Vergnügungsteuer FestsetzungOnline erledigen

    Vergnügungssteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

    Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

    • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
    • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
    • sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
    • gewerbliche Filmvorführungen,
    • das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
    • das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

    Der Steuer unterliegen nicht:

    • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
    • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
    • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
    • Zirkusveranstaltungen,
    • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder  "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
    • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
    • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

    Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vergnügungssteuer

    Die Stadt Oldenburg erhebt Vergnügungssteuer für folgende im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art:

    • Tanzveranstaltungen,
    • Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art,
    • Veranstaltungen, bei denen Filme, bespielte Videokassetten, Bildplatten oder vergleichbare Bildträger vorgeführt werden, die von der obersten Landesbehörde nicht gekennzeichnet worden sind (FSK) und die zudem insbesondere brutale oder sexuelle Vorgänge in übersteigerter, anreißerischer oder aufdringlich selbstzweckhafter Form schildern,
    • Catcher- und Ringkampfveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen,
    • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos oder ähnlichen Einrichtungen und
    • der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind gemäß Spielgerätesteuersatzung.

    Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

    Steuerbefreite Veranstaltungen

    Folgende Veranstaltungen sind steuerbefreit:

    • Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht.
    • Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden.
    • Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach § 13 angegeben worden ist.
    • Veranstaltungen von Vereinen, Gewerkschaften, Parteien und Religionsgemeinschafen, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder und deren Angehörige Zugang haben.
    • Veranstaltungen, bei denen überwiegend Filme vorgeführt werden, die
      • von der von den Ländern für das Bundesgebiet gebildeten Bewertungsstelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind, oder
      • von Bund, Ländern, Gemeinden oder der Filmförderungsanstalt (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gefördert worden sind.
    • Veranstaltungen auf Schützen-, Garten-, Straßenfesten oder ähnlichen Festen.

    Hinweis zu Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit

    • Die/der Steuerpflichtige hat bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Erhebungszeitraum) eine Steuererklärung für jedes Gerät abzugeben und die Steuer dabei selber zu berechnen.
    • Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit ist die Inbetriebnahme eines Apparates, Automaten oder Bildschirmplatzes in einer Spielhalle, einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort unverzüglich anzumelden.
    • Für folgende Spielgeräte besteht keine Steuerpflicht:
      • Geräte auf Jahrmärkten, Volksfesten oder bei ähnlichen Veranstaltungen
      • Geräte für Kleinkinder (zum Beispiel mechanische Schaukelpferde)
      • Geräte zur körperlichen Betätigung (zum Beispiel Darts, Billard, Tischfußball)

    Online-Dienste

    Anmeldung einer vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung online

    ID: L100040_466678616

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    Vertrauensniveau

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    Steueranmeldung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit online

    ID: L100040_466678611

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    Steueranmeldung für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit online

    ID: L100040_466678612

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    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vergnügungssteuer

    Herr Varnhorn, Telefon: 0441 235-2689, E-Mail: steuern[at]stadt-oldenburg.de, Fax: 0441 235-3121

    Ansprechpartner

    Stadt Oldenburg - Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Industriestraße 1 d

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-3121

    E-Mail: steuern@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Der Fachdienst Finanzen unterstützt die übrigen Organisationseinheiten der Stadt bei der Aufstellung der Haushaltspläne, der Finanzpläne und der Investitionsprogramme. Er beschafft Kredite, verwaltet Kapitalvermögen und Schulden, überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes und ist für betriebswirtschaftliche Fragen zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit der übrigen Organisationseinheiten gegeben ist. Er ist zuständig für die Erhebung der Steuern und Gebühren (Straßenreinigung und Abfall)

    Version

    Technisch geändert am 09.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vergnügungssteuer

    Bei vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen ist ein Grundrissplan, der der Veranstaltung dienenden Räumlichkeiten der Anzeige beizufügen, soweit dieser noch nicht bei der Stadt Oldenburg vorhanden ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vergnügungssteuer

    Anmeldung von vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen

    Die Anmeldung kann

    • online oder
    • formlos schriftlich erfolgen
      • per E-Mail: steuern[at]stadt-oldenburg.de, per Post an Fachdienst Finanzen, Industriestraße 1 d, 26121 Oldenburg oder per Fax: 0441 235-3121
      • Benötigte Informationen: Angabe des Veranstalters, Art der Veranstaltung, Datum der Veranstaltung, Ort der Veranstaltung und Quadratmeter der Veranstaltungsfläche

    Anmeldung von Spielgeräten

    Die Anmeldung kann

    • online über die Formulare auf der rechten Seite oder
    • formlos schriftlich erfolgen
      • per E-Mail: steuern[at]stadt-oldenburg.de, per Post an Fachdienst Finanzen, Industriestraße 1 d, 26121 Oldenburg oder per Fax: 0441 235-3121

    Fristen

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Vergnügungssteuer

    Veranstaltungen, für die eine Vergnügungssteuer zu entrichten ist, sind spätestens eine Woche vor der Durchführung anzumelden.

    Kosten

    Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet. 

    Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.07.2010

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de