Markscheiderin/Markscheider Anerkennung als "andere" Person
Beschreibung
Anerkannte Markscheiderinnen und anerkannte Markscheider fertigen das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Risswerk an und tragen dieses nach. Für andere Betriebe können nach dem Bundesberggesetz vorgeschriebene sonstige Unterlagen wie Risse, Karten und Pläne auch von anderen Personen angefertigt und nachgetragen werden. Auch diese anderen Personen müssen sich anerkennen lassen. Eine Anerkennung ist für jeden Betrieb, für den Unterlagen erstellt werden sollen, gesondert zu beantragen.
Online-Dienst
Anerkennung als andere Person gemäß § 13 MarkschBergV in Niedersachsen Antragsverfahren
Beschreibung
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Identifizierung
- keine Identifizierung
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 511 643-0
Fax: +49 511 643-2304
Internet
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Gifhorn
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05371 82-0
E-Mail: ea@gifhorn.de
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der körperlichen Eignung
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Nachweis über die fachliche Qualifikation
- Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
Formulare
Der Antrag kann formlos bei der zuständigen Stelle zusammen mit den notwendigen Unterlagen eingereicht werden.
Voraussetzungen
- abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen an einer deutschen Hochschule mit einem Diplom und
- außerhalb der Bundesrepublik erworbener, als gleichwertig anerkannter berufsqualifizierter Abschluss und
- Ausübung einer fachspezifischen Berufstätigkeit nach dem Abschluss für mindestens zwei Jahre
- Gleiches gilt, wenn der Markscheider oder die Markscheiderin
- einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse umfassenden berufsqualifizierten Abschluss besitzt und
- mindestens drei Jahre eine fachspezifische Berufstätigkeit ausgeübt hat, in der er oder sie die für die Anfertigung und Nachtragung der Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
- die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 15.4.3 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 87,00 EUR und höchstens 225,00 EUR an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 12.07.2021
Stichwörter
Marktscheider, Marktscheidewesen, Vermessungswesen, Bergvermessung