Bestattungskosten Übernahme
Beschreibung
Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).
Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Enkelkinder,
- die Eltern,
- die Großeltern
- und die Geschwister
Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.
Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstattung von Bestattungskosten
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass angefallene Bestattungskosten vom Amt für Teilhabe und Soziales erstattet werden können.
Es kann ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Dabei können die Kosten für eine einfache ortsübliche Bestattung berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren und die Kosten für das Anlegen des Grabes.
Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen, Traueranzeige, Trauerkränze.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass angefallene Bestattungskosten vom Amt für Teilhabe und Soziales erstattet werden können.
Es kann ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Dabei können die Kosten für eine einfache ortsübliche Bestattung berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren und die Kosten für das Anlegen des Grabes.
Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen, Traueranzeige, Trauerkränze.
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zuständige Stelle
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstattung von Bestattungskosten
- Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten für verstorbene Personen, die bis zum Tode Soziale Leistungen erhalten haben, werden von der Behörde, die bislang die Sozialen Leistungen gewährt hat, bearbeitet.
- Wurden zum Zeitpunkt des Todes keine Sozialen Leistungen bezogen, ist die Gemeinde oder Stadt am Sterbeort (nicht Wohnort) örtlich zuständig.
- Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten für verstorbene Personen, die bis zum Tode Soziale Leistungen erhalten haben, werden von der Behörde, die bislang die Sozialen Leistungen gewährt hat, bearbeitet.
- Wurden zum Zeitpunkt des Todes keine Sozialen Leistungen bezogen, ist die Gemeinde oder Stadt am Sterbeort (nicht Wohnort) örtlich zuständig.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstattung von Bestattungskosten
- Buchstabenbereich A bis F: Telefonnummer 0441 235-2658
- Buchstabenbereich G bis M: Telefonnummer 0441 235-2147
- Buchstabenbereich N bis Z: Telefonnummer 0441 235-3760
- Buchstabenbereich A bis F: Telefonnummer 0441 235-2658
- Buchstabenbereich G bis M: Telefonnummer 0441 235-2147
- Buchstabenbereich N bis Z: Telefonnummer 0441 235-3760
Ansprechpartner
Soziale Hilfen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Mittwoch: nach Vereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstattung von Bestattungskosten
Es sind bestimmte Unterlagen zur Prüfung einzureichen, dazu zählen zum Beispiel Einkommens- und Vermögensnachweise, Unterlagen zu Ausgaben (Miete, Versicherungen und so weiter). Welche Unterlagen in Ihrem Einzelfall benötigt werden, erfahren Sie von der zuständigen Abteilung.
Es sind bestimmte Unterlagen zur Prüfung einzureichen, dazu zählen zum Beispiel Einkommens- und Vermögensnachweise, Unterlagen zu Ausgaben (Miete, Versicherungen und so weiter). Welche Unterlagen in Ihrem Einzelfall benötigt werden, erfahren Sie von der zuständigen Abteilung.
Voraussetzungen
- Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
- Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
- Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstattung von Bestattungskosten
Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
Verfahrensablauf
Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Erstattung von Bestattungskosten
Vorrangig ist zunächst der gesamte Nachlass zur Zahlung der Bestattungskosten einzusetzen. Wenn dieser nicht ausreicht, können Personen, die rechtlich zur Durchführung der Bestattung verpflichtet sind, einen Antrag auf Erstattung der entstandenen Kosten stellen.
Wer ist verpflichtet?
Wenn es Erben gibt, sind diese für die Durchführung der Bestattung verantwortlich. Wenn das Erbe ausgeschlagen wurde, ist in folgender Rangfolge für die Bestattung der verstorbenen Person zu sorgen:
- Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner,
- Kinder,
- Enkelkinder,
- Eltern,
- Großeltern
- Geschwister
Antragstellung
Es gibt folgende Möglichkeiten zur Antragstellung:
- online auf dieser Seite
- schriftlich in Papierform, dazu wenden Sie sich bitte an die zuständige Abteilung.
Wichtig: Bitte nehmen Sie vor der Antragstellung telefonisch Kontakt auf!
Vorrangig ist zunächst der gesamte Nachlass zur Zahlung der Bestattungskosten einzusetzen. Wenn dieser nicht ausreicht, können Personen, die rechtlich zur Durchführung der Bestattung verpflichtet sind, einen Antrag auf Erstattung der entstandenen Kosten stellen.
Wer ist verpflichtet?
Wenn es Erben gibt, sind diese für die Durchführung der Bestattung verantwortlich. Wenn das Erbe ausgeschlagen wurde, ist in folgender Rangfolge für die Bestattung der verstorbenen Person zu sorgen:
- Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner,
- Kinder,
- Enkelkinder,
- Eltern,
- Großeltern
- Geschwister
Antragstellung
Es gibt folgende Möglichkeiten zur Antragstellung:
- online auf dieser Seite
- schriftlich in Papierform, dazu wenden Sie sich bitte an die zuständige Abteilung.
Wichtig: Bitte nehmen Sie vor der Antragstellung telefonisch Kontakt auf!
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
§ 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2018
Stichwörter
Bestattungskosten Übernahme