Versteigerung: Anzeige

    Beschreibung

    Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Anzeige ist zum einen bei dem zuständigen Ordnungsamt, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer Berlin einzureichen. Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und Angaben zum genauen Ort, Zeitpunkt und der Gattung der zu versteigernden Ware enthalten.

    Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die zwei Wochen Vorankündigungsfrist auf Antrag abkürzen.

    Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

    Es dürfen nur gebrauchte Waren versteigert werden. Ausnahmen bilden Neuwaren oder Verbrauchsgüter, die aus einem Nachlass, einer Insolvenzmasse, im Wege der Geschäftsaufgabe oder bei öffentlichen Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden.

    Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin anzuzeigen. Die Anzeige ist zum einen bei dem zuständigen Ordnungsamt, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll und zum anderen bei der Industrie- und Handelskammer Berlin einzureichen. Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und Angaben zum genauen Ort, Zeitpunkt und der Gattung der zu versteigernden Ware enthalten.

    Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die zwei Wochen Vorankündigungsfrist auf Antrag abkürzen.

    Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.

    Es dürfen nur gebrauchte Waren versteigert werden. Ausnahmen bilden Neuwaren oder Verbrauchsgüter, die aus einem Nachlass, einer Insolvenzmasse, im Wege der Geschäftsaufgabe oder bei öffentlichen Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden.

    Online-Dienst

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    ID: L100040_478404679

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    Version

    Technisch erstellt am 18.11.2022

    Technisch geändert am 23.02.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    zuständige Stelle

    Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).

    Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 2.3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für den Vollzug der Versteigererverordnung zuständig:

    Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte, selbständige Gemeinden (vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gem. § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft)

    Zuständigkeit

    Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).

    Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 2.3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für den Vollzug der Versteigererverordnung zuständig:

    Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte, selbständige Gemeinden (vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gem. § 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft)

    Ansprechpartner

    Gemeinde Ganderkesee

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenstraße 2-4

    27777 Ganderkesee

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr zusätzlich: Montag und Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04222 44

    Fax: 04222 44-120

    E-Mail: rathaus@ganderkesee.de

    Version

    Technisch erstellt am 23.06.2023

    Technisch geändert am 11.03.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Oldenburgische Industrie- und Handelskammer

    Adresse

    Hausanschrift

    Moslestraße 6

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 2220-0

    Fax: 0441 2220-111

    E-Mail: info@oldenburg.ihk.de

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2009

    Technisch geändert am 24.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Personalausweis oder Reisepass
    • Versteigerererlaubnis
    • schriftliche Anzeige aus der hervorgehen muss:
      • Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
      • Gattung der zu versteigernden Ware
      • Bei Versteigerung von Waren,
        1. die zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
        2. wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
        3. im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
        4. in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,

    werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:

    • der Anlass der Versteigerung sowie
    • der Name und die Anschrift der Auftraggeber

    Voraussetzungen

    gültige Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes

    Für die Online-Antragstellung: Registrierung/Anmeldung über die BundID

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Anzeigefrist: 2 Wochen

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2a Versteigererverordnung (VerstV) erfüllt sind.

    Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor 5 Tagen beendet wurde. Eine Versteigerung darf die Dauer von 6 Tagen nicht überschreiten. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle gemäß § 3 Absatz 3 VerstV von den genannten Fristen Ausnahmen gewähren.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Bauen, Verkehr und Digitalisierung am 29.01.2025

    Version

    Technisch erstellt am 14.10.2013

    Technisch geändert am 21.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024