Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Bestattungskosten Übernahme

    Beschreibung

    Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).

    Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

    1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
    2. die Kinder,
    3. die Enkelkinder,
    4. die Eltern,
    5. die Großeltern
    6. und die Geschwister

    Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

    Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

    Hinweise für Friesland: Bestattungskosten Übernahme

    Allgemeine Informationen

    Die Sozialhilfe übernimmt die notwendigen Kosten der Bestattung Verstorbener, wenn alle zur Zahlung Verpflichteten mittellos sind und dies nachweisen (§ 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII).

    Vorrangig einzusetzen:

    Einzusetzen ist zunächst der gesamte Nachlass des Verstorbenen, ferner ein mögliches Sterbegeld sowie Auszahlungen aus Sterbegeldversicherungen o.ä.. Daneben sind Ausgleichs- und Ersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem Versterben bestehen, durchzusetzen (z.B. Schadensersatz nach Unfall).

    Bleiben dennoch Kosten offen, kann ein Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe gestellt werden.

    Wer kann Leistungen erhalten?

    Nur der nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz (BestattG) öffentlich-rechtlich Verpflichtete hat einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe. (siehe unten)

    Sorgt einer von mehreren Bestattungspflichtigen (z. B. bei Geschwistern, getrennt lebenden Eltern) für die Bestattung, so hat er gegenüber den gleichrangig Bestattungspflichtigen einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten. Dieser Ausgleich ist vorrangig durchzusetzen.

    Achtung:
    Lebensgefährten sind keine Verpflichteten und haben demnach keinen Anspruch!

    Alle, die der Kostentragung von vornherein ausweichen können, haben keinen Anspruch!

    Der Kostentragung können ausweichen:

    • der vertraglich Verpflichtete; also Personen, die zu Lebzeiten freiwillig mit dem Verstorbenen einen Vertrag eingegangen sind, die Kosten der Bestattung zu tragen (z.B. Altenteilsvertrag)

    • der Erbe; da dieser die Möglichkeit hat beim Nachlassgericht das Erbe auszuschlagen oder auf den Nachlass zu beschränken       Hinweis: bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an das Nachlassgericht

    • der Unterhaltspflichtige nach BGB; wenn dieser nicht leistungsfähig ist

    Achtung:

    • Bestattungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten, d.h. nicht nur Vermögen kann vererbt werden, sondern auch Schulden!

    Wann ist es nicht zumutbar die Kosten zu tragen?

    Wenn nach Abzug aller vorrangig einzusetzenden Mittel noch offene Bestattungskosten verbleiben und der Verpflichtete finanziell nicht in der Lage ist, diese Kosten aus seinem Einkommen und Vermögen zu tragen.

    Welche Kosten werden übernommen?

    Es werden nur die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten für ein ortsübliches einfaches, aber würdiges Begräbnis übernommen.

    Mit diesem Betrag gelten folgende Kosten als abgedeckt:

    • einfacher Erdbestattungs- bzw. Verbrennungssarg

    • alle Überführungen einschließlich Sargträger

    • Versorgung bis zur Beisetzung (Waschen, Ankleiden u.ä.)

    • Decken- und Kissengarnitur sowie Talar

    • Bemühungen bei der Trauerfeier bzw. Aufbahrung einschließlich Dekoration

    • einfaches Sarggesteck

    • Kosten für die Todesbescheinigung und zusätzliche Sterbeurkunden

    Die Gebühren für das Krematorium werden zusätzlich anerkannt.

    Die Kosten einer einfachen Grabstelle einschließlich der Bestattungsgebühren werden gemäß der Verordnung der Kirchengemeinden ebenfalls übernommen.

    Weitere unabwendbare Kosten im Zusammenhang mit der Bestattung können im Einzelfall in angemessener Höhe berücksichtigt werden (z.B. Überführungen zum Krematorium, Trauerredner). Weitere nicht aufgeführte Kosten, insbesondere die Kosten für die Erledigung von Formalitäten oder Traueranzeigen sowie das Bewirten von Trauergästen, werden nicht übernommen.



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    Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten

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    Technisch erstellt am 06.12.2024

    Technisch geändert am 10.02.2025

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    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

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    Technisch erstellt am 07.06.2017

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.

    Hinweise für Friesland: Bestattungskosten Übernahme

    Zuständig ist das Sozialamt, welches bis zum Tode für den Verstorbenen Sozialhilfe geleistet hat, in den anderen Fällen das Sozialamt, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Soziales und Senioren

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlosserplatz 3

    26441 Jever

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Dienstag und Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr Zugang über Philosophenweg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-0

    Fax: 04461 919-7720

    E-Mail: soziales@friesland.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Fachbereichsleiter: Herr F. Börgardts, Stellvertreter: Herr M. Lottmann

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020

    Technisch geändert am 17.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Voraussetzungen

    • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
    • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
    • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Friesland: Bestattungskosten Übernahme

    § 74 Bestattungskosten.

    Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

    § 8 Abs. 3 Niedersächsisches Bestattungsgesetz (BestattG)

    Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

    1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
    2. die Kinder,
    3. die Enkelkinder,
    4. die Eltern,
    5. die Großeltern und
    6. die Geschwister.

    Verfahrensablauf

    Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    § 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Friesland: Bestattungskosten Übernahme

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 20.03.2014

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Bestattungskosten Übernahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024