Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Bestattungskosten Übernahme

    Beschreibung

    Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).

    Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

    1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
    2. die Kinder,
    3. die Enkelkinder,
    4. die Eltern,
    5. die Großeltern
    6. und die Geschwister

    Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

    Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Bestattungskosten Übernahme

    Allgemeine Informationen

    Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

    Verpflichtete im Sinne des § 74 SGB XII bzw. dem Nds. Bestattungsgesetz sind vorrangig die Erben, aber auch Unterhaltspflichtige und sonstige Angehörige, auch wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben.

    Der Sozialhilfeträger übernimmt die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann die Kosten zu tragen.



    Allgemeine Informationen

    Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

    Verpflichtete im Sinne des § 74 SGB XII bzw. dem Nds. Bestattungsgesetz sind vorrangig die Erben, aber auch Unterhaltspflichtige und sonstige Angehörige, auch wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben.

    Der Sozialhilfeträger übernimmt die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann die Kosten zu tragen.



    Online-Dienste

    Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten

    ID: L100040_501347925

    Beschreibung

    Wenn eine Person verstirbt, reichen manchmal der Nachlass und/ oder andere durch das Ableben zugeflossene Mittel (z. B. Auszahlungen aus Sterbegeldversicherungen) nicht aus, um davon die Bestattungskosten zu begleichen. Schlagen dann etwa nahe Angehörige, wie z. B. Eltern, Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Geschwister oder Großeltern das Erbe aus, können sie dennoch zur Übernahme der nicht durch den Nachlass gesicherten Bestattungskosten verpflichtet sein. Ist schließlich der Person, die zur Bestattung verpflichtet ist, die Kostentragung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zuzumuten, kann sie gemäß § 74 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) - einen Antrag auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten beim Sozialamt stellen. Hierbei wird das Einkommen und Vermögen der zur Bestattung verpflichteten Person nach §§ 85 ff. SGB XII berücksichtigt. Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit bzgl. der Übernahme der Bestattungskosten auf die Umstände des Einzelfalls an. Anerkannt werden die Kosten für eine einfache ortsübliche Bestattung (auch Urnenbeisetzung). Dazu gehören beispielsweise die Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Nicht anerkannt werden z. B. die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen. Voraussetzung: - Der oder die Verstorbene hat keinen bzw. keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen. - Es bestehen keine bzw. keine ausreichenden vorrangigen Ansprüche, z. B. Versicherungsleistungen. - Es gibt keinen vorrangigen Kostenträger, z. B. Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht. - Die Kosten der Bestattung sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen. - Anspruchsberechtigt können Personen sein, die zivil- oder öffentlich-rechtlich verpflichtet sind, die Kosten der Bestattung eines Verstorbenen zu tragen. - Der zur Bestattung verpflichteten Person ist nicht zuzumuten, die erforderlichen Kosten (vollständig) aus dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen aufzubringen. - Es gibt keine anderen Personen, die vorrangig zur Übernahme der Kosten verpflichtet sind. ### Allgemeine Hinweise zum Online-Antrag: Wie auch bei der Beantragung in Papierform, kann der Antrag erst abschließend bearbeitet werden, wenn er vollständig ist und alle relevanten Unterlagen vorliegen. Je vollständiger und eindeutiger der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind, desto schneller kann eine Bearbeitung erfolgen. Bitte füllen Sie den Antrag in der vorgegebenen Reihenfolge aus. Grundsätzlich ist die Beantwortung aller Abfragen im Antrag erforderlich. Sollten Ihnen abgefragte Informationen während der Antragstellung nicht zur Verfügung stehen, können Sie „Nicht bekannt“ auswählen und den Antrag dennoch absenden. Innerhalb des Antrags erhalten Sie nach entsprechender Angabe stets Informationen darüber, welche Nachweise hochzuladen sind. Sollten Sie die Dokumente nicht innerhalb des Antragsverfahrens hochladen, können Sie die Dokumente auch per Post oder per E-Mail an folgende Anschrift übersenden: Kontaktdaten der Behörde Im Falle fehlender Unterlagen oder Informationen wird die Behörde außerdem auf Sie zukommen und die fehlenden Informationen und Unterlagen nachfordern. Bitte beachten Sie, dass sich dadurch die Bearbeitungsdauer und letztlich die Zeitspanne bis zur Entscheidung über Ihren Antrag verlängern kann.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 16.06.2023 (von: Webservice, FJD)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten

    ID: L100040_513554181

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 06.09.2023 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Bestattungskosten Übernahme

    Hat die verstorbene Person Sozialhilfe nach dem SGB XII bezogen, ist der Antrag bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen, bei dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat.

    Wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat, ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

    Hat die verstorbene Person Sozialhilfe nach dem SGB XII bezogen, ist der Antrag bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen, bei dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe bezogen hat.

    Wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat, ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

    Ansprechpartner

    Sozialamt - Dienststelle BRV

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtsallee 7

    27432 Bremervörde

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04761 983-2586

    Fax: 04761 983-4599

    E-Mail: sozialamt@lk-row.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Voraussetzungen

    • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
    • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
    • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    § 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 20.03.2014 (von: Mai, Susanne)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Bestattungskosten Übernahme

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)