Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Beschreibung
Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.
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Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Bodenwerder-Polle: Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises ist mit dem Vollzug des Bauordnungs- und Bauplanungsrecht befasst. Im Folgenden sind die Ansprechpartner/innen je Kommunen aufgeführt:
Ansprechpartner/innen
Sprechzeiten
Telefon
SG Bevern, SG Boffzen und ehemalige SG Polle
Herr Pamme
Mo - Fr
05531 707-287
Ehemalige SG Bodenwerder
Frau Husemann
Mo - Di/Mi
05531 707-295
SG Eschershausen-Stadtoldendorf, Flecken Delligsen
Frau Kaup
Mo - Fr
05531 707-290
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes amtliches Antragsformular
Hinweise für Bodenwerder-Polle: Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO).
Grundsätzlich gehören dazu:
- Amtliches Antragsformular
- Auszug aus der Amtlichen Karte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
Voraussetzungen
Hinweise für Bodenwerder-Polle: Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Die Baumaßnahme muss das öffentliche Baurecht (§ 2 Abs. 17 NBauO) einhalten.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Bodenwerder-Polle: Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Bodenwerder-Polle: Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Keine Antragsfristen, keine Genehmigungsfrist im Baugenehmigungsverfahren, aber eine Vorprüfungsfrist.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung (Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung) mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen wird; eine Verlängerung der Baugenehmigung (Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung) innerhalb dieser Zeit ist auf Antrag um höchstens 3 Jahre möglich.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Bodenwerder-Polle: Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.
Weitere Informationen
Hinweise für Bodenwerder-Polle: Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Metainformation
- Ursprungsportal: Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
- Ursprungsportal: Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren in Eschershausen-Stadtoldendorf
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