Errichtung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren

    Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

    Beschreibung

    Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.

    Hinweise für Apen: Spezialisierung

    Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (auch Werbeanlagen) sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Durchführung einer Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.

    In der Regel werden die Baugenehmigungsverfahren und eventuelle Nachträge im vereinfachten Verfahren nach § 63 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) durchgeführt. Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens ist auf alle baulichen Anlagen ausgeweitet, die nicht genehmigungsfrei und die keine Sonderbauten sind. Geprüft werden die Bauvorlagen in diesen Verfahren nur auf ihre Vereinbarkeit mit bestimmten rechtlichen Fragestellungen.

    Bauanträge sowie dazugehörige Nachtrags- und Verlängerungsanträge sind auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung einzureichen. Nach Antragstellung können sich Bauherrinnen und Bauherren sowie Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser auf diesem Portal auch über den Bearbeitungsstand ihres Antrags informieren.

    Bei einem Bauvorhaben kann es vorkommen, dass einzelne rechtliche Vorschriften aus objektiven Gründen nicht "haargenau" eingehalten werden können. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von dieser Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu stellen. Dazu ist das ausgefüllte Antragsformular bei der Antragserfassung für das Baugenehmigungsverfahren als Bauvorlage über das Online-Verfahrensportal hochzuladen.

    Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (auch Werbeanlagen) sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Durchführung einer Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder beseitigt werden muss.

    In der Regel werden die Baugenehmigungsverfahren und eventuelle Nachträge im vereinfachten Verfahren nach § 63 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) durchgeführt. Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens ist auf alle baulichen Anlagen ausgeweitet, die nicht genehmigungsfrei und die keine Sonderbauten sind. Geprüft werden die Bauvorlagen in diesen Verfahren nur auf ihre Vereinbarkeit mit bestimmten rechtlichen Fragestellungen.

    Bauanträge sowie dazugehörige Nachtrags- und Verlängerungsanträge sind auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung einzureichen. Nach Antragstellung können sich Bauherrinnen und Bauherren sowie Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser auf diesem Portal auch über den Bearbeitungsstand ihres Antrags informieren.

    Bei einem Bauvorhaben kann es vorkommen, dass einzelne rechtliche Vorschriften aus objektiven Gründen nicht "haargenau" eingehalten werden können. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von dieser Vorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu stellen. Dazu ist das ausgefüllte Antragsformular bei der Antragserfassung für das Baugenehmigungsverfahren als Bauvorlage über das Online-Verfahrensportal hochzuladen.

    Online-Dienst

    Online-Portal Bauamt

    ID: L100040_482420196

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 28.12.2022 (von: Hagedorn, Regina)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Apen - Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 200

    26689 Apen

    Behindertenparkplatz: Hinter dem Rathaus
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Auf dem Marktplatz
    Anzahl: 30
    Gebühren: nein

    Apen, Markt

    Bus: 362,363,364,366,689

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Bankverbindung

    Gemeinde Apen

    Empfänger: Gemeinde Apen

    IBAN: DE05 2802 0050 7842 7200 00

    BIC: OLBODEH2XXX

    Bankinstitut: Oldenburgische Landesbank AG, Westerstede

    Gemeinde Apen

    Empfänger: Gemeinde Apen

    IBAN: DE04 2806 1822 1210 3187 00

    BIC: GENODEF1EDE

    Bankinstitut: Volksbank Oldenburg e. G.

    Gemeinde Apen

    Empfänger: Gemeinde Apen

    IBAN: DE44 2805 0100 0040 3102 29

    BIC: BRLADE21LZO

    Bankinstitut: Landessparkasse zu Oldenburg, Westerstede

    Version

    Technisch erstellt am 07.04.2022 (von: ScZesny, Sina)

    Technisch geändert am 01.07.2024 (von: Jeske, Alke)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes amtliches Antragsformular

    Hinweise für Apen: Spezialisierung

    Es ist ein Bauantrag bzw. Nachtragsbauantrag mit Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) erforderlich, der bei uns auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung eingereicht wird. Die Bauvorlagen werden durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser erstellt und sind auf dem Portal im Zuge der Antragstellung hochzuladen.

    Dies sind Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieure, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu befähigt sind, sowie für bestimmte Baumaßnahmen auch Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerk), Hochbautechniker und Hochbautechnikerinnen sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfassers nachweisen zu lassen.

