Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.

    Beschreibung

    Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.

    Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.

    • Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
    • die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
    • angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
    • gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (z. B. Sperrmüll)

    Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.

    Hinweise für Friesland: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Allgemeine Informationen

    Gewerbliche und gemeinnützige Sammlung von Abfällen

    Seit dem 01.06.2012 gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Für die Durchführung von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten ist die Erfüllung von zwei Anzeigeverpflichtungen (§§ 18 und 53 KrWG) neu festgelegt worden. Diese werden im Folgenden näher beschrieben.

    Anzeigepflicht nach § 18 KrWG

    Nach § 18 Abs. 1 KrWG müssen gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten spätestens 3 Monate vor Beginn der Sammlung, bei der zuständigen Behörde, angezeigt werden.



    Allgemeine Informationen

    Gewerbliche und gemeinnützige Sammlung von Abfällen

    Seit dem 01.06.2012 gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Für die Durchführung von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten ist die Erfüllung von zwei Anzeigeverpflichtungen (§§ 18 und 53 KrWG) neu festgelegt worden. Diese werden im Folgenden näher beschrieben.

    Anzeigepflicht nach § 18 KrWG

    Nach § 18 Abs. 1 KrWG müssen gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten spätestens 3 Monate vor Beginn der Sammlung, bei der zuständigen Behörde, angezeigt werden.



    Online-Dienste

    Anzeige nach § 18 KrWG für eine caritative/gewerbliche Sammlung im Kreisgebiet

    ID: L100040_483681219

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 19.01.2023 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Kontaktformular Abfallwirtschaft

    ID: L100040_482814557

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 04.01.2023 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprache

    Deutsch

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    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Hinweise für Friesland: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Zuständige Behörde für den Landkreis Friesland ist die untere Abfallbehörde des Landkreises Friesland (Fachbereich Umwelt). Sammler, die Ihren Betriebssitz nicht im Landkreis Friesland haben, aber hier sammeln, müssen ihre Sammlung ebenfalls beim Landkreis Friesland anzeigen.

    Zuständige Behörde für den Landkreis Friesland ist die untere Abfallbehörde des Landkreises Friesland (Fachbereich Umwelt). Sammler, die Ihren Betriebssitz nicht im Landkreis Friesland haben, aber hier sammeln, müssen ihre Sammlung ebenfalls beim Landkreis Friesland anzeigen.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenallee 1

    26441 Jever

    Aufzug vorhanden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-0

    E-Mail: ea@friesland.de

    Weitere Informationen

    Fachbereich Innere Dienste

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Fachbereich Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenstraße 14

    26441 Jever

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04461 919-0

    Fax: 04461 919-7710

    E-Mail: umwelt@friesland.de

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Fachbereichsleiter: Herr J. Meier Stellvertreter: Herr T. Wehmeyer

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Friesland)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
    2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
    3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
    4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
    5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.

    Hinweise für Friesland: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen ( § 18 Abs. 2 KrWG)

    1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,

    2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,

    3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,

    4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie

    5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

    Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen ( § 18 Abs. 3 KrWG)

    • Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie

    • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.

    Zusätzlich

    • Kopie der Anzeige nach § 53 KrWG (Die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen muss bei der für das Bundesland zuständigen Stelle in dem das Unternehmen sitzt angezeigt werden, für Niedersachsen siehe unten)

    Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend der gewerblichen Sammlung Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

    Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen ( § 18 Abs. 2 KrWG)

    1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,

    2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,

    3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,

    4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie

    5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

    Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen ( § 18 Abs. 3 KrWG)

    • Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie

    • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.

    Zusätzlich

    • Kopie der Anzeige nach § 53 KrWG (Die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen muss bei der für das Bundesland zuständigen Stelle in dem das Unternehmen sitzt angezeigt werden, für Niedersachsen siehe unten)

    Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend der gewerblichen Sammlung Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

    Formulare

    Hinweise für Friesland: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Onlineantrag zum Ausfüllen und versenden/ausdrucken

    Onlineantrag zum Ausfüllen und versenden/ausdrucken

    Voraussetzungen

    Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.

    Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.

    Hinweise für Friesland: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein. Die ordnungsgemäße Verwertung muss der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.

    Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.

    Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein. Die ordnungsgemäße Verwertung muss der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.

    Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Hinweise für Friesland: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    3 Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde.

    3 Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde.

    Kosten

    Es fallen Kosten in Höhe von 50,00 Euro bis 100,00 Euro an.

    Gebühr ab 50.0 EUR bis 100.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

    Hinweise für Friesland: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist.

    Zudem hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

    Anzeigepflicht nach § 53 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

    Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen, sowie Händler und Makler von Abfällen haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit diese nach § 53 KrWG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. In Niedersachsen ist das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (ZUS AGG) für die Anzeigepflicht zuständig.

    Das Formular können Sie bei den nachfolgenden Seiten der

    Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall)

    Formular Anzeigepflicht § 53 KrWG

    herunterladen

    Das ausgefüllte Formular reichen Sie dann beim staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim ein.

    Ansprechpartner der Abteilung 1 beim Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
    (Spezielle Ansprechpartner/-innen der Zentralen Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik
    und Gerätesicherheit (ZUS AGG)).

    Telefonliste ZUS AGG Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim

    Hinweisschild nach § 55 KrWG, Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge.

    Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder). Dies gilt nicht für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (Handwerksbetriebe wie Dachdecker und Malerbetriebe) Abfälle sammeln oder befördern.

    Erlaubnis nach § 54 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.

    Eine Erlaubnis nach § 54 KrWG ist erforderlich für Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind u.a. Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.

    Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG ist das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (ZUS AGG).

    Ansprechpartner beim Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim.

    Telefonliste ZUS AGG Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim


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    Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist.

    Zudem hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

    Anzeigepflicht nach § 53 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

    Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen, sowie Händler und Makler von Abfällen haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit diese nach § 53 KrWG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. In Niedersachsen ist das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (ZUS AGG) für die Anzeigepflicht zuständig.

    Das Formular können Sie bei den nachfolgenden Seiten der

    Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall)

    Formular Anzeigepflicht § 53 KrWG

    herunterladen

    Das ausgefüllte Formular reichen Sie dann beim staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim ein.

    Ansprechpartner der Abteilung 1 beim Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
    (Spezielle Ansprechpartner/-innen der Zentralen Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik
    und Gerätesicherheit (ZUS AGG)).

    Telefonliste ZUS AGG Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim

    Hinweisschild nach § 55 KrWG, Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge.

    Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder). Dies gilt nicht für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (Handwerksbetriebe wie Dachdecker und Malerbetriebe) Abfälle sammeln oder befördern.

    Erlaubnis nach § 54 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.

    Eine Erlaubnis nach § 54 KrWG ist erforderlich für Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind u.a. Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.

    Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG ist das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (ZUS AGG).

    Ansprechpartner beim Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim.

    Telefonliste ZUS AGG Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim


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    Weitere Informationen

    Hinweise für Friesland: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 26.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2013 (von: Brendgen, Elke)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Altpapiersammlung, Alttextil-Sammlung, Altmetallsammlung, (unzulässige) Elektroschrottsammlung, Alttextilien, Caritative Sammlung, Schrottsammlung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)