Wohnungsbau Förderung von allgemeinem Mietwohnraum
Beschreibung
Als Träger eines Neubaus von Mietwohnungen in städtischen Gebieten mit den Mietenstufen 3-6 und einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept, bei Modernisierungsmaßnahmen bzw. Ausbau- und Umbau sowie Erweiterung in Fördergebieten oder Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abrissmaßnahmen können Sie staatliche Fördermittel im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung erhalten.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohnraumförderung
Förderung durch die Stadt Oldenburg
Die Stadt Oldenburg fördert mit der Richtlinie – Wohnungsbauförderungsprogramm für Oldenburg in erster Linie den Bau von preisgünstigen Mietwohnungen auf städtebaulich nachhaltig geeigneten Standorten.
Aufgrund der Entwicklungen auf den Wohnungsmärkten in den vergangenen Jahren ist insbesondere die Lage im niedrigpreisigen Mietsegment angespannt.
Weitere Informationen über die Richtlinie – Wohnungsbauförderungsprogramm erhalten Sie hier
Förderung durch das Land Niedersachsen
Das Land Niedersachsen fördert gemäß dem Wohnraumförderungsprogramm 2014 die Schaffung von Wohneigentum
- für Haushalte mit Kindern und
- für Haushalte mit Menschen mit Behinderung
- durch Neubau, Kauf oder Erwerb im Zusammenhang mit Modernisierung,
- den Ausbau/Umbau oder die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes (ab 3 Kindern),
- die Mehrgenerationengemeinschaft,
- die altersgerechte Modernisierung
- sowie Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung im Wohnungsbestand für Gebäude, die bis zum 1. Januar 1995 fertiggestellt worden sind.
Daneben wird der Neubau von Mietwohnungen und Ersatzbaumaßnahmen, von Mietwohnungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung einschließlich der generationsübergreifenden Wohnens, der Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen sowie Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung im Wohnungsbestand für Gebäude, die bis zum 1. Januar 1995 fertiggestellt worden sind, gefördert.
I. Eigentumsmaßnahmen
Kreis der Antragsberechtigten
Neubau, Kauf/Erwerb, Ausbau/Umbau/Erweiterung
Antragsberechtigt für Maßnahmen zur Schaffung von Wohneigentum sind Haushalte mit mindestens zwei Kindern, von denen ein Kind das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder Haushalte, für die wegen der Schwerbehinderung eines oder gegebenenfalls mehrerer Haushaltsangehöriger ein besonderer baulicher Aufwand erforderlich ist. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG), Rollstuhlbenutzer, Blinde und hochgradig Sehbehinderte und Personen, die pflegebedürftig sind (mindestens Pflegestufe 1) oder für die durch das Fortschreiten einer Erkrankung, zum Beispiel Multiple-Sklerose, ein entsprechender Bedarf gegeben ist.
Voraussetzungen sind unter anderem, dass das Familieneinkommen (das heißt, das Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen) eine festgelegte Einkommensgrenze nicht übersteigt und dass die derzeitigen Wohnverhältnisse unzureichend sind.
Bei Kauf und Erwerb in Zusammenhang mit Modernisierung sollen Kosten in Höhe von mindestens 5.000 Euro für Modernisierungsmaßnahmen anfallen.
Energetische Modernisierung
Antragsberechtigt sind Hauseigentümer, die ein älteres selbst genutztes Wohngebäude (fertiggestellt bis zum 1. Januar 1995) energetisch modernisieren wollen.
Voraussetzungen ist unter anderem, dass das Familieneinkommen (das heißt, das Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen) die vorgegebene Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Höhe der Baudarlehen
Für den Neubau oder Erstbezug wird ein in der Regel zinsloses Darlehen in Abhängigkeit von der Anzahl und dem Alter der zum Haushalt gehörenden Kinder und/oder einer eventuellen Schwerbehinderung gewährt. So können Haushalte mit zwei Kindern, von denen ein Kind noch nicht 15 Jahre alt ist, ein Darlehen in Höhe von 40.000 Euro und Haushalte mit schwer behinderten Mitgliedern ohne oder mit einem Kind ein Darlehen in Höhe von 50.000 Euro erhalten. Für jedes weitere Kind unter 15 Jahren erhöht sich das Darlehen um 15.000 Euro.
