie der Beruf einer Sozialpädagogischen Assistentin bzw. eines Sozialpädagogischen Assistenten und

    • es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erlangten Berufsqualifikation und der entsprechenden niedersächsischen Berufsausbildung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei einer Ablehnung der beantragten Anerkennung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Ablehnung wird mit einer konkreten Rechtsbehelfsbelehrung, aus der die Klagefrist sowie das zuständige Verwaltungsgericht ersichtlich sind, versehen.

    Verfahrensablauf

    Für die Anerkennung überprüft das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für den Beruf der Sozialpädagogischen Assistentin/des Sozialpädagogischen Assistenten entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt, fachliche Ausrichtung und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid.

    Wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, ist vor einer Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erforderlich. Der Umfang der Ausgleichsmaßnahme wird durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg in einem Bescheid festgelegt.

    Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal " Anerkennung in Deutschland":

    Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:

    • Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?

    • Lohnt sich die Anerkennung für mich?

    • Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?

    • An welche Stelle muss ich mich wenden?

    • Wie sieht das Verfahren aus?

    • Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?

    • Wie lange dauert das Verfahren?

    • Was kostet das Verfahren?

    • Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?

    Fristen

    Es müssen seitens der Antragstellenden keine Fristen beachtet werden. 
     

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt grundsätzlich bis zu 3 Monaten, sofern die Antragsunterlagen vollständig sind. In Einzelfällen kann eine Verlängerung erforderlich sein. Der Fristlauf beim Stellen des Antrages beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.

    Kosten

    Außerdem müssen Sie bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens mit weiteren Kosten rechnen (zum Beispiel Gebühren für Übersetzungen und Beglaubigungen).: Gebühr ab 100.00 EUR bis 250.00 EUR

    Außerdem müssen Sie bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens mit weiteren Kosten rechnen (zum Beispiel Gebühren für Übersetzungen und Beglaubigungen).: Gebühr ab 100.00 EUR bis 250.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unterstützende Institutionen

    Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium am 05.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Sozialpädagogin BA/Sozialpädagoge BA

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de