Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachapothekerin oder Fachapotheker bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

    Anerkennung als Fachapothekerin oder Fachapotheker mit Berufsabschluss aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz beantragen

    Sie haben im Ausland eine Weiterbildung zur Fachapothekerin oder zum Fachapotheker erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachapothekerin oder Fachapotheker unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

    Beschreibung

    Die Bezeichnung Fachapothekerin oder Fachapotheker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung "Fachapothekerin" oder "Fachapotheker" für Ihre Spezialisierung führen möchten.

    Mit der Weiterbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker haben Sie eine pharmazeutische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Apothekerin oder Apotheker im Ausland erworben. Für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachapothekerin oder Fachapotheker in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung "Fachapothekerin" oder "Fachapotheker" in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen. 

    Hinweise: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

    Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landesapothekerkammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

    Online-Dienst

    Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Fachapothekerin/Fachapotheker

    ID: L100040_381624221

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Apothekerkammer Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Markuskirche 4

    30163 Hannover

    Postfachadresse

    Postfach 11 09 52

    30103 Hannover

    Kontakt

    Fax: 0511 390-99-36

    Telefon Festnetz: 0511 390-990

    E-Mail: info@apothekerkammer-nds.de

    Internet

    Formulare

    Fachapothekerin/Fachapotheker - elektronische Antragstellung

    Version

    Technisch geändert am 15.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Formulare

    Fachapothekerin/Fachapotheker - elektronische Antragstellung

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufserfahrung
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Nachweis der deutschen Approbation
    • Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufserfahrung
    • zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit
    • schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Apothekerkammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben.

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste: geplant

    Voraussetzungen

    • Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Apothekerin oder Apotheker haben.
    • Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachapothekerin oder Fachapotheker nachweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Apothekerin oder Apotheker haben.

    Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachapothekerin oder Fachapotheker beantragen Sie bei der zuständigen Landesapothekerkammer:

    • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Apothekerkammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
    • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Weiterbildung gleichwertig ist. Die Weiterbildung ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Weiterbildung und der deutschen Weiterbildung gibt.
    • Sie erhalten einen Bescheid.

    Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation als Fachapothekerin oder Fachapotheker nicht bescheinigt:

    • Sie erhalten eine Begründung.
    • Gegebenenfalls werden Auflagen gestellt. Das kann der Besuch von Seminaren sein, das Führen von Fachgesprächen mit einem ermächtigten Fachapotheker oder auch der Nachweis bestimmter praktischer Tätigkeiten
    • Sie können eine Prüfung machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
    • Wenn Sie die Prüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung "Fachapothekerin" oder "Fachapotheker" für Ihre Spezialisierung führen.

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sprechen Sie am besten zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Fristen

    Es gibt keine Fristen.

    Bearbeitungsdauer

    3 bis 4 Monate

    3 bis 4 Monate

    Kosten

    Zahlungsweise: Überweisung Gegebenenfalls zusätzlich: SEPA-Lastschrift: Gebühr ab 0.00 EUR bis 2000.00 EUR

    Zahlungsweise: Überweisung Gegebenenfalls zusätzlich: SEPA-Lastschrift: Gebühr ab 0.00 EUR bis 2000.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsische Apothekerkammer, Abteilung Weiterbildung am 12.05.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Anerkennung in Deutschland, Drittstaat, Klinische Pharmazie, Apotheker, Arzneimittelinformation, Toxikologie und Ökologie, Apothekerkammer, Berufsausübung, Fachapothekerin, Apothekerin, Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Fachapothekerin/Fachapotheker, Theoretische und Praktische Ausbildung, Berufsanerkennung, Öffentliches Gesundheitswesen, Allgemeinpharmazie, Pharmazeutische Technologie, Anerkennung, Pharmazeutische Analytik, Fachapotheker

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English