Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung
Beschreibung
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe wurden eingeführt, um Kindern und Jugendlichen aus finanziell schwachen Familien die Möglichkeit zu geben, Lern- und Freizeitangebote in Anspruch nehmen zu können und ihnen so bessere Bildungs- und Entwicklungschancen zu eröffnen.
Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:
1. Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
Die Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten in Schulen und Kindertageseinrichtungen werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen in tatsächlicher Höhe mit Ausnahme des Taschengeldes übernommen.
2. Persönlicher Schulbedarf
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) eine Pauschale in Höhe von 195 Euro im Kalenderjahr 2024:
- für das 1. Schulhalbjahr 130 Euro
- für das 2. Schulhalbjahr 65 Euro
Seit dem Jahr 2021 wird der persönliche Schulbedarf jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf angepasst.
3. Schulbeförderung
Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule können kostenfrei unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
4. Lernförderung
Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Als Nachweis ist eine Bestätigung der Lehrerin oder des Lehrers notwendig.
5. Mehraufwendung für Mittagessen
Es werden für jedes leistungsberechtigte Kind die Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gezahlt.
6. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Bezuschusst werden Unternehmungen, die eine Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen in der Gemeinschaft fördern - Vereinsmitgliedschaften, Schwimmkurse, Freizeiten, Musikunterricht und vieles mehr. Pro Person stehen dafür aktuell monatlich 15 Euro zur Verfügung, die auch auf verschiedene Angebote aufgeteilt oder für eine größere Aktivität angespart werden können.
Hinweise für Göttingen: Bildung und Teilhabe
Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen sollen gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit nutzen können.
Die Bildungs- und Teilhabeleistungen am Leben in der Gemeinschaft sind daher der Schlüssel zur Herstellung von Chancengleichheit. Die Leistungen unterstützen junge Menschen aus Familien mit geringem Einkommen, damit sie gleichberechtigt Angebote in Schule, Kita und Freizeit nutzen können.
Anspruchsberechtigt sind junge Menschen, wenn sie, beziehungsweise ihre Familien, eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Bürgergeld (Sozialgesetzbuch II)
- Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII)
- Wohngeld und Kindergeld oder Kindergeld und Kinderzuschlag (§ 6b Bundeskindergeldgesetz)
- Asylbewerberleistungen (§§ 2 oder 3 Asylbewerberleistungsgesetz)
Wer keine der genannten Leistungen erhält, die Kosten für Bildung und Teilhabe aber nicht selbst decken kann, hat die Möglichkeit, seinen individuellen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen prüfen zu lassen.
Der Leistungsanspruch für die Bildungsleistungen gilt für Kinder und junge Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Leistungsberechtige Schülerinnen und Schüler nach dem SGB XII und AsylbLG können Bildungsleistungen auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten. Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezuschusst.
Zuschüsse sind in folgenden Bereichen möglich:
- Ausflüge und Fahrten mit Schule, Kita und Kindertagespflegestelle
- Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflegestelle
- Persönlicher Schulbedarf
- Schülerbeförderung
- Lernförderung
- Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Für Menschen, die SGB II-Leistungen beziehen, sind die Bildungs- und Teilhabeleistungen bereits mit dem Arbeitslosengeld II-Antrag mitbeantragt.
Von ihrer Leistungssachbearbeitung erhalten die Kinder und Jugendliche eine sog. Bildungskarte, die mit dem Bildungskonto https://www.but-konto.de verknüpft ist. Dem Leistungsanbieter ist die 10-stellige Kartennummer mitzuteilen, die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen dem Leistungsanbieter und dem Jobcenter. Für Leistungsbezieher nach dem SGB XII und AsylbLG gilt dieses Verfahren ebenfalls. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Abrechnung erfolgt nach Erhalt der sog. Bildungskarte und Mitteilung der Kartennummer zwischen dem Leistungsanbieter und dem Fachbereich Soziales. Bei den anderen Rechtskreisen können Sie die Leistungen formlos bei den o. g. Ansprechpersonen beantragen.
Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie unter Bildung und Teilhabe.
Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen sollen gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit nutzen können.
Die Bildungs- und Teilhabeleistungen am Leben in der Gemeinschaft sind daher der Schlüssel zur Herstellung von Chancengleichheit. Die Leistungen unterstützen junge Menschen aus Familien mit geringem Einkommen, damit sie gleichberechtigt Angebote in Schule, Kita und Freizeit nutzen können.
Anspruchsberechtigt sind junge Menschen, wenn sie, beziehungsweise ihre Familien, eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Bürgergeld (Sozialgesetzbuch II)
- Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch XII)
- Wohngeld und Kindergeld oder Kindergeld und Kinderzuschlag (§ 6b Bundeskindergeldgesetz)
- Asylbewerberleistungen (§§ 2 oder 3 Asylbewerberleistungsgesetz)
Wer keine der genannten Leistungen erhält, die Kosten für Bildung und Teilhabe aber nicht selbst decken kann, hat die Möglichkeit, seinen individuellen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen prüfen zu lassen.
Der Leistungsanspruch für die Bildungsleistungen gilt für Kinder und junge Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Leistungsberechtige Schülerinnen und Schüler nach dem SGB XII und AsylbLG können Bildungsleistungen auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten. Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezuschusst.
Zuschüsse sind in folgenden Bereichen möglich:
- Ausflüge und Fahrten mit Schule, Kita und Kindertagespflegestelle
- Mittagessen in Schule, Kita und Kindertagespflegestelle
- Persönlicher Schulbedarf
- Schülerbeförderung
- Lernförderung
- Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Für Menschen, die SGB II-Leistungen beziehen, sind die Bildungs- und Teilhabeleistungen bereits mit dem Arbeitslosengeld II-Antrag mitbeantragt.
Von ihrer Leistungssachbearbeitung erhalten die Kinder und Jugendliche eine sog. Bildungskarte, die mit dem Bildungskonto https://www.but-konto.de verknüpft ist. Dem Leistungsanbieter ist die 10-stellige Kartennummer mitzuteilen, die Abrechnung erfolgt dann direkt zwischen dem Leistungsanbieter und dem Jobcenter. Für Leistungsbezieher nach dem SGB XII und AsylbLG gilt dieses Verfahren ebenfalls. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Abrechnung erfolgt nach Erhalt der sog. Bildungskarte und Mitteilung der Kartennummer zwischen dem Leistungsanbieter und dem Fachbereich Soziales. Bei den anderen Rechtskreisen können Sie die Leistungen formlos bei den o. g. Ansprechpersonen beantragen.
Weitere Informationen zu den Leistungen finden Sie unter Bildung und Teilhabe.
Online-Dienst
Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen: Erbringung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
Bei einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II wenden Sie sich für die Beratung und Anstragstellung an Ihr Jobcenter vor Ort.
Ansprechpartner
Bundesagentur für Arbeit
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 800 45555-30(Familienkasse; gebührenfrei)
Telefon Festnetz: +49 800 45555-20(Für Arbeitgeber; gebührenfrei)
Telefon Festnetz: +49 800 45555-00(Für Arbeitnehmer; gebührenfrei)
Internet
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Göttingen: Bildung und Teilhabe
Für Lernförderung/ Nachhilfe ist eine pädagogische Empfehlung vorzulegen. Die Durchführung kann nur durch einen zertifizierten Nachhilfelehrer erfolgen.
Für Lernförderung/ Nachhilfe ist eine pädagogische Empfehlung vorzulegen. Die Durchführung kann nur durch einen zertifizierten Nachhilfelehrer erfolgen.
Formulare
Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind junge Menschen, wenn sie, beziehungsweise ihre Familien, eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Bürgergeld (SGB II)
- Wohngeld und Kinderzuschlag (§ 6b BKGG)
- Sozialhilfe (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung)
- Asylbewerberleistungen (§§ 2 oder 3 AsylbLG)
- Familien mit geringem Einkommen
Wer keine der genannten Leistungen erhält, die Kosten für Bildung und Teilhabe aber nicht selbst decken kann, hat die Möglichkeit, seinen individuellen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen prüfen zu lassen. Der Leistungsanspruch gilt für Kinder und junge Menschen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezuschusst.
Rechtsgrundlage(n)
- § 19 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
- §§ 34a Abs. 1 und 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
- § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i.V.m. § 28 Abs. 2 bis 7 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
Hinweise für Göttingen: Bildung und Teilhabe
§ 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) i.V.m. §§ 34, 34a Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
§ 3 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) i.V.m. §§ 34, 34a Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
§ 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) i.V.m. §§ 34, 34a Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
§ 3 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) i.V.m. §§ 34, 34a Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
Verfahrensablauf
Die Antragstellung für BuT kann formlos erfolgen.
Fristen
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Hinweise für Göttingen: Bildung und Teilhabe
Für Menschen im SGB II-/SGB XII-/AsylbLG-Bezug ist keine zusätzliche Antragstellung erforderlich (sh. auch Eingangstext oben).
Für Menschen im SGB II-/SGB XII-/AsylbLG-Bezug ist keine zusätzliche Antragstellung erforderlich (sh. auch Eingangstext oben).
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Auch Schulen und Kindertagesstätten sollten sich mit den zuständigen Stellen in Verbindung setzen, wenn sie beim Bildungspaket mitmachen wollen.
Lehrer und Erzieher spielen beim Bildungs- und Teilhabepaket eine wichtige Rolle: Sie kennen die Stärken und Schwächen der Schülerinnen und Schüler besonders gut und können den Eltern Tipps geben, welche Angebote für das einzelne Kind sinnvoll sind.
Insbesondere bei der Nachhilfe sind die Schulen gefragt: Erst wenn sie bestätigen, dass eine Schülerin oder ein Schüler das Lernziel nicht erreicht, können Eltern Nachhilfe aus dem Bildungspaket beantragen.
Hinweise für Göttingen: Bildung und Teilhabe
"Die Bildungskarte"
In Kooperation mit dem Landkreis Northeim und der Stadt Göttingen hat der Landkreis Göttingen zum 01.09.2021 eine Bildungskarte eingeführt, die mit dem webbasierten Bildungskonto https://www.but-konto.de verknüpft ist.
Leistungsberechtigte haben eine Karte erhalten, auf der eine 10-stellige Kartennummer enthalten ist. Mit dieser Kartennummer können Kinder und Jugendliche bei den Aktivitäten mitmachen. Voraussetzung für Leistungsanbieter ist, dass sie sich vorher im Bildungskonto https://www.but-konto.de für den Bereich „Northeim/Göttingen“ registriert haben. Fragen Sie uns gerne unter but@landkreisgoettingen.de .
Weitere Informationen zur Bildungskarte finden Sie unter Bildung und Teilhabe.
"Die Bildungskarte"
In Kooperation mit dem Landkreis Northeim und der Stadt Göttingen hat der Landkreis Göttingen zum 01.09.2021 eine Bildungskarte eingeführt, die mit dem webbasierten Bildungskonto https://www.but-konto.de verknüpft ist.
Leistungsberechtigte haben eine Karte erhalten, auf der eine 10-stellige Kartennummer enthalten ist. Mit dieser Kartennummer können Kinder und Jugendliche bei den Aktivitäten mitmachen. Voraussetzung für Leistungsanbieter ist, dass sie sich vorher im Bildungskonto https://www.but-konto.de für den Bereich "Northeim/Göttingen" registriert haben. Fragen Sie uns gerne unter but@landkreisgoettingen.de .
Weitere Informationen zur Bildungskarte finden Sie unter Bildung und Teilhabe.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 02.05.2023
Stichwörter
Cook und Chill, Wanderfahrt, Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Erbringung, Schulausflüge, Bildungspaket für bedürftige Kinder, Schulbeförderung, Bücher, Klassenfahrten, Wandertag, Busfahrkarte, Schulverpflegung, Schülerzeitkarte, Frischebaukasten, Schulausflug, Schulbus, Schülerbeförderung