Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung

    Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung

    Beschreibung

    Die Leistungen für Bildung und Teilhabe wurden eingeführt, um Kindern und Jugendlichen aus finanziell schwachen Familien die Möglichkeit zu geben, Lern- und Freizeitangebote in Anspruch nehmen zu können und ihnen so bessere Bildungs- und Entwicklungschancen zu eröffnen.

    Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:

    1. Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
    Die Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten in Schulen und Kindertageseinrichtungen werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen in tatsächlicher Höhe mit Ausnahme des Taschengeldes übernommen.

    2. Persönlicher Schulbedarf
    Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) eine Pauschale in Höhe von 195 Euro im Kalenderjahr 2024:

    • für das 1. Schulhalbjahr 130 Euro
    • für das 2. Schulhalbjahr 65 Euro

    Seit dem Jahr 2021 wird der persönliche Schulbedarf jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf angepasst.

    3. Schulbeförderung
    Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule können kostenfrei unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

    4. Lernförderung
    Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Lehrerin oder des Lehrers notwendig.

    5. Mehraufwendung für Mittagessen
    Es werden für jedes leistungsberechtigte Kind die Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gezahlt.

    6. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
    Bezuschusst werden Unternehmungen, die eine Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinschaft fördern - Vereinsmitgliedschaften, Schwimmkurse, Freizeiten, Musikunterricht und vieles mehr. Pro Person stehen dafür aktuell monatlich 15 Euro zur Verfügung, die auch auf verschiedene Angebote aufgeteilt oder für eine größere Aktivität angespart werden können.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bildung und Teilhabe beantragen

    Allgemeine Informationen

    Um Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, können hierfür Leistungen aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket erstattet werden. Es soll verhindern, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit benachteiligt werden.

    Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:

    1. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
      in Höhe von 15 Euro monatlich.
      Diese Leistungen können nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden. Die Mittel können für folgende Bereiche eingesetzt werden: Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und die Teilnahme an Freizeiten.
       
    2. mehrtägige Klassenfahrten/Schulausflüge
      Übernahme der Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge der Schulen und Kindertageseinrichtungen.
       
    3. Schulbedarf
      Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für Schülerinnen und Schülern zum 1. August eines jeden Jahres in Höhe von 103 Euro und 51,50 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres. Seit dem Jahr 2021 wird der persönliche Schulbedarf jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf angepasst.
       
    4. Schülerbeförderung
      sofern die Kosten nicht bereits von einer anderen Stelle übernommen werden. Somit kommt diese Leistung in der Regel erst ab der 11. Klasse in Betracht.
       
    5. Lernförderung
      soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
       
    6. Zuschuss zum Mittagessen
      Übernahme der Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Horten (sofern diese einen Kooperationsvertrag mit der Schule geschlossen haben).

    Hier finden Sie weitere ausführliche Informationen zu den Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket »

    Bitte beachten Sie die abweichende Erreichbarkeit des Teams Bildung und Teilhabe unter dem Reiter „An wen muss ich mich wenden“.



    Allgemeine Informationen

    Um Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, können hierfür Leistungen aus dem sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket erstattet werden. Es soll verhindern, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit benachteiligt werden.

    Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:

    1. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
      in Höhe von 15 Euro monatlich.
      Diese Leistungen können nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden. Die Mittel können für folgende Bereiche eingesetzt werden: Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und die Teilnahme an Freizeiten.
    2. mehrtägige Klassenfahrten/Schulausflüge
      Übernahme der Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge der Schulen und Kindertageseinrichtungen.
    3. Schulbedarf
      Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für Schülerinnen und Schülern zum 1. August eines jeden Jahres in Höhe von 103 Euro und 51,50 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres. Seit dem Jahr 2021 wird der persönliche Schulbedarf jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf angepasst.
    4. Schülerbeförderung
      sofern die Kosten nicht bereits von einer anderen Stelle übernommen werden. Somit kommt diese Leistung in der Regel erst ab der 11. Klasse in Betracht.
    5. Lernförderung
      soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
    6. Zuschuss zum Mittagessen
      Übernahme der Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Horten (sofern diese einen Kooperationsvertrag mit der Schule geschlossen haben).

