Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten

    Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten

    Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben wollen, die im Reisewerbe nicht erlaubt ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung beantragen.

    Beschreibung

    Im Reisegewerbe sind u.a. folgende Tätigkeiten verboten;

    • Vertrieb von 
      • Giften und gifthaltigen Waren 
        (Ausnahme: Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist)
      • Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern 
        (Ausnahme: Schutzbrillen und Fertiglesebrillen)
      • elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte (Ausnahme: Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung)
      • Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose 
        (Ausnahme: Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten)
      • Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden
    • Anbieten und der Ankauf von 
      • Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen
        (Ausnahme: Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,00 Euro und Waren mit Silberauflagen)
      • Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen
    • Anbieten von alkoholischen Getränken
      (Ausnahme: Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus, der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden)
    • Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4 GewO) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften
    • Feilbieten von Arzneimitteln und das Aufsuchen von Bestellungen auf Arzneimittel (§ 51 Arzneimittelgesetz)
      (Ausnahmen: Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebene Fertigarzneimittel, die mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete, in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen oder Pflanzenteile oder Presssäfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind, sofern diese mit keinem anderen Lösungsmittel als Wasser hergestellt wurden, oder Heilwässer und deren Salze in ihrem natürlichen Mischungsverhältnis oder ihre Nachbildungen. Soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht, es sei denn, dass es sich um Arzneimittel handelt, die für die Anwendung bei Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, in gewerblichen Tierhaltungen sowie in Betrieben des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaus, der Imkerei und der Fischerei feilgeboten oder dass bei diesen Betrieben Bestellungen auf Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, aufgesucht werden. Dies gilt auch für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.)
    • Vertrieb und das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des § 55a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Sprengstoffgesetz). 
      (Ausnahme: Vertrieb und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1)

    Die Ausnahmen von den Verboten müssen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Behörde beantragen.
     

    Online-Dienste

    Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten

    ID: L100040_485341469

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    Technisch erstellt am 07.02.2023 (von: Webservice, Online-Dienste Landkreis Osnabrück)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten (EU-DLR)

    ID: L100040_483716710

    Beschreibung

    EU-DLR

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    Technisch erstellt am 19.01.2023 (von: Aßmus, Julia)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Hinweise für Osnabrück: Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten

    Der Landkreis Osnabrück ist aufgrund des Modellkommunengesetzes lediglich für die Gemeinden Hasbergen und Glandorf zuständig.

    Bei Antragsstellung für andere kreisangehörige Gemeinden wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde vor Ort.

    Der Landkreis Osnabrück ist aufgrund des Modellkommunengesetzes lediglich für die Gemeinden Hasbergen und Glandorf zuständig.

    Bei Antragsstellung für andere kreisangehörige Gemeinden wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde vor Ort.

    Ansprechpartner

    Landkreis Osnabrück - FD 5 - Abt. 5.3 Allgemeines Ordnungsrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schölerberg 1

    49082 Osnabrück

    Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein


    Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 4
    Gebühren: nein


    Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 80
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 24.02.2015 (von: Aßmus, Julia)

    Technisch geändert am 04.04.2024 (von: Aßmus, Julia)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Samtgemeinde Artland - Fachbereich 4 - Ordnung und Beteiligungen

    Adresse

    Besucheranschrift

    Markt 1

    49610 Quakenbrück

    Version

    Technisch erstellt am 08.02.2019 (von: Webservice, Samtgemeinde Artland)

    Technisch geändert am 26.05.2021 (von: Webservice, Samtgemeinde Artland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Ordnung und Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    49610 Quakenbrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05431 182-114

    Fax: 05431 182-506

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 09.09.2021 (von: Webservice, Samtgemeinde Artland)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Samtgemeinde Artland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis und Stadt Osnabrück

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schölerberg 1

    49082 Osnabrück

    Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein


    Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 4
    Gebühren: nein


    Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
    Anzahl: 80
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.  

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 501-2459(Vertreter: 0541 501-2057)

    E-Mail: ea@landkreis-osnabrueck.de

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Reisegewerbekarte (soweit erforderlich)
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung.

    Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.

    Eine Verordnung der Landesregierung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 GewO wurde nicht erlassen.

    Formulare

    • Formulare: keine
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen bei Antragsstellung kann gefordert werden, persönliche Abholung ist nicht erforderlich.
    • Onlineverfahren möglich: ja

    Voraussetzungen

    Es dürfen sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken gegen die Ausnahme vom Verbot ergeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

    Verfahrensablauf

    Die Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Stelle.

    Fristen

    Es gelten keine Fristen. Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung begonnen werden.

    Kosten

    Die Gebühr kann in Niedersachsen gem. § 1 Abs 1 i.V.m. dem Kostentarif (Anlage zu § 1 Abs. 1) AllGO bis zu 133,00 Euro betragen.

    Gebühr 133.0 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Niedersächsisches Ministerium für  Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 25.02.2021

    Version

    Technisch erstellt am 28.10.2013 (von: Krause, Angela)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Ausnahmen, Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten, Verbote, Reisegewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)