Vergnügungsteuer FestsetzungOnline erledigen

    Vergnügungssteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

    Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

    • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
    • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
    • sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
    • gewerbliche Filmvorführungen,
    • das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
    • das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

    Der Steuer unterliegen nicht:

    • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
    • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
    • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
    • Zirkusveranstaltungen,
    • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder  "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
    • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
    • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

    Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

    Hinweise für Laatzen: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Allgemeine Informationen

    Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandssteuer und zählt zu den Gemeindesteuern. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Laatzen in der zurzeit gültigen Fassung.



    Online-Dienst

    SEPA Basis-Lastschriftmandat

    ID: L100040_478404651

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.

    Hinweise für Laatzen: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Die zuständige Organisationseinheit ist das Team Steuern und Abgaben der Stadt Laatzen.

    Bei Fragen rund um die Vergnügungssteuer stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte halten Sie dazu Ihr Vergnügungssteuerkassenzeichen bereit. Für ein persönliches Gespräch vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.

    An- und Abmeldung sowie Abrechnung von vergnügungssteuerpflichtigen Automaten/Geräten und Veranstaltungen, Billigkeitsmaßnahmen (Erlass, Stundung, Aussetzung der Vollziehung):

    n.n
    E-Mail: komm.steuern@laatzen.de
    Telefon: 0511 8205-2203

    Ansprechpartner

    Für Laatzen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Laatzen: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Vergnügungssteuerpflichtig sind folgende Veranstaltungen gewerblicher Art:

    • Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen, Diskothekenbetrieb und Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen
    • Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art, Sex- und Erotikmessen sowie Catcher-, Ringkampf- und Boxkampfveranstaltungen wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen.
    • Vorführungen von Filmen - unabhängig von der Art der Aufzeichnung oder Wiedergabe -, die nicht von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle gekennzeichnet worden sind oder das Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe" enthalten
    • Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen
    • entgeltliche Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Schau-, Scherz- und Unterhaltungsapparaten, -automaten und -geräten sowie der Apparate, Automaten und Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit) sowie von allen Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit (z. B. Billard, Dart, Kicker, Spielkonsolen) in Spielhallen und an sonstigen öffentlich zugänglichen Orten
    • entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten (z. B. Computer-, Videospiele, Simulatoren o. ä.), die das individuelle Spielen am Einzelgerät oder das gemeinsame Spielen durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen, in Spielhallen oder an sonstigen öffentlich zugänglichen Orten
    • der Betrieb von Bowling- und Kegelbahnen
    • der Betrieb von Go-Kart-Bahnen und Miniaturbahnen

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Hinweise für Laatzen: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen sind spätestens 3 Werktage vor Beginn mit dem entsprechenden Formular beim Team Steuern und Abgaben anzumelden.

    Inbetriebnahmen, Außerbetriebnahmen bzw. Veränderungen an und von Apparaten/Automaten/Geräten, die den Betrieb bzw. den Spielbetrieb betreffen, sind unverzüglich nach Inbetrieb- oder Außerbetriebnahme bzw. Veränderung mit dem entsprechenden Formular beim Team Steuern und Abgaben an- bzw. abzumelden.

    Inbetriebnahme bedeutet, dass die Apparate/Automaten/Geräte jederzeit zur Bespielung bereit stehen, auch wenn sie tatsächlich nicht bespielt werden.

    Sind Geldspielgeräte in Betrieb genommen worden, hat der Steuerschuldner innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Kalendermonat) eine Steuererklärung auf dem von der Stadt Laatzen vorgeschriebenen Vordruck abzugeben.

    Bei erfolgten vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen, wie Tanzveranstaltungen oder Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen, hat der Steuerschuldner innerhalb von 10 Tagen nach Ende der Veranstaltung eine Steuererklärung auf dem von der Stadt Laatzen vorgeschriebenen Vordruck abzugeben.

    Die Steuer setzt die Stadt Laatzen durch schriftlichen Bescheid fest.

    Näheres entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Laatzen.

    Kosten

    Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet. 

    Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

    Hinweise für Laatzen: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.

    Bei Tanzveranstaltungen wird die Vergnügungssteuer als Steuer nach der Veranstaltungsfläche erhoben.

    Bei der Spielgerätesteuer wird die Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Apparate/Automaten/Geräte bzw. bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis berechnet.

    Näheres entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Laatzen: Vergnügungssteuer Festsetzung

    Wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat für Ihre Vergnügungssteuerzahlungen erteilen möchten, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die Stadtkasse Laatzen. Dort erhalten Sie auch Kassenkontoauszüge (gebührenpflichtig).

    Sollten Sie sich in steuerlichen Angelegenheiten durch einen Steuerberater/in vertreten lassen, dann legen Sie uns bitte eine entsprechende Vollmacht vor.

    Anträge, zum Beispiel auf Stundung, sind in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Allgemeine Aussagen über Voraussetzungen können wir daher an dieser Stelle nicht treffen. Häufig ist es hilfreich, wenn Sie sich vor Antragstellung über die Voraussetzungen in Ihrem Fall bei uns informieren, um einen kürzeren Verfahrensverlauf zu erreichen.

    Sollten Sie eine Zweitausfertigung eines Bescheides (gebührenpflichtig) benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Jedoch ist zu beachten, dass eine Versendung dessen per E-Mail oder Fax aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.07.2010

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    anmelden, zahlen, Spielautomatensteuer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de