Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Bestattungskosten Übernahme

    Beschreibung

    Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).

    Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

    1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
    2. die Kinder,
    3. die Enkelkinder,
    4. die Eltern,
    5. die Großeltern
    6. und die Geschwister

    Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

    Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

    Online-Dienst

    Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten

    ID: L100040_528022471

    Beschreibung

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass angefallene Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger erstattet werden können. Gemäß § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Dabei können die Kosten für eine einfache ortsübliche Bestattung berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren und die Kosten für das Anlegen des Grabes. Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen, Traueranzeige, Trauerkränze. Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Voraussetzung: * Der oder die Verstorbene hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen * Die Kosten der Bestattung sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen * Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland die zivil- oder öffentlich-rechtlich verpflichtet sind, die Kosten der Bestattung eines inländischen Verstorbenen zu tragen * Der bestattungsverpflichteten Person ist nicht zuzumuten, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen * Es gibt keine andere Person, die vorrangig zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist Über die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises können Sie sich im Laufe des Antrags außerdem digital ausweisen. Hierfür können Sie den neuen Personalausweis, der einen Chip enthält und die Identifikation im Internet sicherstellen kann, verwenden. Sie benötigen dafür: * Ihren Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion * Ihre 6-stellige PIN * Ein geeignetes Smartphone oder einen Kartenleser * Die Software (App) "AusweisApp2" des Bundes Weitere Informationen zur AusweisApp finden Sie auf der [Homepage der AusweisApp](https://www.ausweisapp.bund.de/ausweisapp2/ "Homepage der AusweisApp (externe Seite)"). ### Allgemeine Hinweise zum Online-Antrag: Wie auch bei der Beantragung in Papierform, kann der Antrag erst abschließend bearbeitet werden, wenn er vollständig ist und alle relevanten Unterlagen vorliegen. Je vollständiger und eindeutiger der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind, desto schneller kann eine Bearbeitung erfolgen. Bitte füllen Sie den Antrag in der vorgegebenen Reihenfolge aus. Grundsätzlich ist die Beantwortung aller Abfragen im Antrag erforderlich. Sollten Ihnen abgefragte Informationen während der Antragstellung nicht zur Verfügung stehen, können Sie "Nicht bekannt" auswählen und den Antrag dennoch absenden. Innerhalb des Antrags erhalten Sie nach entsprechender Angabe stets Informationen darüber, welche Nachweise hochzuladen sind. Sollten Sie die Dokumente nicht innerhalb des Antragsverfahrens hochladen, können Sie die Dokumente auch per Post oder per E-Mail an folgende Anschrift übersenden: Landkreis Vechta, Amt für Soziales und Integration, Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta. Im Falle fehlender Unterlagen oder Informationen werden Sie schriftlich aufgefordert, die fehlenden Informationen und Unterlagen nachzureichen. Bitte beachten Sie, dass sich dadurch die Bearbeitungsdauer und letztlich die Zeitspanne bis zur Entscheidung über Ihren Antrag verlängern kann.

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

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    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.

    Ansprechpartner

    Landkreis Vechta - Amt für Soziales und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Ravensberger Straße 20

    49377 Vechta

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Außenbereich Haupteingang
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Außenbereich Eingang Straßenverkehrsamt
      Anzahl: 3  Gebühren: nein
    • Mutter- und Kindparkplatz: Außenbereich Eingang Straßenverkehrsamt
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Tiefgarage Kreishaus
      Anzahl: 3  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1353

    49375 Vechta

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:30 - 17:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis: Und nach Vereinbarung.

    Kontakt

    Stichwörter

    Sozialamt

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Voraussetzungen

    • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
    • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
    • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    § 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die "erforderlichen Kosten". Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Bestattungskosten Übernahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English