Instandsetzerkennzeichen ZuteilungOnline erledigen

    Erteilung einer Instandsetzerbefugnis

    Beschreibung

    Betriebe, die geeichte Messgeräte Instandsetzen möchten, können die Erteilung der Instandsetzerbefugnis gemäß Mess- und Eichverordnung (MessEV) beantragen.

    Online-Dienste

    Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV

    ID: L100040_458891239

    Beschreibung

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    Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV

    ID: L100040_468472221

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN).

    Das MEN hat die bundeseinheitlich bestehenden Aufgaben inne. Es unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen (MEN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Goethestraße 44

    30169 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 1266-0

    Fax: 0511 1266-300

    E-Mail: poststelle@men.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Braunschweig

    Adresse

    Hausanschrift

    Platz der Deutschen Einheit 1

    38100 Braunschweig

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0531 470-8700

    Fax: 0531 470-3869

    E-Mail: ea@braunschweig.de

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0800 818-8100

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Prüfscheine oder Kalibrierscheine mit Akkreditierungssymbol für die verwendeten Prüfmittel.

    Sachkundenachweise.

    Formulare

    Der Antrag auf Erteilung der Befugnis ist über den oben stehenden Link "Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV" online zu stellen.

    Voraussetzungen

    Um Messgeräte Instandsetzen zu können ist es notwendig, dass der Betrieb über geeignete rückgeführte Prüfmittel und sachkundiges Personal verfügt.

    Als Sachkundenachweis genügt für jede Person, die Instandsetzungen durchführt:

    - eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem technischen Bereich oder mindestens eine   

      einjährige Tätigkeit im Bereich der Instandsetzung/Reparatur.

    - Schulungsbescheinigungen des Herstellers oder eines von diesem autorisierten Vertriebspartner

      bezüglich Handhabung, Wartung/Reparatur/Prüfung von Messgeräten.

    - Kenntnisse über die Vorschriften des Mess- und Eichrechts bzw. der Eichtechnik.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die angegebene Bearbeitungsdauer ist ein Durchschnittswert (abhängig vom Umfang und der Qualität der eingereichten Unterlagen). 

    1 Monat (§ 3 Absatz 1 Nr. 2 Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO))

    Kosten

    Die Entscheidung zur Erteilung der Instandsetzerbefugnis ist gebührenpflichtig und wird nach Aufwand berechnet.

    Gebühr ab 800.00 EUR bis 1500.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Antrag auf Erteilung der Instandsetzerbefugnis soll bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem sich der Hauptsitz des Betriebes befindet.

    Weitere Einzelheiten zum Mess- und Eichwesen in Niedersachsen, zu Ansprechpartnern sowie zu den gesetzlichen Grundlagen des Mess- und Eichwesens sind dem Internetauftritt der zuständigen Stelle zu entnehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 12.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de