Überprüfung von Anlagen mit nichtionisierender Strahlung durch eine bekanntgegebene Prüfstelle

    Prüfstellen für Anlagen zur Anwendung nichtionisierter Strahlung außerhalb der Medizin: Bekanntgabe

    Beschreibung

    Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie der konkretisierendenUV-Schutz-Verordnung (UVSV) dienen der Reduzierung von Gesundheitsrisiken durch künstliche UV-Strahlung.

    Die zuständige Stelle kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften Anlagen außerhalb der Medizin (z.B. Solarien) oder deren Betrieb überprüfen.
    Im Rahmen dieser Überwachung kann die zuständige Stelle auch anordnen, dass eine Anlage von einer Stelle überprüft wird, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bekannt gegeben wurde.

    Die Bekanntgabe einer solchen Prüfstelle erfolgt auf deren Antrag bei der zuständigen Stelle. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Stelle des Landes, in die antragstellende Person ihren Geschäftssitz hat.

    Hinweise für Helmstedt: Anzeige zur Anwendung nichtionisierender Strahlung

    Allgemeine Informationen

    Der Gesetzgeber hat das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) sowie die UV-Schutzverordnung (UVSV) und die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) erlassen.

    Geräte, die unter die NiSV fallen:

    Im § 2 NiSV ist geregelt, welche Anlagen unter den Anwendungsbereich der NiSV fallen.

    Dazu gehören:

    • Gleichstromgeräte
    • Hochfrequenzgeräte
    • Intensive Lichtquellen
    • Lasereinrichtungen
    • Magnetfeldgeräte
    • Niederfrequenzgeräte
    • Ultraschallgeräte

    Die genauen Anlagespezifikationen können § 2 Absatz 1 NiSV entnommen werden.

    Seit dem 31.12.2020 hat jeder Betreiber seine Geräte, die unter die NiSV fallen, der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige sind Nachweise beizufügen, dass die anwendende Person über die erforderliche Fachkunde verfügt.



    Online-Dienst

    Prüfstellen für Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung außerhalb der Medizin: Bekanntgabe

    ID: L100040_455362876

    Beschreibung

    Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG), sowie der konkretisierenden UV-Schutz-Verordnung (UVSV) dienen der Reduzierung von Gesundheitsrisiken durch künstliche UV-Strahlung. Die zuständige Stelle kann zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften Anlagen außerhalb der Medizin (z.B. Solarien) oder deren Betrieb überprüfen. Im Rahmen dieser Überwachung kann die zuständige Stelle auch anordnen, dass eine Anlage von einer Stelle überprüft wird, die gem. § 6a Abs. 1 NiSG von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe einer solchen Prüfstelle erfolgt auf deren Antrag bei der zuständigen Stelle. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Stelle des Landes, in dem die antragstellende Person ihren Geschäftssitz hat. In Niedersachsen ist das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zuständig für die Bearbeitung des Antrags. Für die Bearbeitung des Antrags fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 84.4.3 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 120,00 EUR und höchstens 700,00 EUR an. [Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)](https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=AllgGO+ND+Anlage&psml=bsvorisprod.psml&max=true) [Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)](http://www.gesetze-im-internet.de/nisg) [UV-Schutz-Verordnung](http://www.gesetze-im-internet.de/uvsv/index.html) [Link zur detaillierten Leistungsbeschreibung des Antrags](https://service.niedersachsen.de/info?areaId=8663337&area=Hannover+%28300...%29&ags=03241001&searchtext=ionisieren)

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    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Hinweise für Helmstedt: Anzeige zur Anwendung nichtionisierender Strahlung

    Gesundheitsaufsicht beim Landkreis Helmstedt.

    Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Hinweise für Helmstedt: Anzeige zur Anwendung nichtionisierender Strahlung

    Die Zuständigkeit liegt beim Geschäftsbereich Gesundheit.

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2

    30159 Hannover

    Postfachadresse

    Postfach 1 41

    30001 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-0

    Fax: 0511 120-4298

    E-Mail: pressestelle@ms.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    53.13 - Gesundheitsaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Elzweg 19

    38350 Helmstedt

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Sprechzeiten: Montag 09:00 - 12:00 Dienstag 09:00 - 12:00 Mittwoch 09:00 - 12:00 Donnerstag 09:00 - 12:00 Freitag 09:00 - 12:00

    Kontakt

    Fax: +49 5351 121-1614

    Telefon Festnetz: +49 5351 121-1410

    Telefon Festnetz: +49 5351 121-1412

    Telefon Festnetz: +49 5351 121-1413

    E-Mail: gesundheitsaufsicht@landkreis-helmstedt.de

    E-Mail: gesundheitsaufsicht@landkreis-helmstedt.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Außerhalb der Sprechzeiten können Sie unter der genannten Email oder Telefonnummer gerne einen Termin vereinbaren.

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Helmstedt

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannesstraße 6-7

    38350 Helmstedt

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 818-8100

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis über Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung

    Formulare

    Der Antrag kann formlos gestellt werden.

    Hinweise für Helmstedt: Anzeige zur Anwendung nichtionisierender Strahlung

    Der Antrag kann online gestellt werden.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Helmstedt: Anzeige zur Anwendung nichtionisierender Strahlung

    • Gewerbeanmeldung; ggf. Betriebsanlagengenehmigung
    • Einhaltung der Anforderungen des NiSG und der UVSV
    • Anwesenheit einer als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierten Person während der Betriebszeiten

    Rechtsbehelf

    Klage

    Fristen

    Über den Antrag hat die zuständige Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Die Bekanntgabe kann mit einer Befristung und mit Auflagen versehen werden.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (§ 6 a Absatz 1 Satz 6 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG))

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 84.4.3  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 120,00 EUR und höchstens 700,00 EUR an.

    Hinweise für Helmstedt: Anzeige zur Anwendung nichtionisierender Strahlung

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 84.4.3 - je nach Zeitaufwand.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Helmstedt: Anzeige zur Anwendung nichtionisierender Strahlung

    Der Nachweis der Fachkunde ist seit dem 31.12.2022 verpflichtend.

    Wurden Geräte bereits vor dem 31.12.2022 angezeigt, so ist der Fachkundenachweis lediglich auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Bei Geräteanzeigen seit dem 31.12.2022 ist der Fachkundenachweis der Geräteanzeige beizufügen (§ 3 Abs. 3 NiSV).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 13.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de