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    Technisch erstellt am 24.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

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    Deutsch

    Sprache: de

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

    Bei einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II wenden Sie sich für die Beratung und Anstragstellung an Ihr Jobcenter vor Ort.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bildung und Teilhabe beantragen

    Ansprechpersonen für Nachfragen

    Ansprechpersonen für Nachfragen

    Ansprechpartner

    Bundesagentur für Arbeit

    Adresse

    Hausanschrift

    Regensburger Straße 104

    90478 Nürnberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 800 45555-30(Familienkasse; gebührenfrei)

    Telefon Festnetz: +49 800 45555-20(Für Arbeitgeber; gebührenfrei)

    Telefon Festnetz: +49 800 45555-00(Für Arbeitnehmer; gebührenfrei)

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 18.07.2013 (von: Brendgen, Elke)

    Technisch geändert am 25.07.2022 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Pferdemarkt 14

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Mittwoch: nach Vereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-3410

    E-Mail: soziales@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    In diesem Fachdienst sind verschiedene soziale Hilfen zusammengefasst. Zu den Aufgaben gehören die existenzsichernden Leistungen wie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit und Hilfe zum Lebensunterhalt, das Wohngeld in Form eines Miet- oder Lastenzuschusses, die Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler, die Leistungen für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Versorgungs- und Entschädigungsleistungen, Hilfen bei Blindheit, Bestattungskosten, sonstige Sozialhilfe sowie der Außendienst des Amtes für Teilhabe und Soziales.

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Anspruchsberechtigt sind junge Menschen, wenn sie, beziehungsweise ihre Familien, eine der folgenden Leistungen beziehen:

    • Bürgergeld (SGB II)
    • Wohngeld und Kinderzuschlag (§ 6b BKGG)
    • Sozialhilfe (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung)
    • Asylbewerberleistungen (§§ 2 oder 3 AsylbLG)
    • Familien mit geringem Einkommen

    Wer keine der genannten Leistungen erhält, die Kosten für Bildung und Teilhabe aber nicht selbst decken kann, hat die Möglichkeit, seinen individuellen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen prüfen zu lassen. Der Leistungsanspruch gilt für Kinder und junge Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezuschusst.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bildung und Teilhabe beantragen

    Ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,

    • die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, haben keine Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
       
    • und für die eine der folgenden Leistungen gewährt worden ist:
      • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch – Teil II (SGB II)
      • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch – Teil XII (SGB XII)
      • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
      • Kindergeld und Wohngeld
      • Kindergeld und Kinderzuschlag

    Ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe besteht für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,

    • die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auszubildende, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, haben keine Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
    • und für die eine der folgenden Leistungen gewährt worden ist:
      • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Teil II (SGB II)
      • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch - Teil XII (SGB XII)
      • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
      • Kindergeld und Wohngeld
      • Kindergeld und Kinderzuschlag

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Antragstellung für BuT kann formlos erfolgen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bildung und Teilhabe beantragen

    Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden neben den Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und dem AsylbLG sowie dem Wohngeld beziehungsweise Kinderzuschlag gesondert bewilligt.

    Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Leistungen für Bildung und Teilhabe liegt bei Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen

    • nach dem SGB II beim Jobcenter
    • und bei allen übrigen Empfängerinnen und Empfängern bei der Stadt Oldenburg.

    Hinweise zur Beantragung

    • Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag müssen alle Leistungen für Bildung und Teilhabe ausdrücklich beantragen.
    • Bei allen anderen Leistungsempfängerinnen und -empfängern ist eine gesonderte Antragstellung nur noch für die Bereiche Lernförderung und Schülertransportkosten notwendig.
    • Für die Teilbereiche ein- und mehrtägige Fahrten, Schulbedarf, Mittagsverpflegung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ist grundsätzlich keine gesonderte Antragstellung notwendig. Allerdings muss das zuständige Team für den Bereich Bildung und Teilhabe Kenntnis davon erhalten, wenn Leistungen nach SGB II, SGB XII beziehungsweise AsylbLG bewilligt wurden und die entsprechenden Daten erfassen. Dies erfolgt nicht automatisch mit der Bewilligung der Leistungen. Daher müssen Sie sich auf jeden Fall bei dem für Sie zuständigen Team für Bildung und Teilhabe melden, wenn Sie eine der genannten Leistungen erstmalig erhalten.

    Weiterbewilligung

    Über die Weiterbewilligung der Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie automatisch einen Bescheid, sofern auch das Wohngeld beziehungsweise die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG weiter bewilligt wurden. Die Empfängerinnen und Empfänger von Kinderzuschlag müssen auf jeden Fall den neuen Bewilligungsbescheid bei der Stadt Oldenburg vorlegen, da ansonsten eine Weiterbewilligung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht möglich ist. Sofern die Stadt Oldenburg oder das Jobcenter weitere Unterlagen für die Weiterbewilligung benötigt, erhalten Sie eine gesonderte Nachricht.

