Bestattungskosten Übernahme
Beschreibung
Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).
Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Enkelkinder,
- die Eltern,
- die Großeltern
- und die Geschwister
Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.
Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Hinweise für Friesland: Bestattungskosten Übernahme
Die Sozialhilfe übernimmt die notwendigen Kosten der Bestattung Verstorbener, wenn alle zur Zahlung Verpflichteten mittellos sind und dies nachweisen (§ 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII).
Vorrangig einzusetzen:
Einzusetzen ist zunächst der gesamte Nachlass des Verstorbenen, ferner ein mögliches Sterbegeld sowie Auszahlungen aus Sterbegeldversicherungen o.ä.. Daneben sind Ausgleichs- und Ersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem Versterben bestehen, durchzusetzen (z.B. Schadensersatz nach Unfall).
Bleiben dennoch Kosten offen, kann ein Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe gestellt werden.
Wer kann Leistungen erhalten?
Nur der nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz (BestattG) öffentlich-rechtlich Verpflichtete hat einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe. (siehe unten)
Sorgt einer von mehreren Bestattungspflichtigen (z. B. bei Geschwistern, getrennt lebenden Eltern) für die Bestattung, so hat er gegenüber den gleichrangig Bestattungspflichtigen einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten. Dieser Ausgleich ist vorrangig durchzusetzen.
Achtung:
Lebensgefährten sind keine Verpflichteten und haben demnach keinen Anspruch!
Alle, die der Kostentragung von vornherein ausweichen können, haben keinen Anspruch!
Der Kostentragung können ausweichen:
-
der vertraglich Verpflichtete; also Personen, die zu Lebzeiten freiwillig mit dem Verstorbenen einen Vertrag eingegangen sind, die Kosten der Bestattung zu tragen (z.B. Altenteilsvertrag)
-
der Erbe; da dieser die Möglichkeit hat beim Nachlassgericht das Erbe auszuschlagen oder auf den Nachlass zu beschränken Hinweis: bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an das Nachlassgericht
-
der Unterhaltspflichtige nach BGB; wenn dieser nicht leistungsfähig ist
Achtung:
- Bestattungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten, d.h. nicht nur Vermögen kann vererbt werden, sondern auch Schulden!
Wann ist es nicht zumutbar die Kosten zu tragen?
Wenn nach Abzug aller vorrangig einzusetzenden Mittel noch offene Bestattungskosten verbleiben und der Verpflichtete finanziell nicht in der Lage ist, diese Kosten aus seinem Einkommen und Vermögen zu tragen.
Welche Kosten werden übernommen?
Es werden nur die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten für ein ortsübliches einfaches, aber würdiges Begräbnis übernommen.
Mit diesem Betrag gelten folgende Kosten als abgedeckt:
-
einfacher Erdbestattungs- bzw. Verbrennungssarg
-
alle Überführungen einschließlich Sargträger
-
Versorgung bis zur Beisetzung (Waschen, Ankleiden u.ä.)
-
Decken- und Kissengarnitur sowie Talar
-
Bemühungen bei der Trauerfeier bzw. Aufbahrung einschließlich Dekoration
-
einfaches Sarggesteck
-
Kosten für die Todesbescheinigung und zusätzliche Sterbeurkunden
Die Gebühren für das Krematorium werden zusätzlich anerkannt.
Die Kosten einer einfachen Grabstelle einschließlich der Bestattungsgebühren werden gemäß der Verordnung der Kirchengemeinden ebenfalls übernommen.
Weitere unabwendbare Kosten im Zusammenhang mit der Bestattung können im Einzelfall in angemessener Höhe berücksichtigt werden (z.B. Überführungen zum Krematorium, Trauerredner). Weitere nicht aufgeführte Kosten, insbesondere die Kosten für die Erledigung von Formalitäten oder Traueranzeigen sowie das Bewirten von Trauergästen, werden nicht übernommen.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.
Hinweise für Friesland: Bestattungskosten Übernahme
Zuständig ist das Sozialamt, welches bis zum Tode für den Verstorbenen Sozialhilfe geleistet hat, in den anderen Fällen das Sozialamt, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Ansprechpartner
Fachbereich Soziales und Senioren
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Dienstag und Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr Zugang über Philosophenweg
Kontakt
Kontaktperson
Frau Ihnenfeld
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstaben P - Z
E-Mail: pflege@friesland.de
Fax: 04461 919-7720
Telefon Festnetz: 04461 919-6070
Frau Schiel
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstaben J - O
E-Mail: pflege@friesland.de
Telefon Festnetz: 04461 919-6020
Fax: 04461 919-7720
Frau Schmidt
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstaben A - I
Fax: 04461 919-7720
E-Mail: pflege@friesland.de
Telefon Festnetz: 04461 919-6160
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Voraussetzungen
- Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
- Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
- Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Friesland: Bestattungskosten Übernahme
§ 74 Bestattungskosten.
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
§ 8 Abs. 3 Niedersächsisches Bestattungsgesetz (BestattG)
Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
2. die Kinder,
3. die Enkelkinder,
4. die Eltern,
5. die Großeltern und
6. die Geschwister.
Verfahrensablauf
Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
§ 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.
Weitere Informationen
Hinweise für Friesland: Bestattungskosten Übernahme
- Antrag auf Übernahme BestattungskostenAntrag auf Übernahme von Bestattungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- Hinweise zu Bestattungskosten
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2018
Stichwörter
Bestattungskosten Übernahme