Fortführung eines Gewerbebetriebs durch Stellvertreter Genehmigung
Beschreibung
Die zuständige Stelle kann im Anschluss an eine Gewerbeuntersagung auf Antrag genehmigen, dass der Betrieb durch eine stellvertretende Person fortgeführt wird, die eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes gewährleistet. Die Genehmigung ist antragsbedürftig.
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Ordnungs- und Straßenverkehrsamt - Hinweis: Das Ordnungsamt (inkl. Jagd- und Waffenbehörde) ist in der Bavinkstraße 23 in 26789 Leer ansässig. Das Straßenverkehrsamt hat seinen Sitz in der Ringstraße 26 in 26789 Leer.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis: In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 0491 926-1640(Ausländerbehörde)
Fax: 0491 926-1602(direkt)
Telefon Festnetz: 0491 926-1423(Ordnungsamt (allgemein))
E-Mail: abh@lkleer.de
E-Mail: ordnungsamt@lkleer.de
Internet
Bankverbindung
Landkreis Leer
Empfänger: Landkreis Leer
IBAN: DE79 2855 0000 0000 8033 61
BIC: BRLADE21LER
Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1 01
30001 Hannover
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
Formulare
Die Gewerbeordnung schreibt nicht vor, wie der Antrag zu stellen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich aber, den Antrag schriftlich und unterschrieben einzureichen.
Voraussetzungen
- rechtskräftige Gewerbeuntersagung oder
- Gewerbeuntersagung mit Anordnung des Sofortvollzugs
- erforderliche persönliche Zuverlässigkeit der stellvertretenden Person und
- die für die jeweilige Tätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Genehmigung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf. Es empfiehlt sich daher den erforderlichen Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.19.4 an.
Gebühr 253.00 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen)
Hinweise (Besonderheiten)
Vor der Genehmigung sind ggf. für die Tätigkeit spezielle Überwachungsbehörden, ferner die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und im Falle einer Gewerbeuntersagung gegenüber einer Genossenschaft der Prüfungsverband, dem diese angehört, zu hören. Sind die zuständige Stelle und die Behörde, die die Untersagung verfügt haben, nicht identisch, soll auch die Untersagungsbehörde im Vorfeld angehört werden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Fortführung eines Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter Genehmigung