Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Bestattungskosten Übernahme

    Beschreibung

    Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).

    Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

    1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
    2. die Kinder,
    3. die Enkelkinder,
    4. die Eltern,
    5. die Großeltern
    6. und die Geschwister

    Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

    Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

    Hinweise für Burgwedel: Bestattungskosten Übernahme

    Allgemeine Informationen

    Die würdige Bestattung eines Toten darf nicht daran scheitern, dass der Tote selbst über kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen verfügte und den Angehörigen ebenfalls die Kostenübernahme nicht zugemutet werden kann.

    Der Sozialhilfeträger übernimmt deshalb die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

    Rechtliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).

    Der Antrag ist beim örtlichen Sozialhilfeträger zu stellen, bei dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe im Sinne des SGB XII erhalten hat. Wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat, ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.



    Allgemeine Informationen

    Die würdige Bestattung eines Toten darf nicht daran scheitern, dass der Tote selbst über kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen verfügte und den Angehörigen ebenfalls die Kostenübernahme nicht zugemutet werden kann.

    Der Sozialhilfeträger übernimmt deshalb die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

    Rechtliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).

    Der Antrag ist beim örtlichen Sozialhilfeträger zu stellen, bei dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe im Sinne des SGB XII erhalten hat. Wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat, ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.



    Online-Dienste

    Antrag Übernahme von Bestattungskosten

    ID: L100040_482814501

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    ID: L100040_529623868

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    Technisch erstellt am 13.12.2023 (von: Webservice, Stadt Burgwedel)

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.

    Ansprechpartner

    50.15 - Team Leistungen der Hilfe zur Pflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstr. 45

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Telefonsprechzeiten: Montag: 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr Mittwoch: 09:00 - 12:00 Uhr + 13:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr + 13:00 - 15:30 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich ist.

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Postanschrift: Haus der Region Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover

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    Technisch erstellt am 26.01.2023 (von: Webservice, Region Hannover)

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    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Voraussetzungen

    • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
    • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
    • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    § 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 27.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 20.03.2014 (von: Mai, Susanne)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Bestattungskosten Übernahme

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