Vorzeitiger Betriebsbeginn Zulassung

    Gaststättenbetrieb Zulassung vorzeitiger Betriebsbeginn

    Sie möchten den Betrieb eines Gaststättengewerbes aufnehmen, können die vorherige Anzeigenfrist von 4 Wochen aber nicht einhalten? Die zuständige Behörde kann einen früheren Beginn zulassen, wenn Ihnen die Einhaltung nicht zumutbar ist.

    Beschreibung

    • Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen.
    • Das gilt auch dann, wenn das Gaststättengewerbe nur für kurze Zeit betrieben werden soll.
    • Für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen gilt das gleiche Verfahren.
    • Abweichend davon kann die zuständige Stelle einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der 4-Wochen-Frist für Sie als Betreiberin oder Betreiber nicht zumutbar ist.

    Online-Dienst

    Gaststättenbetrieb anzeigen

    ID: L100040_490202382

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    Version

    Technisch erstellt am 02.04.2023 (von: Webservice, Stadt Uslar)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Uslar)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    zuständige Stelle

    Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.

    Zuständigkeit

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Northeim

    Adresse

    Hausanschrift

    Medenheimer Str. 6/8

    37154 Northeim

    Formulare

    Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

    Version

    Technisch erstellt am 15.01.2021 (von: Griep, Evelyn)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Graftstraße 7

    37170 Uslar

    Öffnungszeiten

    Mo. - Mi. 08:00 - 16:00 Uhr Do. 08:00 - 18:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr Sa. 10:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05571 307-200

    Fax: 05571 307-207

    E-Mail: service@uslar.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

    Version

    Technisch erstellt am 17.05.2022 (von: Webservice, Stadt Uslar)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Stadt Uslar)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Postanschrift

    Postfach 1 01

    30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Formulare

    Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Anja Reichelt)

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
    • ggf. Vertretungsvollmacht

    Formulare

    • Das Anliegen, den früheren Beginn des Gaststättengewerbes zuzulassen, kann formlos bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
    • Onlineverfahren: möglich
    • Schriftform: nicht erforderlich
    • persönliches Erscheinen: nicht erforderlich

    Voraussetzungen

    - Sie müssen darlegen können, dass Ihnen die Einhaltung der gesetzlichen Frist von 4 Wochen nicht zumutbar ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie zusammen mit der Gaststättenanzeige eine Erklärung ein, warum es für Sie nicht zumutbar ist mit dem Beginn des Gaststättenbetriebes 4 Wochen zu warten
    • Die zuständige Gaststättenbehörde wird Ihnen nach Beurteilung der Sachlage mitteilen, ob ein früherer Beginn zugelassen werden kann.

    Fristen

    An der Einhaltung der Anzeigefrist von 4 Wochen vor Betriebsaufnahme besteht ein erhebliches Interesse. Wenn die Einhaltung dieser Frist für Sie jedoch nicht zumutbar ist, sind Sie aufgefordert, den erstmaligen Ausschank von Getränken oder die Abgabe von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle frühestmöglich anzuzeigen.

    Anzeigefrist: 4 Wochen (vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen)

    Bearbeitungsdauer

    Bei Vorliegen einer ausreichenden Begründung erfolgt eine zeitnahe Bearbeitung.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.6.2 der Anlage zu §1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

    wird nach Zeitaufwand berechnet: Gebühr ab 1.0 EUR bis 112.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    An der Einhaltung der 4-Wochen-Frist besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die frühzeitige Kenntnis von einem beabsichtigten Gaststättengewerbe ist über die Gaststättenverwaltung hinaus auch für andere rechtliche Anliegen wie das Lebensmittelhygienerecht, das Baurecht etc. von Bedeutung. Eine frühere Zulassung kommt deswegen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Hierbei kann es sich z. B. um den Fall handeln, dass eine Betriebsübernahme eines Gaststättengewerbes unvorhergesehen infolge schwerer Erkrankung oder Tod der bisherigen Betreiberin/des bisherigen Betreibers erforderlich wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 19.01.2021

    Version

    Technisch erstellt am 14.12.2011 (von: Rene Beyer)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Gaststättenbetrieb Anzeige Zulassung früherer Beginn, Fristverkürzung, Ausnahmegenehmigung, vorzeitiger Beginn eines Gaststättengewerbes

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)