Für den Kauf oder Erwerb eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung kann ein in der Regel zinsloses Darlehen in Abhängigkeit von Anzahl und Alter der zum Haushalt gehörenden Kinder und/oder einer eventuellen Schwerbehinderung gewährt werden. So können Haushalte mit zwei Kindern, von denen ein Kind noch nicht 15 Jahre alt ist, ein Darlehen in Höhe von 35.000 Euro und Haushalte mit schwer behinderten Mitgliedern ohne oder mit einem Kind ein Darlehen in Höhe von bis zu 50.000 Euro erhalten. Für jedes weitere Kind unter 15 Jahren erhöht sich das Darlehen um 15.000 Euro.
Für die energetische Modernisierung kann ab einer Investitionshöhe von mindestens 10.000 Euro bis maximal 75.000 Euro ein Darlehen in Höhe von 60 Prozent der Gesamtkosten gewährt werden. Modernisierungsmaßnahmen mit Gesamtkosten unter 10.000 Euro werden nicht gefördert.
Zinsen und Tilgung
Das Darlehen wird in den ersten 15 Jahren in der Regel zinslos gewährt. Ab dem 16. Jahr wird das Darlehen marktüblich (höchstens sechs Prozent) verzinst. Sofern es die Tragbarkeit der finanziellen Belastung aus dem Objekt zulässt, ist das Darlehen ab Auszahlung marktüblich zu verzinsen. Die Tilgung beträgt 2 Prozent. Außerdem fällt ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 Prozent an, der sich nach Tilgung der Hälfte des Darlehens auf 0,25 Prozent reduziert.
Dokumente
- Produktinformation Eigentum für Haushalte mit Kindern
- Produktinformation Eigentum für Menschen mit Behinderung
- Produktinformation Altersgerechte Modernisierung von Wohneigentum
- Produktinformation Energetische Modernisierung von Wohneigentum
- Vorantrag
- Selbstauskunft
- Stellungnahme zu den gegenwärtigen Wohnverhältnissen
- Anlage 1 - Einkommenserklärung Haushaltsvorstand
- Anlage 2 - Einkommenserklärung Haushalt angehörige Person(en)
- Anlage 3 - Erläuterungen
II. MIETWOHNUNGSBAU
Höhe der Baudarlehen
Die Darlehenshöhe beträgt für den Neubau von Mietwohnungen für Berechtigte nach § 3 Absatz 2 NWoFG 75 Prozent der Gesamtkosten; im begründeten Einzelfall bis 85 Prozent und für Berechtigte nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 DVO-NWoFG 45 Prozent der Gesamtkosten.
Zusätzliche Darlehen können
- bei Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abriss bis zu 5.000 Euro je neu geförderter Wohnung,
- für die Schaffung von kleinen Wohnungen bis 60 Quadratmeter bis zu 5.000 Euro je Wohnung,
- für die Beschaffung und Installation von Aufzügen bis zu 50.000 Euro je Aufzug,
- bei Mehraufwendungen aufgrund besonderer baulicher Maßnahmen für Menschen mit Behinderung bis zu 5.000 Euro je Wohnung
gewährt werden.
Bei Maßnahmen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung einschließlich des generationenübergreifenden Wohnens sowie für gemeinschaftliche Wohnformen wird außerdem der Umbau/Ausbau oder die Erweiterung mit einem Darlehen in Höhe von bis zu 65 Prozent der durch die Maßnahmen verursachten Kosten gefördert. Ein zusätzliches Darlehen kann für die Schaffung von Gemeinschaftsräumen in Höhe von bis zu 15.000 Euro je Gemeinschaftsraum gewährt werden.
Bei Fördermaßnahmen für Berechtigte nach § 3 Absatz 2 NWoFG kann zusätzlich ein Tilgungsnachlass in Höhe von 15 Prozent des Darlehensursprungsbetrages nach Ablauf des 20. Jahres nach Bezugsfertigkeit gewährt werden.
Zinsen
- Berechtigte nach § 3 Absatz 2 NWoFG
- ohne Tilgungszuschuss: 1. bis 20. Jahr = 0 Prozent, ab dem 21. Jahr = marktüblich.
- mit Tilgungszuschuss: 1. bis 30. Jahr = 0 Prozent, ab dem 31. Jahr marktüblich.
- Berechtigte nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 DVO-NWoFG:
- 1. bis 20. Jahr = 0 Prozent, ab 21. Jahr marktüblich.
Tilgung
-
Berechtigte nach § 3 Absatz 2 NWoFG:
-
1. bis 20. Jahr = 2 Prozent, ab 21. Jahr = 4,5 Prozent.
-
-
Berechtigte nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 DVO-NWoFG:
-
1. bis 20. Jahr = 1 Prozent (es kann eine höhere Tilgung bis zu 5 Prozent vereinbart werden).
-
Außerdem fällt ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 Prozent an, der sich nach Tilgung der Hälfte des Darlehens auf 0,25 Prozent reduziert.
Dokumente
- Produktinformation Mietwohnungen und Ersatzbaumaßnahmen
- Produktinformation Mietwohnungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung einschließlich des generationenübergreifenden Wohnens
- Produktinformation Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen einschließlich des generationenübergreifenden Wohnens
- Produktinformation Energetische Modernisierung von Mietwohnungen
- Produktinformation CO-2-Landesprogramm - energetische Modernisierung im Mietwohungsbestand
- Anmeldung für Vorhaben im Mietwohnungsbau
- Selbstauskunft
Förderung durch die Stadt Oldenburg
Die Stadt Oldenburg fördert mit der Richtlinie - Wohnungsbauförderungsprogramm für Oldenburg in erster Linie den Bau von preisgünstigen Mietwohnungen auf städtebaulich nachhaltig geeigneten Standorten.
Aufgrund der Entwicklungen auf den Wohnungsmärkten in den vergangenen Jahren ist insbesondere die Lage im niedrigpreisigen Mietsegment angespannt.
Weitere Informationen über die Richtlinie - Wohnungsbauförderungsprogramm erhalten Sie hier
Förderung durch das Land Niedersachsen
Das Land Niedersachsen fördert gemäß dem Wohnraumförderungsprogramm 2014 die Schaffung von Wohneigentum
- für Haushalte mit Kindern und
- für Haushalte mit Menschen mit Behinderung
- durch Neubau, Kauf oder Erwerb im Zusammenhang mit Modernisierung,
- den Ausbau/Umbau oder die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes (ab 3 Kindern),
- die Mehrgenerationengemeinschaft,
- die altersgerechte Modernisierung
- sowie Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung im Wohnungsbestand für Gebäude, die bis zum 1. Januar 1995 fertiggestellt worden sind.
Daneben wird der Neubau von Mietwohnungen und Ersatzbaumaßnahmen, von Mietwohnungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung einschließlich der generationsübergreifenden Wohnens, der Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen sowie Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung im Wohnungsbestand für Gebäude, die bis zum 1. Januar 1995 fertiggestellt worden sind, gefördert.
I. Eigentumsmaßnahmen
Kreis der Antragsberechtigten
Neubau, Kauf/Erwerb, Ausbau/Umbau/Erweiterung
Antragsberechtigt für Maßnahmen zur Schaffung von Wohneigentum sind Haushalte mit mindestens zwei Kindern, von denen ein Kind das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder Haushalte, für die wegen der Schwerbehinderung eines oder gegebenenfalls mehrerer Haushaltsangehöriger ein besonderer baulicher Aufwand erforderlich ist. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG), Rollstuhlbenutzer, Blinde und hochgradig Sehbehinderte und Personen, die pflegebedürftig sind (mindestens Pflegestufe 1) oder für die durch das Fortschreiten einer Erkrankung, zum Beispiel Multiple-Sklerose, ein entsprechender Bedarf gegeben ist.
Voraussetzungen sind unter anderem, dass das Familieneinkommen (das heißt, das Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen) eine festgelegte Einkommensgrenze nicht übersteigt und dass die derzeitigen Wohnverhältnisse unzureichend sind.
Bei Kauf und Erwerb in Zusammenhang mit Modernisierung sollen Kosten in Höhe von mindestens 5.000 Euro für Modernisierungsmaßnahmen anfallen.
Energetische Modernisierung
Antragsberechtigt sind Hauseigentümer, die ein älteres selbst genutztes Wohngebäude (fertiggestellt bis zum 1. Januar 1995) energetisch modernisieren wollen.
Voraussetzungen ist unter anderem, dass das Familieneinkommen (das heißt, das Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen) die vorgegebene Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Höhe der Baudarlehen
Für den Neubau oder Erstbezug wird ein in der Regel zinsloses Darlehen in Abhängigkeit von der Anzahl und dem Alter der zum Haushalt gehörenden Kinder und/oder einer eventuellen Schwerbehinderung gewährt. So können Haushalte mit zwei Kindern, von denen ein Kind noch nicht 15 Jahre alt ist, ein Darlehen in Höhe von 40.000 Euro und Haushalte mit schwer behinderten Mitgliedern ohne oder mit einem Kind ein Darlehen in Höhe von 50.000 Euro erhalten. Für jedes weitere Kind unter 15 Jahren erhöht sich das Darlehen um 15.000 Euro.
Für den Kauf oder Erwerb eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung kann ein in der Regel zinsloses Darlehen in Abhängigkeit von Anzahl und Alter der zum Haushalt gehörenden Kinder und/oder einer eventuellen Schwerbehinderung gewährt werden. So können Haushalte mit zwei Kindern, von denen ein Kind noch nicht 15 Jahre alt ist, ein Darlehen in Höhe von 35.000 Euro und Haushalte mit schwer behinderten Mitgliedern ohne oder mit einem Kind ein Darlehen in Höhe von bis zu 50.000 Euro erhalten. Für jedes weitere Kind unter 15 Jahren erhöht sich das Darlehen um 15.000 Euro.
Für die energetische Modernisierung kann ab einer Investitionshöhe von mindestens 10.000 Euro bis maximal 75.000 Euro ein Darlehen in Höhe von 60 Prozent der Gesamtkosten gewährt werden. Modernisierungsmaßnahmen mit Gesamtkosten unter 10.000 Euro werden nicht gefördert.
Zinsen und Tilgung
Das Darlehen wird in den ersten 15 Jahren in der Regel zinslos gewährt. Ab dem 16. Jahr wird das Darlehen marktüblich (höchstens sechs Prozent) verzinst. Sofern es die Tragbarkeit der finanziellen Belastung aus dem Objekt zulässt, ist das Darlehen ab Auszahlung marktüblich zu verzinsen. Die Tilgung beträgt 2 Prozent. Außerdem fällt ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 Prozent an, der sich nach Tilgung der Hälfte des Darlehens auf 0,25 Prozent reduziert.
Dokumente
- Produktinformation Eigentum für Haushalte mit Kindern
- Produktinformation Eigentum für Menschen mit Behinderung
- Produktinformation Altersgerechte Modernisierung von Wohneigentum
- Produktinformation Energetische Modernisierung von Wohneigentum
- Vorantrag
- Selbstauskunft
- Stellungnahme zu den gegenwärtigen Wohnverhältnissen
- Anlage 1 - Einkommenserklärung Haushaltsvorstand
- Anlage 2 - Einkommenserklärung Haushalt angehörige Person(en)
- Anlage 3 - Erläuterungen
II. MIETWOHNUNGSBAU
Höhe der Baudarlehen
Die Darlehenshöhe beträgt für den Neubau von Mietwohnungen für Berechtigte nach § 3 Absatz 2 NWoFG 75 Prozent der Gesamtkosten; im begründeten Einzelfall bis 85 Prozent und für Berechtigte nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 DVO-NWoFG 45 Prozent der Gesamtkosten.
Zusätzliche Darlehen können
- bei Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abriss bis zu 5.000 Euro je neu geförderter Wohnung,
- für die Schaffung von kleinen Wohnungen bis 60 Quadratmeter bis zu 5.000 Euro je Wohnung,
- für die Beschaffung und Installation von Aufzügen bis zu 50.000 Euro je Aufzug,
- bei Mehraufwendungen aufgrund besonderer baulicher Maßnahmen für Menschen mit Behinderung bis zu 5.000 Euro je Wohnung
gewährt werden.
Bei Maßnahmen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung einschließlich des generationenübergreifenden Wohnens sowie für gemeinschaftliche Wohnformen wird außerdem der Umbau/Ausbau oder die Erweiterung mit einem Darlehen in Höhe von bis zu 65 Prozent der durch die Maßnahmen verursachten Kosten gefördert. Ein zusätzliches Darlehen kann für die Schaffung von Gemeinschaftsräumen in Höhe von bis zu 15.000 Euro je Gemeinschaftsraum gewährt werden.
Bei Fördermaßnahmen für Berechtigte nach § 3 Absatz 2 NWoFG kann zusätzlich ein Tilgungsnachlass in Höhe von 15 Prozent des Darlehensursprungsbetrages nach Ablauf des 20. Jahres nach Bezugsfertigkeit gewährt werden.
Zinsen
- Berechtigte nach § 3 Absatz 2 NWoFG
- ohne Tilgungszuschuss: 1. bis 20. Jahr = 0 Prozent, ab dem 21. Jahr = marktüblich.
