andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im ReisegewerbeOnline erledigen

    Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe

    Beschreibung

    Wer gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe veranstalten möchte (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigt dafür eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die Erlaubnis muss beantragt werden.

    Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.

    Die Erlaubnis berechtigt nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden. Bei Personengesellschaften benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.

    Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

    Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Erlaubnisfreiheit besteht (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro).

    Für Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte wird eine Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit benötigt.

    Hinweise für Braunschweig: Reisegewerbe, Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im (Erlaubnis) (IES:Braunschweig)

    Online-Dienst

    Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis im Reisegewerbe § 60a GewO

    ID: L100040_450620208

    Beschreibung

    Wer gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe veranstalten möchte (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigt dafür eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die Erlaubnis muss beantragt werden. Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt. Die Erlaubnis berechtigt nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden. Bei Personengesellschaften benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis. Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig. Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Erlaubnisfreiheit besteht (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro). Für Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte wird eine Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit benötigt.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der das Spiel veranstaltet werden soll.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Braunschweig

    Adresse

    Hausanschrift

    Platz der Deutschen Einheit 1

    38100 Braunschweig

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0531 470-8700

    Fax: 0531 470-3869

    E-Mail: ea@braunschweig.de

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Braunschweig - Allgemeine Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Postanschrift

    Richard-Wagner-Straße 1

    38106 Braunschweig

    Öffnungszeiten

    Montag nach Vereinbarung Dienstag nach Vereinbarung Mittwoch nach Vereinbarung Donnerstag nach Vereinbarung Freitag nach Vereinbarung Samstag geschlossen Sonntag geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0531 4701

    Fax: 0531 4705799

    E-Mail: gewerbe.ordnung@braunschweig.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 27.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Braunschweig - Allgemeine Gewerbeangelegenheiten

    Öffnungszeiten

    Montag nach Vereinbarung Dienstag nach Vereinbarung Mittwoch nach Vereinbarung Donnerstag nach Vereinbarung Freitag nach Vereinbarung Samstag geschlossen Sonntag geschlossen

    Kontakt

    Fax: 0531 4705799

    Telefon Festnetz: 0531 4701

    E-Mail: gewerbe.ordnung@braunschweig.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Braunschweig - Allgemeine Gewerbeangelegenheiten

    Öffnungszeiten

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    Fax: 0531 4705799

    Telefon Festnetz: 0531 4701

    E-Mail: gewerbe.ordnung@braunschweig.de

    Internet

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    Technisch geändert am 25.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    Braunschweig - Allgemeine Gewerbeangelegenheiten

    Öffnungszeiten

    Montag nach Vereinbarung Dienstag nach Vereinbarung Mittwoch nach Vereinbarung Donnerstag nach Vereinbarung Freitag nach Vereinbarung Samstag geschlossen Sonntag geschlossen

    Kontakt

    Fax: 0531 4705799

    Telefon Festnetz: 0531 4701

    E-Mail: gewerbe.ordnung@braunschweig.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Braunschweig - Allgemeine Gewerbeangelegenheiten

    Öffnungszeiten

    Montag nach Vereinbarung Dienstag nach Vereinbarung Mittwoch nach Vereinbarung Donnerstag nach Vereinbarung Freitag nach Vereinbarung Samstag geschlossen Sonntag geschlossen

    Kontakt

    Fax: 0531 4705799

    Telefon Festnetz: 0531 4701

    E-Mail: gewerbe.ordnung@braunschweig.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 25.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 818-8100

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Personalausweis oder Reisepass
    • Reisegewerbekarte
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

    Voraussetzungen

    Allgemeine Voraussetzungen

    • natürliche oder juristische Person
    • Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts oder eines Abdruckes davon
    • die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit - sowohl der spielbetreibenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll
      • Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) rechtskräftig verurteilt worden ist.

    Voraussetzungen bei Spielen mit Geldgewinn

    • Das Spiel muss in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.
    • Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele veranstaltet werden.

    Voraussetzungen bei Spielen mit Warengewinn

    Das Spiel muss

    • auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
    • Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder
    • in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden)

    veranstaltet werden. In Gaststätten dürfen höchstens 3 solcher Spiele veranstaltet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.3 an.

    Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet: Gebühr ab 0.00 EUR bis 530.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de