Schwerbehindertenausweis beantragen
Wenn für Sie ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen.
Beschreibung
Wenn für Sie ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde, können Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises beantragen.
Dieser wird je nach Chance der Verbesserung Ihres Gesundheitszustands befristet oder unbefristet ausgestellt.
Wenn Sie ein schwerbehinderter Mensch aus einem Nicht-EU-Staat sind, dessen Aufenthaltserlaubnis befristet ist, kann der Ausweis nur so lange ausgestellt werden, wie die Aufenthaltserlaubnis gültig ist.
Mit dem Schwerbehindertenausweis können Sie sowohl die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nachweisen als auch bestimmte Rechte und - je nach Art der Eintragung im Ausweis - Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
Nachteilsausgleiche sind zum Beispiel:
- besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
- Anspruch auf Zusatzurlaub
- Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung,
- unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
- Benutzung von Behindertenparkplätzen
- Parkerleichterungen
- Rundfunkgebührenbefreiung
- ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen
Der Schwerbehindertenausweis gibt den Grad der Behinderung und gegebenenfalls weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an. Diese Merkmale sind:
- aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
- H - Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
- Bl - Blind
- Gl - Gehörlos
- RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
- B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
- G - Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- TBl - Taubblind
Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wurde eines der Merkzeichen "G", "aG", "H", "Bl" oder "Gl" festgestellt, hat der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis mit dem orangefarbenen Flächenaufdruck ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr. Hierfür ist zusätzlich eine gültige Wertmarke notwendig.
Bei Ablauf, Verlust oder der Änderung anderer wichtiger Daten müssen Sie eine Neuausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.
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Schwerbehindertenausweis beantragen
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit in liegt in Niedersachsen beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Ansprechpartner
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: "Bohlweg" oder "Schuhstr."
Linie:- Bus: 1,2,4 und 5
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 10 08 44
31108 Hildesheim
Öffnungszeiten
Grundsätzlich: Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Die oben genannten Behindertenparkplätze befinden sich am Domhof.
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Hannover
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Hindenburgstraße (Fahrtrichtung: "Peiner Straße")
Linie:- Bus: Linie 128
- Haltestelle: Emmichplatz (Fahrtrichtung: "Bus-Depot-Süd")
Linie:- Bus: Linie 134
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Allgemein: Montag bis Freitag von 09:00 - 12:00 Uhr sowie nach vorheriger telefonischer Vereinbarung. Sprechzeiten der Beratungsstelle für Schwerbehindertenangelegenheiten: Montag bis Donnerstag von 09:00 - 13:00 Uhr sowie freitags und vor den Feiertagen von 09:00 - 12:00 Uhr. Sprechzeiten der orthopädischen Versorgungsstelle: Montag bis Freitag von 09:00 - 12:00 Uhr sowie nach vorheriger telefonischer Vereinbarung.
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Feststellungsbescheid über Behinderung von mindestens Grad 50 oder entsprechendes Geschäftszeichen
- Lichtbild in Größe eines Passfotos (ab dem 10. Lebensjahr)
- gültiger Aufenthaltstitel in Deutschland (für ausländische Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten)
Voraussetzungen
- Sie haben einen Feststellungbescheid über eine Behinderung von mindestens einem Grad 50.
- Wenn Sie keinen deutschen Pass haben und aus einem Nicht-EU-Staat stammen, brauchen Sie einen gültigen Aufenthaltstitel.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Einen Schwerbehindertenausweis können Sie nur beantragen, wenn bei Ihnen zuvor ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festgestellt wurde.
Wenn Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen, wird Ihnen bei einem festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 50 automatisch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, sofern dort bereits ein Passfoto von Ihnen vorliegt.
Wenn das nicht der Fall sein sollte,
- Sie aber bereits einen Feststellungsbescheid oder eine entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 haben
- oder bei Verlust, Beschädigung oder Ablauf Ihres bestehenden Schwerbehindertenausweises,
können Sie bei der zuständigen Stelle eine (neue) Ausstellung des Schwerbehindertenausweises beantragen.
Für die Ausstellung müssen Sie der zuständigen Stelle ein Lichtbild/ Passfoto von sich zusenden. Die zuständige Stelle prüft jeweils die Voraussetzungen zur Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.
Bei vorliegenden Voraussetzungen stellt sie einen (neuen) Schwerbehindertenausweis aus und schickt Ihnen den Ausweis zu.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Wichtig: Auf die Rückseite des Lichtbildes oder Passfotos müssen Sie Ihren Namen, Geburtsdatum und das Aktenzeichen der Ausweis ausstellenden Behörde schreiben.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 23.02.2022
Stichwörter
Behinderung, Beförderung Bahn, Vergünstigung, Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, Mitnahme einer Begleitperson, Merkzeichen, Nachteilsausgleich, besonderer Kündigungsschutz, Schwerbehindertenausweis, unentgeltliche Beförderung, Beförderung Bus, Schwerbehindert, öffentliche Verkehrsmittel, außergewöhnliche Gehbehinderung, schwerbehindert, Beeinträchtigung, Gehörlos, Vergünstigungen bei Einkommensbesteuerung, Blind