Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Bestattungskosten Übernahme

    Beschreibung

    Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).

    Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

    1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
    2. die Kinder,
    3. die Enkelkinder,
    4. die Eltern,
    5. die Großeltern
    6. und die Geschwister

    Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

    Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

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    Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten

    ID: L100040_547232127

    Beschreibung

    Wenn eine Person verstirbt, reichen manchmal der Nachlass und/oder andere durch das Ableben zugeflossene Mittel (z. B. Auszahlungen aus Sterbegeldversicherungen) nicht aus, um davon die Bestattungskosten zu begleichen. Schlagen dann etwa nahe Angehörige, wie z. B. Eltern, Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Geschwister oder Großeltern das Erbe aus, können sie dennoch zur Übernahme der nicht durch den Nachlass gesicherten Bestattungskosten verpflichtet sein. Ist schließlich der Person, die zur Bestattung verpflichtet ist, die Kostentragung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zuzumuten, kann sie gemäß § 74 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) - einen Antrag auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten beim Sozialamt stellen. Hierbei wird das Einkommen und Vermögen der zur Bestattung verpflichteten Person nach §§ 85 ff. SGB XII berücksichtigt. Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe nach dem SGB XII bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit bzgl. der Übernahme der Bestattungskosten auf die Umstände des Einzelfalls an. Anerkannt werden die Kosten in angemessener Höhe für eine einfache ortsübliche Bestattung (auch Urnenbeisetzung). Dazu gehören beispielsweise die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Nicht anerkannt werden z. B. die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen. Voraussetzung: - Der oder die Verstorbene hat keinen bzw. keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen. - Es bestehen keine bzw. keine ausreichenden vorrangigen Ansprüche, z. B. Versicherungsleistungen. - Es gibt keinen vorrangigen Kostenträger, z. B. Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht. - Die Kosten der Bestattung sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen. - Anspruchsberechtigt können Personen sein, die zivil- oder öffentlich-rechtlich verpflichtet sind, die Kosten der Bestattung eines Verstorbenen zu tragen. - Der zur Bestattung verpflichteten Person ist nicht zuzumuten, die erforderlichen Kosten (vollständig) aus dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen aufzubringen. - Es gibt keine anderen Personen, die vorrangig zur Übernahme der Kosten verpflichtet sind. ### Allgemeine Hinweise zum Online-Antrag: Wie auch bei der Beantragung in Papierform, kann der Antrag erst abschließend bearbeitet werden, wenn er vollständig ist und alle relevanten Unterlagen vorliegen. Je vollständiger und eindeutiger der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind, desto schneller kann eine Bearbeitung erfolgen. Bitte füllen Sie den Antrag in der vorgegebenen Reihenfolge aus. Grundsätzlich ist die Beantwortung aller Abfragen im Antrag erforderlich. Sollten Ihnen abgefragte Informationen während der Antragstellung nicht zur Verfügung stehen, können Sie „Nicht bekannt“ auswählen und den Antrag dennoch absenden. Innerhalb des Antrags erhalten Sie nach entsprechender Angabe stets Informationen darüber, welche Nachweise hochzuladen sind. Sollten Sie die Dokumente nicht innerhalb des Antragsverfahrens hochladen, können Sie die Dokumente auch per Post an folgende Anschrift übersenden: Landkreis Ammerland Sozialamt Ammerlandallee 12 26655 Westerstede Im Falle fehlender Unterlagen oder Informationen wird die Behörde außerdem auf Sie zukommen und die fehlenden Informationen und Unterlagen nachfordern. Bitte beachten Sie, dass sich dadurch die Bearbeitungsdauer und letztlich die Zeitspanne bis zur Entscheidung über Ihren Antrag verlängern kann.

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    Bestattungskosten Übernahme beantragen

    ID: L100040_549819700

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    Technisch erstellt am 29.05.2024 (von: Hagedorn, Regina)

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.

    Ansprechpartner

    Sozialamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Ammerlandallee 12

    26655 Westerstede

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Donnerstag­ 8:00 - 16:00 Uhr Freitag 8:00 - 12:00 Uhr

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 12.10.2022 (von: Webservice, Landkreis Ammerland)

    Technisch geändert am 25.09.2024 (von: Webservice, Landkreis Ammerland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Westerstede: Spezialisierung

    • Nachweise zum Einkommen und Vermögen
    • Nachweise über laufende Verpflichtungen
    • Nachweise zum Einkommen und Vermögen
    • Nachweise über laufende Verpflichtungen

    Voraussetzungen

    • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
    • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
    • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    § 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 20.03.2014 (von: Mai, Susanne)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Bestattungskosten Übernahme

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)