Wohnungsgeberbestätigung
Beschreibung
Ab dem 1. November 2015 treten auf Grundlage des neuen Bundesmeldegesetzes (BMG) Regelungen in Kraft, die Sie bei einem Wohnungswechsel beachten müssen.
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der zuständigen Stelle bei jeder Anmeldung vorlegen.
Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin/ von dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers
- Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
- Anschrift der Wohnung
- Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
- Datum des Einzugs
Hinweise für Boffzen: Wohnungsgeberbestätigung
Neues BundesmeldegesetzAm 01. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löste die bestehenden melderechtlichen Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes, sowie der Landesmeldegesetze ab. Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder Reisepässe vorgelegt werden. Neu ist, dass bei jedem erfolgten Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine schriftlichen Bestätigung vom Wohnungsgeber bzw. Vermieter vorzulegen ist.
Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis (z.B. Mietvertrag) zugrunde liegt. Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter die untervermieten.
Für Vermieter bedeutet das, dass sie ab dem 01.11.2015 ihren Mietern eine solche Bescheinigung ausstellen müssen.
Um ihnen die Arbeit zu erleichtern, ist eine Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes (Muster als Anlage) beigefügt.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss der meldepflichtigen Person innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug ausgehändigt werden, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht nachkommen kann.
Folgende Angaben muss die Wohnungsgeberbestätigung beinhalten:Name und Anschrift des Vermieters,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung,
- die Namen der meldepflichtigen Person.
Darüber hinaus sind die Angaben über den Wohnungseigentümer, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist, erforderlich. Ein Mietvertrag erfüllt diDas entsprechende Gesetz wurde auf Seite 1084 des Bundesgesetzblattes Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 verkündet und durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ab Seite 1738 des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 modifiziert.
Eine weitere Veränderung des Bundesmeldegesetzes betrifft die Auskünfte aus dem Melderegister. Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adressbuchhandels sind ab dem 01.11.2015 nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden und den Formerfordernissen der Melderegisterauskunftsverordnung entsprechen. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.
Wenn Ihre Anfrage nicht für Werbung und/oder Adresshandel gedacht ist, wäre dies in der Anfrage z. B. mit folgendem Satz klarzustellen: "Diese Anfrage wird nicht für Zwecke von Werbung oder Adresshandel gestellt." Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen nur für die benannten Zwecke verwendet werden.
Das bedeutet insbesondere, dass Daten, die für gewerbsmäßige Zwecke durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, künftig vom Datenempfänger nicht beliebig genutzt und weitergegeben werden dürfen. Die zweckwidrige Verwendung von Melderegisterauskünften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Sollte die Melderegisterauskunft zur gewerblichen Nutzung erforderlich sein, ist ab dem 01.11.2015 der Zweck der Anfrage anzugeben und die Auskunft darf ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden.
z. B.
- Adressabgleich
- Aktualisierung der Bestandsdaten
- Forderungsmanagement
Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden, erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.
Neues BundesmeldegesetzAm 01. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löste die bestehenden melderechtlichen Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes, sowie der Landesmeldegesetze ab. Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder Reisepässe vorgelegt werden. Neu ist, dass bei jedem erfolgten Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine schriftlichen Bestätigung vom Wohnungsgeber bzw. Vermieter vorzulegen ist.
Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis (z.B. Mietvertrag) zugrunde liegt. Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte - dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter die untervermieten.
Für Vermieter bedeutet das, dass sie ab dem 01.11.2015 ihren Mietern eine solche Bescheinigung ausstellen müssen.
Um ihnen die Arbeit zu erleichtern, ist eine Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes (Muster als Anlage) beigefügt.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss der meldepflichtigen Person innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug ausgehändigt werden, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht nachkommen kann.
Folgende Angaben muss die Wohnungsgeberbestätigung beinhalten:Name und Anschrift des Vermieters,
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
- die Anschrift der Wohnung,
- die Namen der meldepflichtigen Person.
Darüber hinaus sind die Angaben über den Wohnungseigentümer, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist, erforderlich. Ein Mietvertrag erfüllt diDas entsprechende Gesetz wurde auf Seite 1084 des Bundesgesetzblattes Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 2013 verkündet und durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ab Seite 1738 des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2014 modifiziert.
Eine weitere Veränderung des Bundesmeldegesetzes betrifft die Auskünfte aus dem Melderegister. Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adressbuchhandels sind ab dem 01.11.2015 nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden und den Formerfordernissen der Melderegisterauskunftsverordnung entsprechen. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.
Wenn Ihre Anfrage nicht für Werbung und/oder Adresshandel gedacht ist, wäre dies in der Anfrage z. B. mit folgendem Satz klarzustellen: "Diese Anfrage wird nicht für Zwecke von Werbung oder Adresshandel gestellt." Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen nur für die benannten Zwecke verwendet werden.
Das bedeutet insbesondere, dass Daten, die für gewerbsmäßige Zwecke durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, künftig vom Datenempfänger nicht beliebig genutzt und weitergegeben werden dürfen. Die zweckwidrige Verwendung von Melderegisterauskünften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Sollte die Melderegisterauskunft zur gewerblichen Nutzung erforderlich sein, ist ab dem 01.11.2015 der Zweck der Anfrage anzugeben und die Auskunft darf ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden.
z. B.
- Adressabgleich
- Aktualisierung der Bestandsdaten
- Forderungsmanagement
Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden, erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.
Online-Dienst
Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Einwohnermeldewesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 16.00 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Formulare
Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes
erforderliche Unterlagen
- amtlicher Vordruck
Rechtsbehelf
§ 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 54 Bundesmeldegesetz (BMG)
Verfahrensablauf
Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter.
Es besteht für Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der zuständigen Stelle abzugeben, wenn diese einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihr/ihm von der zuständigen Stelle mitgeteilt wird.
Wenn Sie sich bei der zuständigen Stelle anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor oder geben das Zuordnungsmerkmal an.
Fristen
Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens 2 Wochen nach dem Einzug auszustellen.
Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Wenn die Bestätigung von der Wohnungsgeberin/vom Wohnungsgeber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird.: Bußgeld ab 0.01 EUR bis 1000.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn die Bestätigung von der Wohnungsgeberin/vom Wohnungsgeber nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird, begeht diese/dieser eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden kann.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Amt24 Sachsen
Stichwörter
Wohnsitz Anmeldung, Wohnsitzanmeldung, Nebenwohnsitz, Wohnsitz ummelden, Hauptwohnsitz, Wohnsitz anmelden, Wohnsitz Ummeldung, Wohnsitzummeldung