    Bewilligungszeitraum

    Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden grundsätzlich für den Zeitraum gewährt, für den auch das Wohngeld, der Kinderzuschlag, die Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB XII oder dem SGB II bewilligt wurde.

    Leistungen für die Lernförderung

    Die Leistungen für die Lernförderung können vom Jobcenter Oldenburg und vom Amt für Teilhabe und Soziales längstens für sechs Monate gewährt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes muss auf jeden Fall ein erneuter Antrag gestellt werden. Hier sind die Hinweise in den Bewilligungsbescheiden zu beachten.

    Verfahrensablauf

    Die Leistungen für den Schulbedarf und für die Schülerbeförderungskosten werden als Geldleistung ausgezahlt. Alle übrigen Leistungen werden als Sachleistungen erbracht. Die Abwicklung dieser Leistungen erfolgt über das Onlinesystem der OLCard.

    Die Bewilligung der Leistungen erfolgt weiterhin mit einem Bescheid. Leistungsberechtigte können auch im Onlinesystem der OLCard sehen, welche Leistungen im Einzelnen bewilligt wurden.

    Die Anmeldung können Sie online vornehmen.

    Unter dem Reiter „Anträge/Formulare“ finden Sie das Benutzerhandbuch für das Onlinesystem.

    Zur Einlösung der Sachleistungen muss der Anbieter der Leistung (Kindertagesstätte, Schule, Anbieter der Lernförderung, Sportverein und so weiter) informiert werden, dass die Kosten über die OLCard abgerechnet werden müssen. Alles weitere veranlasst der Leistungsanbieter. Wenn somit beispielsweise die Schule Kosten für eine Klassenfahrt anfordert, wird der Schule einfach die Nummer der OLCard mitgeteilt. Die Schule rechnet die Kosten der Klassenfahrt über das Onlinesystem der OLCard ab.

    Sofern die Leistungen bei einem Anbieter eingelöst werden sollen, der bisher an dem Abrechnungsverfahren der OLCard noch nicht teilgenommen hat, muss sich der Anbieter im Onlinesystem zunächst registrieren. Erst nach der Freigabe von der Behörde kann eine Abrechnung erfolgen.

    Bitte nutzen Sie die Onlineregistrierung für Anbieterinnen und Anbieter auf dieser Seite.

    Hier finden Sie weitere Informationen zur OLCard.

    Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden neben den Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und dem AsylbLG sowie dem Wohngeld beziehungsweise Kinderzuschlag gesondert bewilligt.

    Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Leistungen für Bildung und Teilhabe liegt bei Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen

    • nach dem SGB II beim Jobcenter
    • und bei allen übrigen Empfängerinnen und Empfängern bei der Stadt Oldenburg.

    Hinweise zur Beantragung

    • Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag müssen alle Leistungen für Bildung und Teilhabe ausdrücklich beantragen.
    • Bei allen anderen Leistungsempfängerinnen und -empfängern ist eine gesonderte Antragstellung nur noch für die Bereiche Lernförderung und Schülertransportkosten notwendig.
    • Für die Teilbereiche ein- und mehrtägige Fahrten, Schulbedarf, Mittagsverpflegung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ist grundsätzlich keine gesonderte Antragstellung notwendig. Allerdings muss das zuständige Team für den Bereich Bildung und Teilhabe Kenntnis davon erhalten, wenn Leistungen nach SGB II, SGB XII beziehungsweise AsylbLG bewilligt wurden und die entsprechenden Daten erfassen. Dies erfolgt nicht automatisch mit der Bewilligung der Leistungen. Daher müssen Sie sich auf jeden Fall bei dem für Sie zuständigen Team für Bildung und Teilhabe melden, wenn Sie eine der genannten Leistungen erstmalig erhalten.

    Weiterbewilligung

    Über die Weiterbewilligung der Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie automatisch einen Bescheid, sofern auch das Wohngeld beziehungsweise die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG weiter bewilligt wurden. Die Empfängerinnen und Empfänger von Kinderzuschlag müssen auf jeden Fall den neuen Bewilligungsbescheid bei der Stadt Oldenburg vorlegen, da ansonsten eine Weiterbewilligung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht möglich ist. Sofern die Stadt Oldenburg oder das Jobcenter weitere Unterlagen für die Weiterbewilligung benötigt, erhalten Sie eine gesonderte Nachricht.

    Bewilligungszeitraum

    Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden grundsätzlich für den Zeitraum gewährt, für den auch das Wohngeld, der Kinderzuschlag, die Leistungen nach dem AsylbLG, dem SGB XII oder dem SGB II bewilligt wurde.

    Leistungen für die Lernförderung

    Die Leistungen für die Lernförderung können vom Jobcenter Oldenburg und vom Amt für Teilhabe und Soziales längstens für sechs Monate gewährt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes muss auf jeden Fall ein erneuter Antrag gestellt werden. Hier sind die Hinweise in den Bewilligungsbescheiden zu beachten.

    Verfahrensablauf

    Die Leistungen für den Schulbedarf und für die Schülerbeförderungskosten werden als Geldleistung ausgezahlt. Alle übrigen Leistungen werden als Sachleistungen erbracht. Die Abwicklung dieser Leistungen erfolgt über das Onlinesystem der OLCard.

    Die Bewilligung der Leistungen erfolgt weiterhin mit einem Bescheid. Leistungsberechtigte können auch im Onlinesystem der OLCard sehen, welche Leistungen im Einzelnen bewilligt wurden.

    Die Anmeldung können Sie online vornehmen.

    Unter dem Reiter "Anträge/Formulare" finden Sie das Benutzerhandbuch für das Onlinesystem.

    Zur Einlösung der Sachleistungen muss der Anbieter der Leistung (Kindertagesstätte, Schule, Anbieter der Lernförderung, Sportverein und so weiter) informiert werden, dass die Kosten über die OLCard abgerechnet werden müssen. Alles weitere veranlasst der Leistungsanbieter. Wenn somit beispielsweise die Schule Kosten für eine Klassenfahrt anfordert, wird der Schule einfach die Nummer der OLCard mitgeteilt. Die Schule rechnet die Kosten der Klassenfahrt über das Onlinesystem der OLCard ab.

    Sofern die Leistungen bei einem Anbieter eingelöst werden sollen, der bisher an dem Abrechnungsverfahren der OLCard noch nicht teilgenommen hat, muss sich der Anbieter im Onlinesystem zunächst registrieren. Erst nach der Freigabe von der Behörde kann eine Abrechnung erfolgen.

    Bitte nutzen Sie die Onlineregistrierung für Anbieterinnen und Anbieter auf dieser Seite.

    Hier finden Sie weitere Informationen zur OLCard.

    Fristen

    Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bildung und Teilhabe beantragen

    Es fallen keine Gebühren für die Beantragung und Bewilligung an.

    Es fallen keine Gebühren für die Beantragung und Bewilligung an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auch Schulen und Kindertagesstätten sollten sich mit den zuständigen Stellen in Verbindung setzen, wenn sie beim Bildungspaket mitmachen wollen.

    Lehrer und Erzieher spielen beim Bildungs- und Teilhabepaket eine wichtige Rolle: Sie kennen die Stärken und Schwächen der Schülerinnen und Schüler besonders gut und können den Eltern Tipps geben, welche Angebote für das einzelne Kind sinnvoll sind.

    Insbesondere bei der Nachhilfe sind die Schulen gefragt: Erst wenn sie bestätigen, dass eine Schülerin oder ein Schüler das Lernziel nicht erreicht, können Eltern Nachhilfe aus dem Bildungspaket beantragen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bildung und Teilhabe beantragen

    TIM-Ticket

    Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung haben, erhalten über die Schule ein TIM-Ticket der VWG.

    Hier finden Sie weitere Informationen zum TIM-Ticket »

    TIM-Ticket

    Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung haben, erhalten über die Schule ein TIM-Ticket der VWG.

    Hier finden Sie weitere Informationen zum TIM-Ticket »

    Weitere Informationen

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Bildung und Teilhabe beantragen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 02.05.2023

    Version

    Technisch erstellt am 22.07.2011 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 03.05.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Stichwörter

    Cook und Chill, Wanderfahrt, Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Erbringung, Schulausflüge, Bildungspaket für bedürftige Kinder, Schulbeförderung, Bücher, Klassenfahrten, Wandertag, Busfahrkarte, Schulverpflegung, Schülerzeitkarte, Frischebaukasten, Schulausflug, Schulbus, Schülerbeförderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)