    Es ist ein Bauantrag bzw. Nachtragsbauantrag mit Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) erforderlich, der bei uns auf elektronischem Wege über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung eingereicht wird. Die Bauvorlagen werden durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser erstellt und sind auf dem Portal im Zuge der Antragstellung hochzuladen.

    Dies sind Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieure, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. des Ingenieurgesetzes dazu befähigt sind, sowie für bestimmte Baumaßnahmen auch Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerk), Hochbautechniker und Hochbautechnikerinnen sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten. Es wird empfohlen, sich die Planvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfassers nachweisen zu lassen.

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Apen: Spezialisierung

    Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.

    Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) kann die Frist  auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf beim Landkreis Ammerland eingereicht worden ist.  Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist ebenfalls über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung zu stellen.

    Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist.

    Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) kann die Frist  auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf beim Landkreis Ammerland eingereicht worden ist.  Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist ebenfalls über das Online-Verfahrensportal des Amtes für Bauwesen und Kreisentwicklung zu stellen.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Apen: Spezialisierung

    Die Gebührenhöhe richtet sich nach Nr. 1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).

    Im Falle einer Nachgenehmigung einer bereits errichteten bzw. bereits umgenutzten genehmigungspflichtigen Baumaßnahme fällt dabei zwingend die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.

    Die Gebührenhöhe richtet sich nach Nr. 1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).

    Im Falle einer Nachgenehmigung einer bereits errichteten bzw. bereits umgenutzten genehmigungspflichtigen Baumaßnahme fällt dabei zwingend die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Apen: Spezialisierung

    In der Regel können baurechtliche Verfahren können nur durch eine qualifizierte Entwurfsverfasserin oder durch einen qualifizierten Entwurfsverfasser eingeleitet werden. In diesen Fällen hat sich die Bauherrin oder der Bauherr gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO durch diese oder diesen vertreten zu lassen. Sämtliche Bescheide werden daher durch Übersendung in das Postfach der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers rechtlich verbindlich bekanntgegeben. Die Bauherrin oder der Bauherr erhält gleichzeitig eine Mitteilung über neu erstellte Dokumente und kann diese im Portal einsehen. Kostenschuldner sind jedoch in jedem Fall die Bauherren.

    Der Antrag wird bei uns eingereicht und dann auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften vorgeprüft. Sollten Unterlagen fehlen, informieren wir Sie kurzfristig per E-Mail bzw. per Nachricht an den von Ihnen gewählten Authentifizierungsdienst.

    Bei bestimmten Bauvorhaben sind noch andere Institutionen oder Fachbehörden zu beteiligen.

    Sobald alle Stellungnahmen vorliegen und dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen, wird Ihnen die gewünschte Baugenehmigung erteilt. Lesen Sie bitte die Nebenbestimmungen, Hinweise und eventuelle Grüneintragungen auf den Bauvorlagen genau durch, denn sie sind Gegenstand der Baugenehmigung.

    In der Regel können baurechtliche Verfahren können nur durch eine qualifizierte Entwurfsverfasserin oder durch einen qualifizierten Entwurfsverfasser eingeleitet werden. In diesen Fällen hat sich die Bauherrin oder der Bauherr gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO durch diese oder diesen vertreten zu lassen. Sämtliche Bescheide werden daher durch Übersendung in das Postfach der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers rechtlich verbindlich bekanntgegeben. Die Bauherrin oder der Bauherr erhält gleichzeitig eine Mitteilung über neu erstellte Dokumente und kann diese im Portal einsehen. Kostenschuldner sind jedoch in jedem Fall die Bauherren.

    Der Antrag wird bei uns eingereicht und dann auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften vorgeprüft. Sollten Unterlagen fehlen, informieren wir Sie kurzfristig per E-Mail bzw. per Nachricht an den von Ihnen gewählten Authentifizierungsdienst.

    Bei bestimmten Bauvorhaben sind noch andere Institutionen oder Fachbehörden zu beteiligen.

    Sobald alle Stellungnahmen vorliegen und dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen, wird Ihnen die gewünschte Baugenehmigung erteilt. Lesen Sie bitte die Nebenbestimmungen, Hinweise und eventuelle Grüneintragungen auf den Bauvorlagen genau durch, denn sie sind Gegenstand der Baugenehmigung.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013

    Version

    Technisch erstellt am 29.10.2013 (von: Brendgen, Elke)

    Technisch geändert am 12.01.2024 (von: Hänjes, Alexander)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)