Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Bestattungskosten Übernahme

    Beschreibung

    Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).

    Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

    1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
    2. die Kinder,
    3. die Enkelkinder,
    4. die Eltern,
    5. die Großeltern
    6. und die Geschwister

    Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

    Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstattung von Bestattungskosten

    Allgemeine Informationen

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass angefallene Bestattungskosten vom Amt für Teilhabe und Soziales erstattet werden können.

    Es kann ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

    Dabei können die Kosten für eine einfache ortsübliche Bestattung berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren und die Kosten für das Anlegen des Grabes.

    Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen, Traueranzeige, Trauerkränze.



    Allgemeine Informationen

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass angefallene Bestattungskosten vom Amt für Teilhabe und Soziales erstattet werden können.

    Es kann ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

    Dabei können die Kosten für eine einfache ortsübliche Bestattung berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren und die Kosten für das Anlegen des Grabes.

    Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen, Traueranzeige, Trauerkränze.



    Online-Dienst

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    ID: L100040_466676977

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    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    zuständige Stelle

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstattung von Bestattungskosten

    • Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten für verstorbene Personen, die bis zum Tode Soziale Leistungen erhalten haben, werden von der Behörde, die bislang die Sozialen Leistungen gewährt hat, bearbeitet.
    • Wurden zum Zeitpunkt des Todes keine Sozialen Leistungen bezogen, ist die Gemeinde oder Stadt am Sterbeort (nicht Wohnort) örtlich zuständig.
    • Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten für verstorbene Personen, die bis zum Tode Soziale Leistungen erhalten haben, werden von der Behörde, die bislang die Sozialen Leistungen gewährt hat, bearbeitet.
    • Wurden zum Zeitpunkt des Todes keine Sozialen Leistungen bezogen, ist die Gemeinde oder Stadt am Sterbeort (nicht Wohnort) örtlich zuständig.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstattung von Bestattungskosten

    • Buchstabenbereich A bis F: Telefonnummer 0441 235-2658
    • Buchstabenbereich G bis M: Telefonnummer 0441 235-2147
    • Buchstabenbereich N bis Z: Telefonnummer 0441 235-3760
    • Buchstabenbereich A bis F: Telefonnummer 0441 235-2658
    • Buchstabenbereich G bis M: Telefonnummer 0441 235-2147
    • Buchstabenbereich N bis Z: Telefonnummer 0441 235-3760

    Ansprechpartner

    Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Pferdemarkt 14

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Mittwoch: nach Vereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-3410

    E-Mail: soziales@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    In diesem Fachdienst sind verschiedene soziale Hilfen zusammengefasst. Zu den Aufgaben gehören die existenzsichernden Leistungen wie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit und Hilfe zum Lebensunterhalt, das Wohngeld in Form eines Miet- oder Lastenzuschusses, die Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler, die Leistungen für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Versorgungs- und Entschädigungsleistungen, Hilfen bei Blindheit, Bestattungskosten, sonstige Sozialhilfe sowie der Außendienst des Amtes für Teilhabe und Soziales.

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstattung von Bestattungskosten

    Es sind bestimmte Unterlagen zur Prüfung einzureichen, dazu zählen zum Beispiel Einkommens- und Vermögensnachweise, Unterlagen zu Ausgaben (Miete, Versicherungen und so weiter). Welche Unterlagen in Ihrem Einzelfall benötigt werden, erfahren Sie von der zuständigen Abteilung.

    Es sind bestimmte Unterlagen zur Prüfung einzureichen, dazu zählen zum Beispiel Einkommens- und Vermögensnachweise, Unterlagen zu Ausgaben (Miete, Versicherungen und so weiter). Welche Unterlagen in Ihrem Einzelfall benötigt werden, erfahren Sie von der zuständigen Abteilung.

    Voraussetzungen

    • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
    • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
    • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstattung von Bestattungskosten

    Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)

    Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)

    Verfahrensablauf

    Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstattung von Bestattungskosten

    Vorrangig ist zunächst der gesamte Nachlass zur Zahlung der Bestattungskosten einzusetzen. Wenn dieser nicht ausreicht, können Personen, die rechtlich zur Durchführung der Bestattung verpflichtet sind, einen Antrag auf Erstattung der entstandenen Kosten stellen.

    Wer ist verpflichtet?

    Wenn es Erben gibt, sind diese für die Durchführung der Bestattung verantwortlich. Wenn das Erbe ausgeschlagen wurde, ist in folgender Rangfolge für die Bestattung der verstorbenen Person zu sorgen:

    1. Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner,
    2. Kinder,
    3. Enkelkinder,
    4. Eltern,
    5. Großeltern
    6. Geschwister

    Antragstellung

    Es gibt folgende Möglichkeiten zur Antragstellung:

    • online auf dieser Seite
    • schriftlich in Papierform, dazu wenden Sie sich bitte an die zuständige Abteilung.

    Wichtig: Bitte nehmen Sie vor der Antragstellung telefonisch Kontakt auf!

    Vorrangig ist zunächst der gesamte Nachlass zur Zahlung der Bestattungskosten einzusetzen. Wenn dieser nicht ausreicht, können Personen, die rechtlich zur Durchführung der Bestattung verpflichtet sind, einen Antrag auf Erstattung der entstandenen Kosten stellen.

    Wer ist verpflichtet?

    Wenn es Erben gibt, sind diese für die Durchführung der Bestattung verantwortlich. Wenn das Erbe ausgeschlagen wurde, ist in folgender Rangfolge für die Bestattung der verstorbenen Person zu sorgen:

    1. Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner,
    2. Kinder,
    3. Enkelkinder,
    4. Eltern,
    5. Großeltern
    6. Geschwister

    Antragstellung

    Es gibt folgende Möglichkeiten zur Antragstellung:

    • online auf dieser Seite
    • schriftlich in Papierform, dazu wenden Sie sich bitte an die zuständige Abteilung.

    Wichtig: Bitte nehmen Sie vor der Antragstellung telefonisch Kontakt auf!

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    § 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 20.03.2014 (von: Mai, Susanne)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Bestattungskosten Übernahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)