Erteilung einer Instandsetzerbefugnis
Beschreibung
Betriebe, die geeichte Messgeräte Instandsetzen möchten, können die Erteilung der Instandsetzerbefugnis gemäß Mess- und Eichverordnung (MessEV) beantragen.
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Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV
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Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN).
Das MEN hat die bundeseinheitlich bestehenden Aufgaben inne. Es unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Hildesheim
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05121 309-0
E-Mail: ea@landkreishildesheim.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
Prüfscheine oder Kalibrierscheine mit Akkreditierungssymbol für die verwendeten Prüfmittel.
Sachkundenachweise.
Formulare
Der Antrag auf Erteilung der Befugnis ist über den oben stehenden Link „Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV“ online zu stellen.
Voraussetzungen
Um Messgeräte Instandsetzen zu können ist es notwendig, dass der Betrieb über geeignete rückgeführte Prüfmittel und sachkundiges Personal verfügt.
Als Sachkundenachweis genügt für jede Person, die Instandsetzungen durchführt:
- eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Bereich oder mindestens eine
einjährige Tätigkeit im Bereich der Instandsetzung/Reparatur.
- Schulungsbescheinigungen des Herstellers oder eines von diesem autorisierten Vertriebspartner
bezüglich Handhabung, Wartung/Reparatur/Prüfung von Messgeräten.
- Kenntnisse über die Vorschriften des Mess- und Eichrechts bzw. der Eichtechnik.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Die angegebene Bearbeitungsdauer ist ein Durchschnittswert (abhängig vom Umfang und der Qualität der eingereichten Unterlagen).
1 Monat (§ 3 Absatz 1 Nr. 2 Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO))
Kosten
Die Entscheidung zur Erteilung der Instandsetzerbefugnis ist gebührenpflichtig und wird nach Aufwand berechnet.
Gebühr ab 800.0 EUR bis 1500.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Der Antrag auf Erteilung der Instandsetzerbefugnis soll bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem sich der Hauptsitz des Betriebes befindet.
Weitere Einzelheiten zum Mess- und Eichwesen in Niedersachsen, zu Ansprechpartnern sowie zu den gesetzlichen Grundlagen des Mess- und Eichwesens sind dem Internetauftritt der zuständigen Stelle zu entnehmen.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 12.07.2021