Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Bestattungskosten Übernahme

    Beschreibung

    Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).

    Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

    1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
    2. die Kinder,
    3. die Enkelkinder,
    4. die Eltern,
    5. die Großeltern
    6. und die Geschwister

    Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

    Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

    Hinweise für Osterholz: Bestattungskosten Übernahme

    Allgemeine Informationen

    Übernahme von Bestattungskosten

    Wenn eine nahezu mittellose Person verstirbt, reicht der Nachlass im Regelfall nicht aus, um die Beerdigungskosten zu begleichen. Schlagen dann etwa nahe Verwandte oder Angehörige wie Eltern, Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Geschwister oder Großeltern das Erbe aus, können sie dennoch zur Übernahme der nicht durch das Erbe gesicherten Bestattungskosten verpflichtet sein. Ist ihnen die Kostenübernahme nicht zuzumuten, können sie gemäß § 74 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) einen Antrag auf Erstattung der Bestattungskosten beim Sozialamt stellen. Das Sozialamt wird dann auf Grundlage von Einkommens- und Vermögensnachweisen - unter Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe - prüfen, ob eine Übernahme der Bestattungskosten zumutbar war, oder diese Kosten durch das Sozialamt selbst zu übernehmen sind. 

    Zuständig ist das Sozialamt, das für die leistungsberechtigte Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe leistete; hat die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe erhalten, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. 

    Anspruchsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Hat die antragstellende Person mit deutscher Staatsangehörigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gilt der Leistungsausschluss nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. 

    Übernommen werden die Kosten für eine einfache ortsübliche Bestattung (auch Feuerbestattung). Dazu gehören beispielsweise die Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren und die Kosten für das Anlegen des Grabes. Nicht übernommen werden z.B. die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen. 

    Voraussetzung:

    - Der oder die Verstorbene hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen

    - Die Kosten der Bestattung sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen

    - Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die zivil- oder öffentlich-rechtlich verpflichtet sind, die Kosten der Bestattung eines inländischen Verstorbenen zu tragen

    - Der bestattungsverpflichteten Person ist nicht zuzumuten, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen

    - Es gibt keine andere Person, die vorrangig zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist



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    Bestattungskosten

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    Version

    Technisch erstellt am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Sozialhilfe in Einrichtungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Osterholzer Straße 23

    27711 Osterholz-Scharmbeck

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04791 930-2336

    Fax: 04791 930-2699

    E-Mail: sozialamt@landkreis-osterholz.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 19.09.2022 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

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    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Stadt Osterholz-Scharmbeck

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 1

    27711 Osterholz-Scharmbeck

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04791 17

    Fax: 04791 17-304

    E-Mail: rathaus@osterholz-scharmbeck.de

    Version

    Technisch erstellt am 16.11.2022 (von: Webservice, Landkreis Osterholz)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Stadt Osterholz-Scharmbeck)

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    Deutsch

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    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Voraussetzungen

    • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
    • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
    • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    § 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 20.03.2014 (von: Mai, Susanne)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Bestattungskosten Übernahme

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