• Krebeck (Landkreis Göttingen, Niedersachsen)
Überprüfung von Anlagen mit nichtionisierender Strahlung durch eine bekanntgegebene Prüfstelle

Prüfstellen für Anlagen zur Anwendung nichtionisierter Strahlung außerhalb der Medizin: Bekanntgabe

Beschreibung

Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie der konkretisierendenUV-Schutz-Verordnung (UVSV) dienen der Reduzierung von Gesundheitsrisiken durch künstliche UV-Strahlung.

Die zuständige Stelle kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften Anlagen außerhalb der Medizin (z.B. Solarien) oder deren Betrieb überprüfen.
Im Rahmen dieser Überwachung kann die zuständige Stelle auch anordnen, dass eine Anlage von einer Stelle überprüft wird, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bekannt gegeben wurde.

Die Bekanntgabe einer solchen Prüfstelle erfolgt auf deren Antrag bei der zuständigen Stelle. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Stelle des Landes, in die antragstellende Person ihren Geschäftssitz hat.

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Prüfstellen für Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung außerhalb der Medizin: Bekanntgabe

ID: L100040_455362876

Beschreibung

Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG), sowie der konkretisierenden UV-Schutz-Verordnung (UVSV) dienen der Reduzierung von Gesundheitsrisiken durch künstliche UV-Strahlung. Die zuständige Stelle kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften Anlagen außerhalb der Medizin (z.B. Solarien) oder deren Betrieb überprüfen. Im Rahmen dieser Überwachung kann die zuständige Stelle auch anordnen, dass eine Anlage von einer Stelle überprüft wird, die gem. § 6a Abs. 1 NiSG von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe einer solchen Prüfstelle erfolgt auf deren Antrag bei der zuständigen Stelle. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Stelle des Landes, in dem die antragstellende Person ihren Geschäftssitz hat. In Niedersachsen ist das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zuständig für die Bearbeitung des Antrags. Für die Bearbeitung des Antrags fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 84.4.3 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 120,00 EUR und höchstens 700,00 EUR an. [Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)](https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=AllgGO+ND+Anlage&psml=bsvorisprod.psml&max=true) [Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)](http://www.gesetze-im-internet.de/nisg) [UV-Schutz-Verordnung](http://www.gesetze-im-internet.de/uvsv/index.html) [Link zur detaillierten Leistungsbeschreibung des Antrags](https://service.niedersachsen.de/info?areaId=8663337&area=Hannover+%28300...%29&ags=03241001&searchtext=ionisieren)

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Version

Technisch erstellt am 01.06.2022

Technisch geändert am 22.10.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Ansprechpartner

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Adresse

Postanschrift

Postfach 1 41

30001 Hannover

Hausanschrift

Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2

30159 Hannover

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 120-0

Fax: 0511 120-4298

E-Mail: pressestelle@ms.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 01.04.2010

Technisch geändert am 02.09.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Göttingen

Adresse

Hausanschrift

Reinhäuser Landstraße 4

37083 Göttingen

Öffnungszeiten

Besuchszeiten: Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch einen Termin. Ansprechzeiten: Mo: 09:00 - 12:00 Mi:  09:00 - 12:00  Do: 13:30 - 16:00 Fr:  09:00 - 12:00

Version

Technisch erstellt am 06.09.2011

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

Adresse

Hausanschrift

Friedrichswall 1

30159 Hannover

Postanschrift

Postfach 1 01

30001 Hannover

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: 0511 120-5521

E-Mail: ea@niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung

Formulare

Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage

Fristen

Über den Antrag hat die zuständige Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Die Bekanntgabe kann mit einer Befristung und mit Auflagen versehen werden.

Bearbeitungsdauer

3 Monate (§ 6 a Absatz 1 Satz 6 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG))

Kosten

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 84.4.3  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 120,00 EUR und höchstens 700,00 EUR an.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 13.09.2018

Version

Technisch erstellt am 18.03.2013

Technisch geändert am 23.08.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024