Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten
Beschreibung
Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Spezial- und Jahrmärkten im Sinne von § 71b Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.
Hinweise für Delmenhorst: Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblichen Waren: Zulassung - auf Spezial- und Jahrmärkten
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Delmenhorst
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8.30 bis 12 Uhr Dienstag: 14 bis 16 Uhr Donnerstag: 14 bis 16 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: ea@delmenhorst.de
Gewerbeservice
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr Dienstag: 14 bis 16 Uhr Donnerstag: 14 bis 18 Uhr Persönliche Besuche sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Kontakt
E-Mail: gewerbeservice@delmenhorst.de
Stichwörter
Marktwesen, Gewerbe, Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeamt
Einheitlicher Ansprechpartner
Beschreibung
Mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR) sollen grenzüberschreitende Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt erleichtert werden. Dienstleistungen in diesem Sinne sind alle handwerklichen, kaufmännischen und freiberuflichen Tätigkeiten und Leistungen, die gegen Entgelt erbracht werden.
Die EU-DLR sieht vor, dass alle Verfahren und Formalitäten, die für eine solche Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, elektronisch über zentrale Anlaufstellen - sogenannte Einheitliche Ansprechpartner - abgewickelt werden können. Der Einheitliche Ansprechpartner soll insbesondere Unternehmen aus der Europäischen Union helfen, über die Landesgrenze hinaus Dienstleistungen zu erbringen oder einen Betrieb zu gründen. Er unterstützt zudem inländische Unternehmen.
Für elektronische Informationen und Anträge steht das Dienstleisterportal des Landes Niedersachsen zur Verfügung.
Die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners ist ein Angebot und stellt keine Pflicht dar. Selbstverständlich können Sie sich auch weiterhin direkt an die zuständigen Stellen wenden. Die Koordinierung der notwendigen Verwaltungsverfahren und Formalitäten über den Einheitlichen Ansprechpartner sind gebührenpflichtig.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr Dienstag und Donnerstag: 14 bis 16 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft über Einträge gem. § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO) und § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.12 an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten