Vorzeitiger Betriebsbeginn Zulassung

    Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn

    Sie möchten den Betrieb eines Gaststättengewerbes aufnehmen, können die vorherige Anzeigenfrist von 4 Wochen aber nicht einhalten? Die zuständige Behörde kann einen früheren Beginn zulassen, wenn Ihnen die Einhaltung nicht zumutbar ist.

    Beschreibung

    • Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen.
    • Das gilt auch dann, wenn das Gaststättengewerbe nur für kurze Zeit betrieben werden soll.
    • Für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen gilt das gleiche Verfahren.
    • Abweichend davon kann die zuständige Stelle einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der 4-Wochen-Frist für Sie als Betreiberin oder Betreiber nicht zumutbar ist.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn

    Allgemeine Informationen

    Gaststättenrecht in Niedersachsen
    Seit dem 1. Januar 2012 gilt das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG). Wesentliche Änderung zum bisherigen Bundesgaststättengesetz ist der Wegfall der Erlaubnispflicht. Die Erlaubnispflicht wurde im Rahmen des NGastG durch eine Anzeigenpflicht ersetzt.

    Wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs. Die Gastronominnen und Gastronomen, die ihren Kundinnen und Kunden alkoholische Getränke anbieten, werden auf ihre Zuverlässigkeit überprüft. Außerdem sind diese verpflichtet, mindestens ein nicht alkoholisches Getränk preiswerter anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk.



    Allgemeine Informationen

    Gaststättenrecht in Niedersachsen
    Seit dem 1. Januar 2012 gilt das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG). Wesentliche Änderung zum bisherigen Bundesgaststättengesetz ist der Wegfall der Erlaubnispflicht. Die Erlaubnispflicht wurde im Rahmen des NGastG durch eine Anzeigenpflicht ersetzt.

    Wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs. Die Gastronominnen und Gastronomen, die ihren Kundinnen und Kunden alkoholische Getränke anbieten, werden auf ihre Zuverlässigkeit überprüft. Außerdem sind diese verpflichtet, mindestens ein nicht alkoholisches Getränk preiswerter anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.

    Zuständigkeit

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn

    Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch über die Regelungen des Niedersächsischen Gaststättengesetzes. Dafür stehen wir Ihnen telefonisch unter 0441 235-3742 und 0441 235-2612 oder per E-Mail unter gewerbe[at]stadt-oldenburg.de zur Verfügung.

    Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch über die Regelungen des Niedersächsischen Gaststättengesetzes. Dafür stehen wir Ihnen telefonisch unter 0441 235-3742 und 0441 235-2612 oder per E-Mail unter gewerbe[at]stadt-oldenburg.de zur Verfügung.

    Ansprechpartner

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Pferdemarkt 14

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr Donnerstag: 8 bis 18 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-2055

    E-Mail: ordnung@stadt-oldenburg.de

    Formulare

    Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

    Weitere Informationen

    Der Fachdienst ist für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören die Abwehr von Gefahren, Waffenangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen, Betrieb des Tierheimes und das Marktwesen (Wochenmärkte, Vergnügungsmärkte), das kommunale Gewerberecht (Gewerbean- und -abmeldungen, Reisegewerbekarten, Handwerksrecht, Überwachung von Gaststätten) und die Erteilung von Verwarnungen oder der Erlass von Bußgeldbescheiden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Formulare

    Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

    Version

    Technisch erstellt am 16.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Formulare

    Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
    • ggf. Vertretungsvollmacht

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn

    • Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes oder Anzeige eines vorrübergehenden Gaststättengewerbes inklusive der Erklärung, warum die 4-Wochen-Frist nicht eingehalten werden kann.
    • Personalausweis oder Reisepass
    • bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und der Personalausweis oder der Reisepass des Vollmachtgebers (alternativ eine beglaubigte Kopie) sowie der Personalausweis oder der Reisepass des Bevollmächtigten
    • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis inklusive Zusatzblatt (sofern vorhanden) - nur in Verbindung mit gleichzeitiger Vorlage des Passes.
    • bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Vereinsregister
    • bei Alkoholausschank:
      • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses und Auszug aus dem Gewerbezentralregister oder alternativ Nachweis über die Terminvereinbarung zur Beantragung der Dokumente
    • Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes oder Anzeige eines vorrübergehenden Gaststättengewerbes inklusive der Erklärung, warum die 4-Wochen-Frist nicht eingehalten werden kann.
    • Personalausweis oder Reisepass
    • bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und der Personalausweis oder der Reisepass des Vollmachtgebers (alternativ eine beglaubigte Kopie) sowie der Personalausweis oder der Reisepass des Bevollmächtigten
    • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis inklusive Zusatzblatt (sofern vorhanden) - nur in Verbindung mit gleichzeitiger Vorlage des Passes.
    • bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Vereinsregister
    • bei Alkoholausschank:
      • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses und Auszug aus dem Gewerbezentralregister oder alternativ Nachweis über die Terminvereinbarung zur Beantragung der Dokumente

    Formulare

    • Das Anliegen, den früheren Beginn des Gaststättengewerbes zuzulassen, kann formlos bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
    • Onlineverfahren: möglich
    • Schriftform: nicht erforderlich
    • persönliches Erscheinen: nicht erforderlich

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn

    Bitte nutzen Sie das Onlineverfahren unter Nutzung des Antragsassistenten für die Anzeige eines vorrübergehenden Gaststättengewerbes.

    Für die Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes nutzen Sie bitte das Formular für die Gewerbeanmeldung.

    Die Erklärungen für den vorzeitigen Beginn bzw. die Ausnahme der 4- Wochen-Frist fügen Sie bitte dem jeweiligen Antrag bei.

    Alternativ können Sie die Anzeigen mit den entsprechenden Erklärungen auch persönlich, per Post, per E-Mail an gewerbe[at]stadt-oldenburg.de oder auch per Fax an  0441 235-2379 bei uns einreichen.

    Bitte nutzen Sie das Onlineverfahren unter Nutzung des Antragsassistenten für die Anzeige eines vorrübergehenden Gaststättengewerbes.

    Für die Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes nutzen Sie bitte das Formular für die Gewerbeanmeldung.

    Die Erklärungen für den vorzeitigen Beginn bzw. die Ausnahme der 4- Wochen-Frist fügen Sie bitte dem jeweiligen Antrag bei.

    Alternativ können Sie die Anzeigen mit den entsprechenden Erklärungen auch persönlich, per Post, per E-Mail an gewerbe[at]stadt-oldenburg.de oder auch per Fax an 0441 235-2379 bei uns einreichen.

    Voraussetzungen

    - Sie müssen darlegen können, dass Ihnen die Einhaltung der gesetzlichen Frist von 4 Wochen nicht zumutbar ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn

    • Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO)
    • Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
    • Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO)
    • Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie zusammen mit der Gaststättenanzeige eine Erklärung ein, warum es für Sie nicht zumutbar ist mit dem Beginn des Gaststättenbetriebes 4 Wochen zu warten
    • Die zuständige Gaststättenbehörde wird Ihnen nach Beurteilung der Sachlage mitteilen, ob ein früherer Beginn zugelassen werden kann.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn

    Vorzeitiger Betriebsbeginn (Ausnahme der 4-Wochen-Frist)

    Stehendes Gewerbe:

    Der Betrieb eines stehenden Gaststättengewerbes wird in Form einer Gewerbeanmeldung angezeigt. Bei der Tätigkeitsbeschreibung muss zwingend angegeben werden, ob vorgesehen ist, alkoholische oder alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen anzubieten.

    Sofern die 4-Wochen-Frist nicht eingehalten wird, muss zusätzlich eine Erklärung eingereicht werden, warum es für Sie nicht zumutbar ist mit dem Beginn des Gaststättenbetriebes 4 Wochen zu warten.

    Vorrübergehendes Gaststättengewerbe:

    Reichen Sie zusammen mit der kurzfristigen Anzeige über den Antragsassistenten eine Erklärung ein, warum die Einhaltung der Frist für Sie unzumutbar ist. Sie haben die Möglichkeit Ihre Erklärung in dem Online-Formular unter „Mitteilung/Bemerkungen“ einzureichen. 

    Vorzeitiger Betriebsbeginn (Ausnahme der 4-Wochen-Frist)

    Stehendes Gewerbe:

    Der Betrieb eines stehenden Gaststättengewerbes wird in Form einer Gewerbeanmeldung angezeigt. Bei der Tätigkeitsbeschreibung muss zwingend angegeben werden, ob vorgesehen ist, alkoholische oder alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen anzubieten.

    Sofern die 4-Wochen-Frist nicht eingehalten wird, muss zusätzlich eine Erklärung eingereicht werden, warum es für Sie nicht zumutbar ist mit dem Beginn des Gaststättenbetriebes 4 Wochen zu warten.

    Vorrübergehendes Gaststättengewerbe:

    Reichen Sie zusammen mit der kurzfristigen Anzeige über den Antragsassistenten eine Erklärung ein, warum die Einhaltung der Frist für Sie unzumutbar ist. Sie haben die Möglichkeit Ihre Erklärung in dem Online-Formular unter "Mitteilung/Bemerkungen" einzureichen.

    Fristen

    An der Einhaltung der Anzeigefrist von 4 Wochen vor Betriebsaufnahme besteht ein erhebliches Interesse. Wenn die Einhaltung dieser Frist für Sie jedoch nicht zumutbar ist, sind Sie aufgefordert, den erstmaligen Ausschank von Getränken oder die Abgabe von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle frühestmöglich anzuzeigen.

    Anzeigefrist: 4 Wochen (vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn

    Mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen ist die Anzeige eines Gaststättengewerbes vorzunehmen.

    Auch für kurzfristige Veranstaltungen (zum Beispiel Ausschank auf Festen, Bierwagen, et cetera), bei denen die Abgabe von Speisen und Getränken vorgesehen ist, muss eine Anzeige nach § 2 Absatz 1 und 4 Niedersächsischen Gaststättengesetzes erfolgen.

    Mit der Anzeige ist anzugeben, ob vorgesehen ist, alkoholische oder alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen anzubieten.

    Ein früherer Beginn kann auf Antrag von der Behörde zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber unzumutbar ist.

    Mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen ist die Anzeige eines Gaststättengewerbes vorzunehmen.

    Auch für kurzfristige Veranstaltungen (zum Beispiel Ausschank auf Festen, Bierwagen, et cetera), bei denen die Abgabe von Speisen und Getränken vorgesehen ist, muss eine Anzeige nach § 2 Absatz 1 und 4 Niedersächsischen Gaststättengesetzes erfolgen.

    Mit der Anzeige ist anzugeben, ob vorgesehen ist, alkoholische oder alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen anzubieten.

    Ein früherer Beginn kann auf Antrag von der Behörde zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber unzumutbar ist.

    Bearbeitungsdauer

    Bei Vorliegen einer ausreichenden Begründung erfolgt eine zeitnahe Bearbeitung.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn

    Sind die Unterlagen vollständig eingereicht, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. die Anzeige wird abschließend zusammen mit einem Gebührenbescheid postalisch zugeschickt.

    Sind die Unterlagen vollständig eingereicht, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. die Anzeige wird abschließend zusammen mit einem Gebührenbescheid postalisch zugeschickt.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.6.2 der Anlage zu §1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

    wird nach Zeitaufwand berechnet: Gebühr ab 1.0 EUR bis 112.0 EUR

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn

    Es fallen Gebühren nach der allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AIIGO) an.

                                                                          
    Ausnahmen von der 4-Wochen-Anzeigefrist:  

    • ab 35 Euro (je nach Zeitaufwand höchstens 112 Euro)                                                                          

    Bei persönlicher Vorsprache können die Gebühren bar oder mit EC-Karte am Kassenautomaten entrichtet werden. Bei schriftlicher Beantragung wird ein Gebührenbescheid über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr erstellt.

    Es fallen Gebühren nach der allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AIIGO) an.


    Ausnahmen von der 4-Wochen-Anzeigefrist:

    • ab 35 Euro (je nach Zeitaufwand höchstens 112 Euro)

    Bei persönlicher Vorsprache können die Gebühren bar oder mit EC-Karte am Kassenautomaten entrichtet werden. Bei schriftlicher Beantragung wird ein Gebührenbescheid über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr erstellt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    An der Einhaltung der 4-Wochen-Frist besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die frühzeitige Kenntnis von einem beabsichtigten Gaststättengewerbe ist über die Gaststättenverwaltung hinaus auch für andere rechtliche Anliegen wie das Lebensmittelhygienerecht, das Baurecht etc. von Bedeutung. Eine frühere Zulassung kommt deswegen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Hierbei kann es sich z. B. um den Fall handeln, dass eine Betriebsübernahme eines Gaststättengewerbes unvorhergesehen infolge schwerer Erkrankung oder Tod der bisherigen Betreiberin/des bisherigen Betreibers erforderlich wird.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn

    Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (zum Beispiel Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).

    An der Einhaltung der 4-Wochen-Frist besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die frühzeitige Kenntnis von einem beabsichtigten Gaststättengewerbe ist über die Gaststättenverwaltung hinaus auch für andere rechtliche Anliegen wie das Lebensmittelhygienerecht, das Baurecht et cetera von Bedeutung. Eine frühere Zulassung kommt deswegen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Hierbei kann es sich zum Beispiel um den Fall handeln, dass eine Betriebsübernahme eines Gaststättengewerbes unvorhergesehen infolge schwerer Erkrankung oder Tod der bisherigen Betreiberin/des bisherigen Betreibers erforderlich wird.

    Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (zum Beispiel Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).

    An der Einhaltung der 4-Wochen-Frist besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die frühzeitige Kenntnis von einem beabsichtigten Gaststättengewerbe ist über die Gaststättenverwaltung hinaus auch für andere rechtliche Anliegen wie das Lebensmittelhygienerecht, das Baurecht et cetera von Bedeutung. Eine frühere Zulassung kommt deswegen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Hierbei kann es sich zum Beispiel um den Fall handeln, dass eine Betriebsübernahme eines Gaststättengewerbes unvorhergesehen infolge schwerer Erkrankung oder Tod der bisherigen Betreiberin/des bisherigen Betreibers erforderlich wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 19.01.2021

    Version

    Technisch erstellt am 14.12.2011 (von: Rene Beyer)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Gaststättenbetrieb Anzeige Zulassung früherer Beginn, Fristverkürzung, Ausnahmegenehmigung, vorzeitiger Beginn eines Gaststättengewerbes

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)