Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsprüfung Bescheinigung
Sie können sich die Erkenntnisse aus der Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit bescheinigen lassen.
Beschreibung
Sie möchten ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben und haben im Rahmen des Anzeigeverfahrens angegeben, dass Alkohol ausgeschenkt werden soll? Dann müssen Sie sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Die Erkenntnisse aus dieser Überprüfung können Sie sich von der Behörde bescheinigen lassen.
Online-Dienst
Gaststättenbetrieb: Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsprüfung Bescheinigung
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zuständige Stelle
Zuständig ist die Gemeinde, der die Aufnahme von Alkoholausschank im Rahmen eines Gaststättenbetriebes angezeigt wurde.
Zuständigkeit
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten Rathaus: Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: zusätzlich 14:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag: zusätzlich 14:00 bis 18:00 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Rotenburg (Wümme)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. Montag: Von 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: Von 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: Von 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: Von 08:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- Vertretungsvollmacht der gesetzlichen Vertreter
Formulare
- formlos
- Onlineverfahren: möglich
- Schriftform: nicht erforderlich
- Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
Voraussetzungen
Die Gaststättenbehörde hat eine Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 NGastG durchgeführt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Lehnt die zuständige Gaststättenbehörde die Bescheinigung der Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung ab, können Sie beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen.
Verfahrensablauf
- Wenden Sie sich an die Behörde, die Ihre Zuverlässigkeit im Rahmen des Anzeigeverfahrens eines Gaststättenbetriebes geprüft hat und bitten Sie diese um Bescheinigung der daraus gewonnenen Erkenntnisse.
- Die Erkenntnisse werden Ihnen schriftlich bescheinigt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Circa 14 Tage
Kosten
Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.5.3 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenverordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Gebühr ab 0.0 EUR bis 56.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
- Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in der Regel durch Heranziehung des polizeilichen Führungszeugnisses nach §30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung. Die Bescheinigung beschränkt sich auf die Wiedergabe der darin enthaltenen Erkenntnisse.
- Finden sich dort keine Erkenntnisse, so wird dies bescheinigt.
- Anderenfalls werden auf Verlangen die entsprechenden Einträge bescheinigt. Das macht den Rechtscharakter der Bescheinigung deutlich.
- Es handelt sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein Instrument des Erkenntnistransfers und dient in erster Linie als Erkenntniszugang.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 19.01.2021
Stichwörter
Bescheinigung der Zuverlässigkeit, Zuverlässigkeitsbestätigung, Bestätigung, Testat, Zuverlässigkeit, Gaststättenbetrieb Bescheinigung Erkenntnisstand aus der Zuverlässigkeitsprüfung, Zuverläsigkeitsprüfung, Bescheinigung