Errichtung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten VerfahrenOnline erledigen

    Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

    Beschreibung

    Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.

    Hinweise für Göttingen: Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

    Wenn Sie eine Baumaßnahme durchführen möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Baugenehmigung. Zur Vereinfachung lässt der Gesetzgeber dabei Ausnahmen zu.

    Bauvorhaben werden hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses wie folgt unterschieden:

    • Verfahrensfreie Baumaßnahmen
    • Genehmigungspflichtige Bauvorhaben:
      • vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO)
      • Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten (§ 64 NBauO)

    Genehmigungsfreie Baumaßnahmen können beispielsweise sein:

    • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten mit maximal 40 Kubikmeter Bruttorauminhalt im Innenbereich beziehungsweise 20 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt im Außenbereich, wenn sie weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen und das sonstige öffentliche Baurecht, insbesondere Bauplanungsrecht dem nicht entgegensteht.
    • Garagen mit nicht mehr als 30 Quadratmeter Grundfläche, außer im Außenbereich
    • Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 NBauO genehmigungsfrei ist
    • Einfriedungen (zum Beispiel Grenzzäune) mit nicht mehr als 2 Meter Höhe über der Geländeoberfläche im Innenbereich (örtliche Bauvorschriften können aber entgegenstehen)
    • Stützmauern bis 1,50 Meter über der Geländeoberfläche


    Bedenken Sie, dass auch verfahrens- und genehmigungsfreie Baumaßnahmen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts unterliegen. So kann zum Beispiel die Lage eines Geräteschuppens auf Ihrem Grundstück durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes eingeschränkt sein oder es müssen Abstandsvorschriften beachtet werden.

    Alle Übrigen größeren Baumaßnahmen müssen in der Regel ein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen. Beachten Sie bitte, dass für einen Bauantrag eines genehmigungspflichtigen Vorhabens zum Teil umfangreiche Unterlagen erforderlich sind. Ein vollständiger Bauantrag ist wesentliche Voraussetzung für ein reibungsloses und kurzes Verfahren.

    Der Antrag auf Baugenehmigung ist schriftlich mit den erforderlichen Bauvorlagen nach der Bauvorlagenverordnung in dreifacher Ausfertigung über Ihre Wohnsitzgemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Göttingen einzureichen.

    Der Bauantrag umfasst in der Regel folgende Bauvorlagen (unvollständige Aufzählung):

    • Antragsvordruck
    • Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
    • Freiflächenplan im Maßstab 1:200
    • Baubeschreibung
    • Berechnungen und Nachweise der
    • GRZ (Grundflächenzahl)
    • GFZ (Geschossflächenzahl)
    • Zahl der Vollgeschosse
    • Anzahl der notwendigen Einstellplätze
    • Brutto-Rauminhalte
    • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
    • Bautechnische Nachweise (sofern erforderlich)
    • Brandschutznachweis (sofern erforderlich)

    Prüfen Sie vor Abgabe die Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität.

    Bedenken Sie bitte, dass Änderungen während der Bauphase erneut genehmigt werden müssen. Dies ist zeit- und kostenintensiv. Vollständige und aussagefähige Unterlagen erleichtern auch der Bauaufsichtsbehörde die Prüfung und verkürzen somit die Dauer der Prüfung.

    Unsere Mitarbeiter müssen anhand der von Ihnen vorgelegten Unterlagen alle für die Prüfung Ihres Bauvorhabens relevanten Fragen beurteilen können.

    Welche Bauvorlagen erforderlich sind, ist abhängig von dem beantragten Projekt. Wenn die eingereichten Bauvorlagen wesentliche Mängel aufweisen, soll die Bauaufsichtsbehörde die Bearbeitung des Bauantrages ablehnen. Der damit verbundene Zeitverlust ist ärgerlich; darum reichen Sie bitte vollständige Unterlagen ein.

    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Göttingen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Hinweise für Göttingen: Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

    Die Städte Göttingen, Duderstadt und Hann. Münden nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr.

    Daher sind alle bauaufsichtlichen Fragen und Anträge für diese Gebiete jeweils dorthin zu richten.

    Ansprechpartner

    Landkreis Göttingen - Fachbereich Bauen

    Adresse

    Hausanschrift

    Reinhäuser Landstraße 4

    37083 Göttingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0551 525-0

    Fax: 0551 525-180

    E-Mail: info@landkreisgoettingen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes amtliches Antragsformular

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de