Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter Gestattung

    Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden ohne befähigte Stellvertretung Gestattung

    Beschreibung

    Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung

    • des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners
    • der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
    • der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentvollstreckers

    in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigten Stellvertreterinnen/Stellvertreter betrieben werden.

    Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.

    Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

    Hinweise für Schneverdingen: Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter: Gestattung

    Nach dem Tode einer/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung

    des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners
    des minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
    des Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers

    in der Regel nur durch einen nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigten Stellvertreter betrieben werden.

    Auf Antrag kann der Landkreis Heidekreis gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne einen solchen Stellvertreter betrieben wird.

    Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
    § 45 Gewerbeordnung (GewO)

    Online-Dienste

    Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden ohne befähigte Stellvertretung Gestattung

    ID: L100040_482007190

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    Fortführung eines Gewerbebetriebes durch Stellvertreter Genehmigung § 46 Abs. 3

    ID: L100040_475823556

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde, in deren/dessen Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat bzw. die nach Fachrecht zuständige Stelle.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Hinweise für Schneverdingen: Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter: Gestattung

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Heidekreis

    Vogteistraße 19
    29683 Bad Fallingbostel
    Telefon: 05162 970-0

    Harburger Straße 2
    29614 Soltau
    Telefon: 05191 970-0

    Ansprechpartner

    Fachbereich III - Planen, Bauen, Umwelt, Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstraße 3

    29640 Schneverdingen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 07.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstraße 3

    29640 Schneverdingen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontaktperson

    Stichwörter

    Ordnungsamt

    Version

    Technisch geändert am 22.03.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Heidekreis - Landkreis Heidekreis - Fachgruppe Ordnungs- und Ausländerwesen, Jagd

    Adresse

    Hausanschrift

    Vogteistraße 19

    29683 Bad Fallingbostel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Do. 08.00 - 12.00 Uhr

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Heidekreis

    Adresse

    Hausanschrift

    Harburger Straße 2

    29614 Soltau

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 818-8100

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Personalausweis oder Reisepass

    Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt, die sich aus dem jeweils betroffenen Fachrecht ergeben. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Schneverdingen: Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode des Gewerbetreibenden ohne befähigten Stellvertreter: Gestattung

    Es werden gegebenenfalls Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an den Landkreis Heidekreis.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.15 an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 11.03.2024

    Stichwörter

    Weiterführung eines Gewerbes

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de