Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung

    Pfandleihgewerbe: Verlängerung der Pfandverwertungsfrist

    Beschreibung

    Im Pfandleihgewerbe haben Pfandleiher das Pfand spätestens 6 Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten.

    Auf Antrag des Pfandleihers bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Frist verlängert werden.

    Die Frist wird so lange verlängert, wie der wichtige Grund voraussichtlich besteht. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.

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    Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe: Verlängerung

    ID: L100040_478436999

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    Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung

    ID: L100040_477033612

    Beschreibung

    Auf Antrag beim Landkreis Aurich (Abteilung Ordnung und Sicherheit) kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Pfandverwertungsfrist verlängert werden. Die Frist ist so lange zu verlängern, wie der wichtige Grund voraussichtlich bestehen wird. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern. [Pfandleiherverordnung (PfandlV)](http://www.gesetze-im-internet.de/pfandlv/)

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    Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung

    ID: L100040_478426805

    Beschreibung

    Auf Antrag bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Pfandverwertungsfrist verlängert werden. Die Frist ist so lange zu verlängern, wie der wichtige Grund voraussichtlich bestehen wird. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern. [Pfandleiherverordnung (PfandlV)](http://www.gesetze-im-internet.de/pfandlv/)

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Landkreis Aurich - Ordnungsamt

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1480

    26584 Aurich (Ostfriesland)

    Hausanschrift

    Fischteichweg 7-13

    26603 Aurich (Ostfriesland)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr Dienstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr Mittwoch: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-16:00 Uhr Donnerstag: 08:00-12:00 Uhr, 14:30-17:00 Uhr Freitag: 08:00-12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04941 16-0

    Fax: 04941 16-3299

    E-Mail: info@landkreis-aurich.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Aurich

    Empfänger: Landkreis Aurich

    IBAN: DE73 2835 0000 0000 0900 27

    BIC: BRLADE21ANO

    Bankinstitut: Sparkasse Aurich-Norden

    Stichwörter

    Ordnungsabteilung

    Version

    Technisch geändert am 29.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnungs- und Gewerbewesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Kanalstraße Süd 54

    26629 Großefehn

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 04943 920-106

    Telefon Festnetz: 04943 920-0

    E-Mail: gemeinde@grossefehn.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 23.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Aurich

    Adresse

    Hausanschrift

    Fischteichweg 7-13

    26603 Aurich (Ostfriesland)

    Kontakt

    Fax: 04941 16-6699

    Telefon Festnetz: 04941 16-6656

    E-Mail: ea@landkreis-aurich.de

    Version

    Technisch geändert am 19.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Pfandleiherlaubnis
    • Unterlagen, die den wichtigen Grund dokumentieren

    Voraussetzungen

    Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:

    • eine Kollision von Pflichten des Pfandleihers nach der Pfandleiherverordnung und anderen Rechtsvorschriften besteht
    • ein Hinausschieben der Verwertung im Interesse des Verpfänders liegt, z. B. wenn aus saisonbedingten Gründen bei einer späteren Verwertung trotz der weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein für den Verpfänder günstigeres Ergebnis erzielt werden kann
    • wenn über das Eigentum an dem Pfand oder über die Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag sollte gestellt werden, sobald der wichtige Grund vorliegt.

    Kosten

    Die Gebühren betragen 30,50 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 09.10.2023

    Stichwörter

    Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de