- Krebeck (Landkreis Göttingen, Niedersachsen)
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiung: Erteilung
Beschreibung
Ziel und Aufgabe des Artenschutzes sind der Erhalt der gesetzlich geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Schutz ihrer Lebensstätten und Biotope. Jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung, Beunruhigung oder Zerstörung der vorgenannten Schutzgüter führt, ist nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) verboten.
Von diesen Verboten kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen (einschließlich sozialen oder wirtschaftlichen) Interesses notwendig ist oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von artenschutzrechtlichen Bestimmungen betrifft
1. im Zusammenhang mit besonders geschützten Arten
- Fang-, Tötungs- und Besitzverbote
- die Haltung von und der Handel mit Exemplaren besonders geschützter Arten
- die Kennzeichnung von Exemplaren besonders geschützter Arten
2. im Zusammenhang mit nicht besonders geschützten Arten
- die Genehmigung zum gewerblichen Sammeln wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere, soweit nicht das Jagd- oder Fischereirecht vorgeht
Hinweise für Göttingen: Artenschutz - Ausnahmegenehmigung
Ausnahmegenehmigung für wissenschaftliche Untersuchungen nach der Bundesartenschutzverordnung
Bestimmte Tier- und Pflanzenarten sind nach der Bundesartenschutz-verordnung besonders streng geschützt. Beispielsweise ist das Fangen besonders geschützter Tierarten oder sogar das Fotografieren bestimmter Arten an ihren Zufluchtsstätten nicht zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen - etwa für wissenschaftliche Untersuchungen - können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Arten aus unter anderen folgenden Tiergruppen sind betroffen:
- Ameisen
- Amphibien
- Bienen (Wildbienen)
- Hummeln
- Libellen
- Säugetiere
- Tagfalter
- Vögel
Bei besonders geschützten Pflanzenarten ist auch das Pflücken eines Handstraußes nicht zulässig. Davon betroffen sind Frühlingsblüher wie Leberblümchen, Primeln, Märzenbecher sowie alle Orchideen- und Enzianarten
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Göttingen: Artenschutz - Ausnahmegenehmigung
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für wissenschaftliche Untersuchungen sind folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen erforderlich:
- Namen des/der bei der Untersuchung beteiligten Personen
- ausführliche Beschreibung der Untersuchung
- Karte mit verzeichneten Standorten, von denen Tiere/Pflanzen der geschützten Arten entnommen werden sollen(Karte 1:5000 oder 1:25.000)
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatschG)
- Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
- § 25 Gesetz über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG)
Hinweise für Göttingen: Artenschutz - Ausnahmegenehmigung
§ 44 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung
Fristen
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Göttingen: Artenschutz - Ausnahmegenehmigung
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für wissenschaftliche Zwecke ist dann gebührenfrei, wenn die Untersuchungen für den Naturschutz von Bedeutung sind.
Hinweise (Besonderheiten)
Die zuständige Stelle ist verantwortlich für den Vollzug aller Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, somit auch für die Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von artenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Auskunft, ob eine Art als besonders geschützt bestimmt ist, erteilt das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz (BfN):
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 06.12.2012