Vergnügungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vergnügungssteuer
Die Stadt Oldenburg erhebt Vergnügungssteuer für folgende im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art:
- Tanzveranstaltungen,
- Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art,
- Veranstaltungen, bei denen Filme, bespielte Videokassetten, Bildplatten oder vergleichbare Bildträger vorgeführt werden, die von der obersten Landesbehörde nicht gekennzeichnet worden sind (FSK) und die zudem insbesondere brutale oder sexuelle Vorgänge in übersteigerter, anreißerischer oder aufdringlich selbstzweckhafter Form schildern,
- Catcher- und Ringkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen,
- das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos oder ähnlichen Einrichtungen und
- der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind gemäß Spielgerätesteuersatzung.
Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
Steuerbefreite Veranstaltungen
Folgende Veranstaltungen sind steuerbefreit:
- Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht.
- Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden.
- Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach § 13 angegeben worden ist.
- Veranstaltungen von Vereinen, Gewerkschaften, Parteien und Religionsgemeinschafen, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder und deren Angehörige Zugang haben.
- Veranstaltungen, bei denen überwiegend Filme vorgeführt werden, die
- von der von den Ländern für das Bundesgebiet gebildeten Bewertungsstelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind, oder
- von Bund, Ländern, Gemeinden oder der Filmförderungsanstalt (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gefördert worden sind.
- Veranstaltungen auf Schützen-, Garten-, Straßenfesten oder ähnlichen Festen.
Hinweis zu Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit
- Die/der Steuerpflichtige hat bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Erhebungszeitraum) eine Steuererklärung für jedes Gerät abzugeben und die Steuer dabei selber zu berechnen.
- Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ist die Inbetriebnahme eines Apparates, Automaten oder Bildschirmplatzes in einer Spielhalle, einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort unverzüglich anzumelden.
- Für folgende Spielgeräte besteht keine Steuerpflicht:
- Geräte auf Jahrmärkten, Volksfesten oder bei ähnlichen Veranstaltungen
- Geräte für Kleinkinder (zum Beispiel mechanische Schaukelpferde)
- Geräte zur körperlichen Betätigung (zum Beispiel Darts, Billard, Tischfußball)
Die Stadt Oldenburg erhebt Vergnügungssteuer für folgende im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art:
- Tanzveranstaltungen,
- Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art,
- Veranstaltungen, bei denen Filme, bespielte Videokassetten, Bildplatten oder vergleichbare Bildträger vorgeführt werden, die von der obersten Landesbehörde nicht gekennzeichnet worden sind (FSK) und die zudem insbesondere brutale oder sexuelle Vorgänge in übersteigerter, anreißerischer oder aufdringlich selbstzweckhafter Form schildern,
- Catcher- und Ringkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen,
- das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos oder ähnlichen Einrichtungen und
- der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind gemäß Spielgerätesteuersatzung.
Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
Steuerbefreite Veranstaltungen
Folgende Veranstaltungen sind steuerbefreit:
- Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht.
- Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden.
- Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach § 13 angegeben worden ist.
- Veranstaltungen von Vereinen, Gewerkschaften, Parteien und Religionsgemeinschafen, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder und deren Angehörige Zugang haben.
- Veranstaltungen, bei denen überwiegend Filme vorgeführt werden, die
- von der von den Ländern für das Bundesgebiet gebildeten Bewertungsstelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind, oder
- von Bund, Ländern, Gemeinden oder der Filmförderungsanstalt (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gefördert worden sind.
- Veranstaltungen auf Schützen-, Garten-, Straßenfesten oder ähnlichen Festen.
Hinweis zu Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit
- Die/der Steuerpflichtige hat bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Erhebungszeitraum) eine Steuererklärung für jedes Gerät abzugeben und die Steuer dabei selber zu berechnen.
- Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ist die Inbetriebnahme eines Apparates, Automaten oder Bildschirmplatzes in einer Spielhalle, einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort unverzüglich anzumelden.
