Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen
Hat Ihr Kind eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht? Ist seine Teilhabe an der Gesellschaft daher eingeschränkt? Dann kann eine Eingliederungshilfe helfen.
Beschreibung
Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.
Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Eingliederungshilfen können so aussehen:
- in ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen, zum Beispiel eine Schulbegleitung,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen,
- die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen; nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).
Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung, Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein.
Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für Sie zuständig ist.
Hinweise für Friesland: Eingliederungshilfe
Im Gegensatz zu den Hilfen zur Erziehung knüpft das Gesetz den Anspruch nicht an die Personensorgeberechtigten, sondern an das Kind oder den Jugendlichen selbst an.
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe wenn 1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Zur Feststellung der Abweichung von der seelischen Gesundheit hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters oder -therapeuten einzuholen.
Die fachliche Gesamtverantwortung bei der Entscheidung und Gewährung der Hilfe nach § 35 a SGB VIII liegt bei dem örtlichen Jugendhilfeträger.
Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- in ambulanter Form,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- durch geeignete Pflegepersonen und
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
Grundlage für die Rechtsansprüche auf Hilfen gem. § 35a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) ist die Klassifikation psychischer Störungen nach der jeweilig gültigen Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, wie sie von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben wird (ICD-10).
Die Hilfe nach § 35a SGB VIII richtet sich an Kinder und Jugendliche und endet in der Regel mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Hilfen über das 18. Lebensjahr hinaus werden gegebenenfalls auch durch das Sozialamt (§ 53 SGB XII) geleistet.
Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können – im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung – selbst Anträge auf Leistungen stellen und verfolgen. Allerdings ist dabei die Zustimmung der Personensorgberechtigen in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden.
Im Gegensatz zu den Hilfen zur Erziehung knüpft das Gesetz den Anspruch nicht an die Personensorgeberechtigten, sondern an das Kind oder den Jugendlichen selbst an.
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe wenn 1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Zur Feststellung der Abweichung von der seelischen Gesundheit hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters oder -therapeuten einzuholen.
Die fachliche Gesamtverantwortung bei der Entscheidung und Gewährung der Hilfe nach § 35 a SGB VIII liegt bei dem örtlichen Jugendhilfeträger.
Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- in ambulanter Form,
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
- durch geeignete Pflegepersonen und
- in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
Grundlage für die Rechtsansprüche auf Hilfen gem. § 35a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) ist die Klassifikation psychischer Störungen nach der jeweilig gültigen Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, wie sie von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben wird (ICD-10).
Die Hilfe nach § 35a SGB VIII richtet sich an Kinder und Jugendliche und endet in der Regel mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Hilfen über das 18. Lebensjahr hinaus werden gegebenenfalls auch durch das Sozialamt (§ 53 SGB XII) geleistet.
Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können - im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung - selbst Anträge auf Leistungen stellen und verfolgen. Allerdings ist dabei die Zustimmung der Personensorgberechtigen in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden.
Online-Dienste
Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Erwachsene
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Vertrauensniveau
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Kontaktformular Eingliederungshilfe §35a SGB VIII
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Zuständigkeit
Das örtliche Jugendamt
Ansprechpartner
Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Kontakt
Telefon Festnetz: 04461 919-0
Fax: 04461 919-7700
Kontaktperson
Frau Borchardt
Frau Petersen
Frau Seiffert
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Voraussetzungen
- Anspruchsberechtigt sind junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
- Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
- Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate.
- Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist für Ihr Kind beeinträchtigt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf.
- In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Dies können ergänzend oder in Kombination auch eine Hilfe zur Erziehung oder Hilfen weiterer bzw. anderer Rehabilitationsträger sein.
- Eingliederungshilfen können nur gewährt werden, wenn ein geeigneter Arzt oder eine Ärztin eine seelische oder drohende seelische Behinderung bescheinigt.
- Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind. der/die Mitarbeitende des freien Trägers und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
- Ggfs. wird ergänzend ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt.
- Sie stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe.
- Die zuständige Stelle beauftragt einen freien Träger der Wohlfahrtspflege mit der Ausführung der Eingliederungshilfe
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen.
Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, gesundheit und Gleichstellung am 27.06.2023
Stichwörter
Jugendhilfe, Jugendhilfekosten, Teilhabe, ambulante Hilfe, Pflegepersonal, Soziale Rehabilitation, Hilfen zur Erziehung