Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

    Hundehaltung Prüfung Sachkunde der Besitzerin/des Besitzers

    Beschreibung

    Hundehalterinnen/Hundehalter müssen ab dem 1. Juli 2013 den Nachweis der Sachkunde (Hundeführerschein) besitzen.

    Die Sachkundeprüfung kann bei der zuständigen Stelle abgelegt werden.

    Wer nachweislich innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens zwei Jahre lang einen Hund ununterbrochen gehalten (oder für eine juristische Person betreut) hat, gilt durch Erfahrung als sachkundig.

    Ist der Hund auf den Namen einer Person zur Hundesteuer angemeldet oder lautet ein Haftplichtversicherungsvertrag auf diese Person, sind dies Indizien, die dafür sprechen, dass diese Person Halterin oder Halter des Hundes im Rechtssinne ist.

    Wenn andere Personen, z.B. im Haushalt lebende Kinder, regelmäßig mit dem Hund umgehen, diesen führen und betreuen, gelten sie nicht als Halterin oder Halter im Rechtssinne. Sofern z.B. Kinder den elterlichen Haushalt verlassen und den Hund mit sich nehmen, habe diese als Neuhalterin/Neuhalter die eigene Sachkunde durch das Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen.

    Darüber hinaus werden bestimmte Personengruppen als sachkundig befunden: z.B. Tierärztinnen/Tierärzte, Personen, die Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnehmen oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt haben, Tierheimbetreibende, Diensthundeführerinnen/Diensthundeführer und Behindertenbegleithundeführerinnen/Behindertenbegleithundeführer. Wenn aber ein solcher Hund auffällig wird, z.B. Beschwerden über ihn bei der zuständigen Stelle eingehen, kann die zuständige Stelle die Sachkunde auch nachträglich vorschreiben.

    Online-Dienst

    Hunderegister Niedersachsen

    ID: L100040_451241794

    Beschreibung

    Laut dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) müssen alle HundehalterInnen ab dem 01. Juli 2013 ihren Hund in einem Zentralen Register anmelden. Die Daten, die dort gespeichert werden müssen, bestimmen sich nach § 6 NHundG. Das Register dient gem. § 16 Abs. 1 S. 2 NHundG "der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter." Das Zentrale Register wird von der GovConnect GmbH als Beliehene geführt. Sie können sich auf dieser Webseite ein Halterkonto anlegen und jeden Hund für je 14,50 € anmelden. Alternativ können Sie per Formular oder telefonisch unter 0441 390 10 400 (werktäglich von Mo. bis Fr. von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr) Hunde zu je 23,50 € anmelden. Nach der Registrierung eines Hundes erhalten Sie einen Gebührenbescheid, auf dem die zu zahlende Gebühr angegeben ist. Sofern Sie die Gebühr noch nicht per pmPayment entrichtet haben, können Sie per Überweisung (Bankdaten finden Sie auf dem Gebührenbescheid) oder nachträglich über den pmPayment-QR-Code auf einem elektronischen Weg zahlen. Sie benötigen für die Meldung eines Hundes zwingend die 15-stellige Transpondernummer des Chips, den der Tierarzt Ihrem Hund eingesetzt hat. Sie finden diese Nummer zum Beispiel in Ihrem EU-Heimtierausweis. Bei Fragen stehen Ihnen unsere FAQ zur Verfügung. Über das Kontaktformular können Sie auch Fragen, Anregungen oder Kritik übermitteln. Wenn diese Möglichkeiten Sie nicht weiterbringen, können Sie auch unter unten stehender Rufnummer anrufen und Fragen stellen. Bitte beachten Sie, dass automatisch die höhere Gebühr (23,50 €) entsteht, sofern das Personal des Zentralen Registers die Anmeldung vornimmt. Aufsichtsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Personen oder Stellen, die für die Abnahme von Sachkundeprüfungen bei Hundehaltern behördlich anerkannt sind. Dies können anerkannte Hundeschulen, Vereine, Tierschutzorganisationen oder Personen sein, die ebenfalls von einer Fachbehörde anerkannt wurden, z.  B. Hundetrainerinnen/Hundetrainer.

    Eine Liste mit den behördlich anerkannten Personen oder Stellen findet sich beim Landkreis, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei der Region Hannover.

    Ansprechpartner

    Stadt Burgdorf - 32 - Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßstraße 5

    31303 Burgdorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05136 898-0

    Fax: 05136 898-112

    E-Mail: ordnungsamt@burgdorf.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Unterlagen zur Identität des Hundes

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Inhalt der Prüfung sind theoretische und praktische Kenntnisse im Umgang und in der Haltung von Hunden.

    Fristen

    Bei der Anschaffung eines Hundes nach dem 1. Juli 2013 ist vor der Aufnahme der Hundehaltung die theoretische Sachkundeprüfung abzulegen. Die praktische Sachkundeprüfung ist während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Die Gebühren werden von der zuständigen Stelle festgesetzt, die die Prüfung abnimmt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung am 14.07.2014

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Kampfhund, Tierhaltung, gefährlicher Hund

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de