- Für folgende Spielgeräte besteht keine Steuerpflicht:
- Geräte auf Jahrmärkten, Volksfesten oder bei ähnlichen Veranstaltungen
- Geräte für Kleinkinder (zum Beispiel mechanische Schaukelpferde)
- Geräte zur körperlichen Betätigung (zum Beispiel Darts, Billard, Tischfußball)
Online-Dienste
Anmeldung einer vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung online
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Steueranmeldung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit online
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Steueranmeldung für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit online
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vergnügungssteuer
Herr Varnhorn, Telefon: 0441 235-2689, E-Mail: steuern[at]stadt-oldenburg.de, Fax: 0441 235-3121
Herr Varnhorn, Telefon: 0441 235-2689, E-Mail: steuern[at]stadt-oldenburg.de, Fax: 0441 235-3121
Ansprechpartner
Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vergnügungssteuer
Bei vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen ist ein Grundrissplan, der der Veranstaltung dienenden Räumlichkeiten der Anzeige beizufügen, soweit dieser noch nicht bei der Stadt Oldenburg vorhanden ist.
Bei vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen ist ein Grundrissplan, der der Veranstaltung dienenden Räumlichkeiten der Anzeige beizufügen, soweit dieser noch nicht bei der Stadt Oldenburg vorhanden ist.
Rechtsgrundlage(n)
- kommunale Satzung
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vergnügungssteuer
- Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
- Satzung der Stadt Oldenburg über die Erhebung einer Spielgerätesteuer für das entgeltliche Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (Spielgerätesteuersatzung)
- Satzung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
- Satzung der Stadt Oldenburg über die Erhebung einer Spielgerätesteuer für das entgeltliche Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (Spielgerätesteuersatzung)
Verfahrensablauf
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vergnügungssteuer
Anmeldung von vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen
Die Anmeldung kann
- online oder
- formlos schriftlich erfolgen
- per E-Mail: steuern[at]stadt-oldenburg.de, per Post an Fachdienst Finanzen, Industriestraße 1 d, 26121 Oldenburg oder per Fax: 0441 235-3121
- Benötigte Informationen: Angabe des Veranstalters, Art der Veranstaltung, Datum der Veranstaltung, Ort der Veranstaltung und Quadratmeter der Veranstaltungsfläche
Anmeldung von Spielgeräten
Die Anmeldung kann
- online über die Formulare auf der rechten Seite oder
- formlos schriftlich erfolgen
- per E-Mail: steuern[at]stadt-oldenburg.de, per Post an Fachdienst Finanzen, Industriestraße 1 d, 26121 Oldenburg oder per Fax: 0441 235-3121
Anmeldung von vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen
Die Anmeldung kann
- online oder
- formlos schriftlich erfolgen
- per E-Mail: steuern[at]stadt-oldenburg.de, per Post an Fachdienst Finanzen, Industriestraße 1 d, 26121 Oldenburg oder per Fax: 0441 235-3121
- Benötigte Informationen: Angabe des Veranstalters, Art der Veranstaltung, Datum der Veranstaltung, Ort der Veranstaltung und Quadratmeter der Veranstaltungsfläche
Anmeldung von Spielgeräten
Die Anmeldung kann
- online über die Formulare auf der rechten Seite oder
- formlos schriftlich erfolgen
- per E-Mail: steuern[at]stadt-oldenburg.de, per Post an Fachdienst Finanzen, Industriestraße 1 d, 26121 Oldenburg oder per Fax: 0441 235-3121
Fristen
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vergnügungssteuer
Veranstaltungen, für die eine Vergnügungssteuer zu entrichten ist, sind spätestens eine Woche vor der Durchführung anzumelden.
Veranstaltungen, für die eine Vergnügungssteuer zu entrichten ist, sind spätestens eine Woche vor der Durchführung anzumelden.
Kosten
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 26.07.2010
Stichwörter
anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer