Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden ohne befähigte Stellvertretung Gestattung
Beschreibung
Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
- des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners
- der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
- der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentvollstreckers
in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigten Stellvertreterinnen/Stellvertreter betrieben werden.
Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.
Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Hinweise für Schneverdingen: Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter: Gestattung
Nach dem Tode einer/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
• des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners
• des minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
• des Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers
in der Regel nur durch einen nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigten Stellvertreter betrieben werden.
Auf Antrag kann der Landkreis Heidekreis gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne einen solchen Stellvertreter betrieben wird.
Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§ 45 Gewerbeordnung (GewO)
Nach dem Tode einer/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners
des minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
des Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers
in der Regel nur durch einen nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigten Stellvertreter betrieben werden.
Auf Antrag kann der Landkreis Heidekreis gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne einen solchen Stellvertreter betrieben wird.
Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§ 45 Gewerbeordnung (GewO)
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Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden ohne befähigte Stellvertretung Gestattung
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde, in deren/dessen Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat bzw. die nach Fachrecht zuständige Stelle.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Hinweise für Schneverdingen: Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter: Gestattung
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Heidekreis
Vogteistraße 19
29683 Bad Fallingbostel
Telefon: 05162 970-0
Harburger Straße 2
29614 Soltau
Telefon: 05191 970-0
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Heidekreis
Vogteistraße 19
29683 Bad Fallingbostel
Telefon: 05162 970-0
Harburger Straße 2
29614 Soltau
Telefon: 05191 970-0
Ansprechpartner
Landkreis Heidekreis - Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Ordnungs- und Ausländerwesen, Jagd
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Do. 08.00 - 12.00 Uhr
Internet
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Heidekreis
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05191 970634
Fax: 05191 970-900634
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt, die sich aus dem jeweils betroffenen Fachrecht ergeben. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Schneverdingen: Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter: Gestattung
Es werden gegebenenfalls Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an den Landkreis Heidekreis.
Es werden gegebenenfalls Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an den Landkreis Heidekreis.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.15 an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Weiterführung eines Gewerbes
Metainformation
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