Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Gewährung

    Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

    Hat Ihr Kind eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht? Ist seine Teilhabe an der Gesellschaft daher eingeschränkt? Dann kann eine Eingliederungshilfe helfen.

    Beschreibung

    Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung.

    Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt:

    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
    • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

    Eingliederungshilfen können so aussehen:

    • in ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen, zum Beispiel eine Schulbegleitung,
    • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
    • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen,
    • die Unterbringung in einer Vollzeitpflege (bei geeigneten Personen; nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).

    Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung, Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein.

    Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für Sie zuständig ist.

    Online-Dienst

    Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

    ID: L100040_599964971

    Beschreibung

    Hier können Sie Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) online beantragen. Kinder und Jugendliche können Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, wenn - Sie eine Behinderung haben, - Sie von einer Behinderung bedroht sind, - ihre Behinderung sie im täglichen Leben einschränkt. Dies betrifft auch volljährige Personen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen. Bitte beachten Sie, dass über diesen Antrag nur Leistungen für Kinder und Jugendliche mit körperlichen oder geistigen Behinderungen beantragt werden können. Diese haben einen Anspruch nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen, die einen Anspruch nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) haben, Wenden Sie sich bitte an **Kontaktdaten der zuständigen Behörde angeben.** Die Leistungen sollen ein eigenverantwortliches Leben und die volle Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Unterstützung gibt es bei der Bewältigung des täglichen Lebens. Dazu gehören zum Beispiel: - Frühförderung und Früherkennung - Unterstützung bei der Entwicklung des Kindes und der Entfaltung seiner Persönlichkeit - Unterstützung in der Kindertagesstätte - Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf - Hilfsmittel - Förderung der Verständigung - Unterstützung beim Wohnen Die Leistungen sind individuell ausgestaltet. Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Einkommen und/oder Vermögen können gegebenenfalls angerechnet werden. Die Antragstellung kann auch formlos erfolgen und es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person ist ebenfalls möglich. Die zuständige Behörde wird im Anschluss an den Antrag gegebenenfalls ein Teilhabe- und / oder Gesamtplanverfahren durchführen, um den individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln. ### Allgemeine Hinweise zum Online-Antrag: Wie auch bei der Beantragung in Papierform, kann der Antrag erst abschließend bearbeitet werden, wenn er vollständig ist und alle relevanten Unterlagen vorliegen. Je vollständiger und eindeutiger der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind, desto schneller kann eine Bearbeitung erfolgen. Bitte füllen Sie den Antrag in der vorgegebenen Reihenfolge aus. Grundsätzlich ist die Beantwortung aller Abfragen im Antrag erforderlich. Sollten Ihnen abgefragte Informationen während der Antragstellung nicht zur Verfügung stehen, können Sie „Nicht bekannt“ auswählen und den Antrag dennoch absenden. Innerhalb des Antrags erhalten Sie nach entsprechender Angabe stets Informationen darüber, welche Nachweise hochzuladen sind. Sollten Sie die Dokumente nicht innerhalb des Antragsverfahrens hochladen, können Sie die Dokumente auch per Post an folgende Anschrift übersenden: **Kontaktdaten der Behörde** Im Falle fehlender Unterlagen oder Informationen wird die Behörde außerdem auf Sie zukommen und die fehlenden Informationen und Unterlagen nachfordern. Bitte beachten Sie, dass sich dadurch die Bearbeitungsdauer und letztlich die Zeitspanne bis zur Entscheidung über Ihren Antrag verlängern kann. Die Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für den Antrag zuständig ist (§ 14 SGB IX). Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag unverzüglich weiter. Die antragstellende Person wird darüber unterrichtet. ![Unionslogo](https://medienserver.navo.niedersachsen.de/api/public/dl/kESAxVtL/Unionslogo/NextGenEU_0%2C75cm.png)

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 13.01.2025

    Technisch geändert am 13.01.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    zuständige Stelle

    Das örtliche Jugendamt

    Zuständigkeit

    Das örtliche Jugendamt

    Hinweise für Hameln-Pyrmont: Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

    Das örtliche Jugendamt.

    Die Erstberatung und Information im Amt für Jugend und Inklusion ist erreichbar montags bis donnerstags von 8:00 – 16:00 Uhr, freitags 8:00 – 13:00 Uhr.

    In Fällen einer möglichen Kindeswohlgefährdung erreichen Sie die Rufbereitschaft des Jugendamtes nach 16.00 Uhr bzw. freitags nach 13.00 Uhr, sowie an den Wochenenden und Feiertagen über die Kooperative Regionalleitstelle Weserbergland unter der Telefonnummer 05151/951000, über die Feuerwehrleitzentrale sowie über alle Polizeidienststellen im Landkreis Hameln-Pyrmont.

    Die Erreichbarkeit ist durchgehend sichergestellt.

    Ansprechpartner

    Landkreis Hameln-Pyrmont - 31.3 Team Allgemeiner Sozialer Dienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Süntelstr. 9

    31785 Hameln

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05151 903-3434

    Telefon Festnetz: 05151 903-3420

    Fax: 05151 903-63434

    E-Mail: Erstberatung-Jugendamt@hameln-pyrmont.de

    Version

    Technisch erstellt am 14.03.2022

    Technisch geändert am 09.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Voraussetzungen

    • Anspruchsberechtigt sind junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
    • Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihre gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
    • Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate.
    • Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist für Ihr Kind beeinträchtigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Stelle auf.
    • In einem persönlichen Gespräch werden Ihnen mögliche Hilfen aufgezeigt. Dies können ergänzend oder in Kombination auch eine Hilfe zur Erziehung oder Hilfen weiterer bzw. anderer Rehabilitationsträger sein.
    • Eingliederungshilfen können nur gewährt werden, wenn ein geeigneter Arzt oder eine Ärztin eine seelische oder drohende seelische Behinderung bescheinigt.
    • Alle Beteiligten (Sie, Ihr Kind. der/die Mitarbeitende des freien Trägers und das Jugendamt) treffen sich zu einem Hilfeplangespräch. Im Hilfeplan wird festgelegt, wie die Hilfe gestaltet werden soll und welche Ziele erreicht werden sollen.
    • Ggfs. wird ergänzend ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt.
    • Sie stellen einen Antrag auf Eingliederungshilfe. 
    • Die zuständige Stelle beauftragt einen freien Träger der Wohlfahrtspflege mit der Ausführung der Eingliederungshilfe

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen.

    Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, gesundheit und Gleichstellung am 27.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 23.05.2011

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Teilhabe, Jugendhilfe, ambulante Hilfe, Pflegepersonal, Hilfen zur Erziehung, Jugendhilfekosten, Soziale Rehabilitation

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024