- mit Tilgungszuschuss: 1. bis 30. Jahr = 0 Prozent, ab dem 31. Jahr marktüblich.
- Berechtigte nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 DVO-NWoFG:
- 1. bis 20. Jahr = 0 Prozent, ab 21. Jahr marktüblich.
Tilgung
-
Berechtigte nach § 3 Absatz 2 NWoFG:
-
1. bis 20. Jahr = 2 Prozent, ab 21. Jahr = 4,5 Prozent.
-
-
Berechtigte nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 DVO-NWoFG:
-
1. bis 20. Jahr = 1 Prozent (es kann eine höhere Tilgung bis zu 5 Prozent vereinbart werden).
-
Außerdem fällt ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 Prozent an, der sich nach Tilgung der Hälfte des Darlehens auf 0,25 Prozent reduziert.
Dokumente
- Produktinformation Mietwohnungen und Ersatzbaumaßnahmen
- Produktinformation Mietwohnungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung einschließlich des generationenübergreifenden Wohnens
- Produktinformation Mietwohnraum für gemeinschaftliche Wohnformen einschließlich des generationenübergreifenden Wohnens
- Produktinformation Energetische Modernisierung von Mietwohnungen
- Produktinformation CO-2-Landesprogramm - energetische Modernisierung im Mietwohungsbestand
- Anmeldung für Vorhaben im Mietwohnungsbau
- Selbstauskunft
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, auf dessen/deren Gebiet Sie das Bauvorhaben planen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Wohnraumförderung
Beratung erhalten Sie bei der
Wohnraumförderstelle der Stadt Oldenburg
Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz
Birgit Bruns
Telefon 0441 235-2587
E-Mail: wohnraumfoerderung[at]stadt-oldenburg.de
oder direkt bei der
NBank
Günther-Wagner-Allee 12 bis 16
30177 Hannover
Die Wohnraumförderberatung erreichen Sie unter:
Telefon 0511 30031-313
E-Mail: wohnraum[at]nbank.de
Beratung erhalten Sie bei der
Wohnraumförderstelle der Stadt Oldenburg
Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz
Birgit Bruns
Telefon 0441 235-2587
E-Mail: wohnraumfoerderung[at]stadt-oldenburg.de
oder direkt bei der
NBank
Günther-Wagner-Allee 12 bis 16
30177 Hannover
Die Wohnraumförderberatung erreichen Sie unter:
Telefon 0511 30031-313
E-Mail: wohnraum[at]nbank.de
Ansprechpartner
Bauordnung und Denkmalschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder bei der NBank.
Voraussetzungen
- Die geförderte Wohnung darf 20 Jahre lang nur an Mieterinnen und Mietern vermietet werden, die eine Wohnberechtigungsbescheinigung vorlegen und deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
- Die Größe der Wohnung muss der Größe des Mieterhaushalts angemessen sein.
- Minimum an Eigenleistung: soll 25% der Gesamtkosten, mindestens jedoch 15 % betragen.
- Bei der energetischen Modernisierung Mietwohnraum, der bis zum 01.01.1995 fertig gestellt worden ist.
Wer kann eine Förderung erhalten?
Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften.
Was kann gefördert werden:
- Neubau in städtischen Gebieten
- Modernisierungsmaßnahmen und der Aus- und Umbau sowie die Erweiterung in Fördergebieten
- Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abrissmaßnahmen
- energetische Modernisierung
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Mit den Bauarbeiten darf vor Erteilung einer Förderzusage noch nicht begonnen worden sein.
Kosten
Von der NBank wird ein Bearbeitungsentgelt von 1% des bewilligten Gesamtbetrages erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Fördergebiete sind förmlich festgelegte Sanierungsgebiete, vor allem in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf, Gebiete, in denen vorbereitende Untersuchungen gem. § 141 BauGB eingeleitet worden sind, Erhaltungsgebiete nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, bisherige Unterkunftsgebiete für Obdachlose sowie Gebiete mit einem kommunalen Wohnraumversorgungskonzept oder einem städtebaulichen Entwicklungskonzept.
Förderfähig sind Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abriss oder Teilrückbau von unwirtschaftlichen Mietwohngebäuden in Gebieten mit Wohnraumversorgungskonzept. Dies gilt z.B. im Zusammenhang mit der Umstrukturierung hoch verdichteter Wohnsiedlungen und solitärer Hochhäuser der 1960er und 1970er Jahre.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 24.06.2014