Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen
Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.
Beschreibung
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.
Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.
- Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.
- die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
- angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
- gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (z. B. Sperrmüll)
Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückgegeben werden.
Hinweise für Friesland: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen
Gewerbliche und gemeinnützige Sammlung von Abfällen
Seit dem 01.06.2012 gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Für die Durchführung von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten ist die Erfüllung von zwei Anzeigeverpflichtungen (§§ 18 und 53 KrWG) neu festgelegt worden. Diese werden im Folgenden näher beschrieben.
Anzeigepflicht nach § 18 KrWG
Nach § 18 Abs. 1 KrWG müssen gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten spätestens 3 Monate vor Beginn der Sammlung, bei der zuständigen Behörde, angezeigt werden.
Gewerbliche und gemeinnützige Sammlung von Abfällen
Seit dem 01.06.2012 gilt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Für die Durchführung von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten ist die Erfüllung von zwei Anzeigeverpflichtungen (§§ 18 und 53 KrWG) neu festgelegt worden. Diese werden im Folgenden näher beschrieben.
Anzeigepflicht nach § 18 KrWG
Nach § 18 Abs. 1 KrWG müssen gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten spätestens 3 Monate vor Beginn der Sammlung, bei der zuständigen Behörde, angezeigt werden.
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Anzeige nach § 18 KrWG für eine caritative/gewerbliche Sammlung im Kreisgebiet
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Zuständigkeit
Hinweise für Friesland: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen
Zuständige Behörde für den Landkreis Friesland ist die untere Abfallbehörde des Landkreises Friesland (Fachbereich Umwelt). Sammler, die Ihren Betriebssitz nicht im Landkreis Friesland haben, aber hier sammeln, müssen ihre Sammlung ebenfalls beim Landkreis Friesland anzeigen.
Zuständige Behörde für den Landkreis Friesland ist die untere Abfallbehörde des Landkreises Friesland (Fachbereich Umwelt). Sammler, die Ihren Betriebssitz nicht im Landkreis Friesland haben, aber hier sammeln, müssen ihre Sammlung ebenfalls beim Landkreis Friesland anzeigen.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Kontakt
Telefon Festnetz: 04461 919-0
E-Mail: ea@friesland.de
Weitere Informationen
Fachbereich Umwelt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Höfs
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
- eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.
Hinweise für Friesland: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen
Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen ( § 18 Abs. 2 KrWG)
-
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
-
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
-
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
-
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
-
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen ( § 18 Abs. 3 KrWG)
-
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
-
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Zusätzlich
-
Kopie der Anzeige nach § 53 KrWG (Die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen muss bei der für das Bundesland zuständigen Stelle in dem das Unternehmen sitzt angezeigt werden, für Niedersachsen siehe unten)
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend der gewerblichen Sammlung Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.
Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen ( § 18 Abs. 2 KrWG)
-
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
-
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
-
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
-
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
-
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen ( § 18 Abs. 3 KrWG)
-
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
-
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Zusätzlich
-
Kopie der Anzeige nach § 53 KrWG (Die Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen muss bei der für das Bundesland zuständigen Stelle in dem das Unternehmen sitzt angezeigt werden, für Niedersachsen siehe unten)
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend der gewerblichen Sammlung Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.
Formulare
Hinweise für Friesland: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen
Onlineantrag zum Ausfüllen und versenden/ausdrucken
Onlineantrag zum Ausfüllen und versenden/ausdrucken
Voraussetzungen
Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.
Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.
Hinweise für Friesland: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen
Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein. Die ordnungsgemäße Verwertung muss der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.
Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.
Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein. Die ordnungsgemäße Verwertung muss der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.
Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Hinweise für Friesland: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen
3 Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde.
3 Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde.
Kosten
Es fallen Kosten in Höhe von 50,00 Euro bis 100,00 Euro an.
Gebühr ab 50.0 EUR bis 100.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Hinweise für Friesland: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen
Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist.
Zudem hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
Anzeigepflicht nach § 53 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen, sowie Händler und Makler von Abfällen haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit diese nach § 53 KrWG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. In Niedersachsen ist das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (ZUS AGG) für die Anzeigepflicht zuständig.
Das Formular können Sie bei den nachfolgenden Seiten der
Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall)
Formular Anzeigepflicht § 53 KrWG
herunterladen
Das ausgefüllte Formular reichen Sie dann beim staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim ein.
Ansprechpartner der Abteilung 1 beim Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
(Spezielle Ansprechpartner/-innen der Zentralen Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik
und Gerätesicherheit (ZUS AGG)).
Telefonliste ZUS AGG Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Hinweisschild nach § 55 KrWG, Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge.
Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder). Dies gilt nicht für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (Handwerksbetriebe wie Dachdecker und Malerbetriebe) Abfälle sammeln oder befördern.
Erlaubnis nach § 54 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.
Eine Erlaubnis nach § 54 KrWG ist erforderlich für Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind u.a. Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.
Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG ist das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (ZUS AGG).
Ansprechpartner beim Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim.
Telefonliste ZUS AGG Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
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Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist.
Zudem hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
Anzeigepflicht nach § 53 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
Sammler und Beförderer von nicht gefährlichen Abfällen, sowie Händler und Makler von Abfällen haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit diese nach § 53 KrWG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. In Niedersachsen ist das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (ZUS AGG) für die Anzeigepflicht zuständig.
Das Formular können Sie bei den nachfolgenden Seiten der
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Formular Anzeigepflicht § 53 KrWG
herunterladen
Das ausgefüllte Formular reichen Sie dann beim staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim ein.
Ansprechpartner der Abteilung 1 beim Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
(Spezielle Ansprechpartner/-innen der Zentralen Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik
und Gerätesicherheit (ZUS AGG)).
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Hinweisschild nach § 55 KrWG, Kennzeichnungspflicht der Fahrzeuge.
Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder). Dies gilt nicht für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (Handwerksbetriebe wie Dachdecker und Malerbetriebe) Abfälle sammeln oder befördern.
Erlaubnis nach § 54 KrWG für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.
Eine Erlaubnis nach § 54 KrWG ist erforderlich für Sammler, Beförderer, Händler oder Makler von gefährlichen Abfällen. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind u.a. Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.
Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG ist das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (ZUS AGG).
Ansprechpartner beim Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim.
Telefonliste ZUS AGG Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
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Weitere Informationen
Hinweise für Friesland: Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen
- GewerbeabfälleWohin mit Abfällen aus gewerblichen, öffentlichen oder freiberuflichen Einrichtungen?
- Gewerbemüll Entsorgung
- Gewerbemüll Entsorgung
- GewerbeabfälleWohin mit Abfällen aus gewerblichen, öffentlichen oder freiberuflichen Einrichtungen?
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 26.10.2020
Stichwörter
Altpapiersammlung, Alttextil-Sammlung, Altmetallsammlung, (unzulässige) Elektroschrottsammlung, Alttextilien, Caritative Sammlung, Schrottsammlung