Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Heilpädagogin (B.A.)/Heilpädagoge (B.A.)
Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss als Heilpädagogin oder Heilpädagoge können Sie in Deutschland die staatliche Anerkennung beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie in Deutschland als Heilpädagogin (B.A.) oder Heilpädagoge (B.A.) tätig sein wollen, brauchen Sie in aller Regel die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin (B.A.)“ bzw. „Staatlich anerkannte Heilpädagoge (B.A.)“. Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss können Sie in Deutschland die Berechtigung beantragen.
Online-Dienst
Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Heilpädagogin (B.A.)/Heilpädagoge (B.A.)
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Hochschule Hannover.
Ansprechpartner
Hochschule Hannover
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 92 02 51
30441 Hannover
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 92960
E-Mail: poststelle@hs-hannover.de
Internet
Formulare
Heilpädagogin BA/Heilpädagoge BA - elektronische Antragstellung
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Formulare
Heilpädagogin BA/Heilpädagoge BA - elektronische Antragstellung
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten
- Angabe Ihrer Kontaktdaten (Anschrift gegenwärtiger Wohnort / E-Mail)
- Identitätsnachweis
- im Ausland erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (Bachelor, etc.)
- Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
- Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben und ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
Alle Unterlagen müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung werden Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Sprachniveau B2 empfohlen.
Voraussetzungen
Bitte nutzen Sie vor Antragstellung den individuellen Beratungsanpruch gemäß § 22 SozHeilKindVO. So kann frühzeitig geklärt werden, ob ein Antrag auf Anerkennung überhaupt sinnvoll ist.
Rechtsgrundlage(n)
- Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
- Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG)
- Die Entscheidung wird nach §§ 15 - 17 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) vom 17. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (Nds. GVBl. S. 42) getroffen.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsbehelf möglich.
Verfahrensablauf
Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für Beruf der Heilpädagogin (B.A.)/des Heilpädagogen (B.A.) entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen.
Wichtiger Hinweis: Für akademische Qualifikationen können Sie eine grundsätzliche Bewertung Ihres Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen. Die Bewertung durch die ZAB ersetzt nicht das hier zu beantragende Verfahren für die staatliche Anerkennung (inhaltliche Prüfung durch eine zuständige Hochschule).
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland". Dieses Internetportal gibt schnell und einfach Antworten auf Fragen rund um die Anerkennung, zum Beispiel:
- Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?
- Lohnt sich die Anerkennung für mich?
- Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen formalen Anspruch darauf?
- An welche Stelle muss ich mich wenden?
- Wie sieht das Verfahren aus?
- Welche Dokumente sind nötig? Welche Form müssen die Dokumente haben?
- Wie lange dauert das Verfahren?
- Was kostet das Verfahren?
- Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Fristlauf beim Stellen des Antrages beginnt mit der Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
- anabin Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise auf den Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
- Informationen zu Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen auf den Seiten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
- Die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft und Kultur des Landes Niedersachsen und Anerkennungs-Finder Deutschland am 14.12.2020
Stichwörter
Ausbildung, Heilpädagoge, Berufsanerkennung, Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Heilpädagogin BA/Heilpädagoge BA, ausländischer Berufsabschluss, Anerkennung in Deutschland, Sozialpädagogik, Anerkennen, Ausland, Berufsqualifikation, Heilpädagogin