Osterfeuer Genehmigung

    Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)

    Beschreibung

    Viele Ortsteile, Gemeinden und Städte veranstalten jährlich zu festen Terminen (Frühlingsanfang, Ostern, Walpurgis, Johanni, Erntedank, Sommer-/Wintersonnenwende etc.) öffentliche Brauchtumsfeuer.

    Hinweise für Damme: Anzeige Osterfeuer (Brauchtumsfeuer)

    Hier können Sie Osterfeuer auf dem Gebiet der Stadt Damme beim Ordnungsamt anzeigen. Grundsätzlich ist nur ein Osterfeuer pro Ortsteil zugelassen. Bei der Durchführung eines sog. Brauchtumsfeuers sind folgende Hinweise zu beachten:

    Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist nach der Niedersächsischen Kompostverordnung grundsätzlich verboten; pflanzliche Abfälle sollen möglichst weitgehend der Kompostierung zugeführt werden.

    Wenn Gehölzschnitt anlässlich des Osterfeuers verbrannt wird, besteht prinzipiell eine Ausnahme vom Verbrennungsverbot, wenn der Gehölzstreifen nicht als Abfall, sondern zur Brauchtumspflege verbrannt wird. Seit einigen Jahren haben die Osterfeuer jedoch ein solches Ausmaß angenommen, dass von einem Missbrauch zur Abfallentsorgung gesprochen werden könnte. Nicht selten wurden haushohe Haufen aus monatelang gesammelten Gehölz- schnitt, Weihnachtsbäumen, Abfallholz und anderem Sperrmüll zusammengetragen und mit Hilfe von Zusatzstoffen, wie Benzin oder Altöl, verbrannt.

    Darüber hinaus ist häufig das Umsetzen kurz vor der Verbrennung unterblieben, so dass viele Tiere und Vogelgelege den Flammen zum Opfer fielen.

    Die Organisation der Osterfeuer soll sich im Rahmen der Brauchtumspflege bewegen.

    Die Bezirksregierung Weser-Ems hat mit Verfügung vom 16.11.1998 ausdrücklich auf die Einhaltung des Runderlasses vom 24.09.1993 zur Durchführung der Kompostverordnung und Veranstaltung von Brauchtumsfeuern hingewiesen. Neben der Kompostverordnung sind die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zu beachten.

    Hierzu werden folgende Hinweise gegeben:

    • Als Brennmaterial dürfen nur unbehandelte pflanzliche Rückstände, wie Gehölzschnitt oder Stroh, verwendet werden. Die Verbrennung von behandeltem Holz, Reifen, Sperrmüll und sonstigen Abfällen, sowie die Verwendung von Zusatzstoffen als Hilfe zum Anzünden, sind unzulässig.
    • Die Größe des Osterfeuers muss überschaubar sein, damit das Feuer innerhalb weniger Stunden (i.d.R. von Einbruch der Dämmerung bis Mitternacht) vollständig abgebrannt ist.

    Die maximale Menge brennbaren Materials ist auf 150 m³ begrenzt.

    Ein mehrere Tage dahinschwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar!

    • Es wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass das Material erst an dem Tag, an dem das Feuer angezündet werden soll, auf die Feuerstelle gelegt werden darf.
    • Sollte dieses nicht möglich sein, darf der Gehölzschnitt nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung am Brennplatz gesammelt werden.

    Er muss am Tage der Verbrennung umgeschichtet werden, wobei unerlaubt angelieferte Abfälle noch auszusortieren sind.

    Feuer darf nicht abgebrannt werden

    in Schutzzonen, deren Schutzzweck hiermit nicht vereinbar ist (z.B. Nationalpark, Naturschutzgebiet usw.),

    im Bereich von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen,

    auf Flächen besonders geschützter Biotope,

     auf moorigem Untergrund, wenn die Gefahr der Entstehung eines Moorbrandes besteht.

    Verbrennung ist verboten bei langanhaltender, extrem trockener Witterung, sowie bei starkem Wind. Als Kriterium für starken Wind gilt die deutliche Bewegung armstarker Äste.

    sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

    •   50 Meter zu   Gebäuden mit harter Bedachung
    • 100 Meter zu   Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, Gebäuden mit weicher Bedachung, öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr dienen, Wäldern, Hecken, Wallhecken oder entwässerten Mooren.

    Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten; gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.

    • Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen.
    • Die Stadt Damme kann gemäß § 28 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes zu Lasten des Veranstalters eine Brandsicherheitswache anordnen.
    • Die/Der Veranstalter/in bleibt auch bei Anmeldung des Osterfeuers und trotz ggf. erfolgter behördlicher Kontrolle verantwortlich im haftungsrechtlichen Sinne.

    Online-Dienst

    Anzeige Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) Stadt Damme

    ID: L100040_487012363

    Beschreibung

    Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist nach der Niedersächsischen Kompostverordnung grundsätzlich verboten; pflanzliche Abfälle sollen möglichst weitgehend der Kompostierung zugeführt werden. Wenn Gehölzschnitt anlässlich des Osterfeuers verbrannt wird, besteht prinzipiell eine Ausnahme vom Verbrennungsverbot, wenn der Gehölzstreifen nicht als Abfall, sondern zur Brauchtumspflege verbrannt wird. Seit einigen Jahren haben die Osterfeuer jedoch ein solches Ausmaß angenommen, dass von einem Missbrauch zur Abfallentsorgung gesprochen werden könnte. Nicht selten wurden haushohe Haufen aus monatelang gesammelten Gehölz- schnitt, Weihnachtsbäumen, Abfallholz und anderem Sperrmüll zusammengetragen und mit Hilfe von Zusatzstoffen, wie Benzin oder Altöl, verbrannt. Darüber hinaus ist häufig das Umsetzen kurz vor der Verbrennung unterblieben, so dass viele Tiere und Vogelgelege den Flammen zum Opfer fielen. Die Organisation der Osterfeuer soll sich im Rahmen der Brauchtumspflege bewegen. Die Bezirksregierung Weser-Ems hat mit Verfügung vom 16.11.1998 ausdrücklich auf die Einhaltung des Runderlasses vom 24.09.1993 zur Durchführung der Kompostverordnung und Veranstaltung von Brauchtumsfeuern hingewiesen. Neben der Kompostverordnung sind die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zu beachten. Hierzu werden folgende Hinweise gegeben: Als Brennmaterial dürfen nur unbehandelte pflanzliche Rückstände, wie Gehölzschnitt oder Stroh, verwendet werden. Die Verbrennung von behandeltem Holz, Reifen, Sperrmüll und sonstigen Abfällen, sowie die Verwendung von Zusatzstoffen als Hilfe zum Anzünden, sind unzulässig. Die Größe des Osterfeuers muss überschaubar sein, damit das Feuer innerhalb weniger Stunden (i.d.R. von Einbruch der Dämmerung bis Mitternacht) vollständig abgebrannt ist. Die maximale Menge brennbaren Materials ist auf 150 m³ begrenzt. Ein mehrere Tage dahinschwelendes Feuer ist mit dem Brauchtum nicht vereinbar! Es wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass das Material erst an dem Tag, an dem das Feuer angezündet werden soll, auf die Feuerstelle gelegt werden darf. Sollte dieses nicht möglich sein, darf der Gehölzschnitt nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung am Brennplatz gesammelt werden. Er muss am Tage der Verbrennung umgeschichtet werden, wobei unerlaubt angelieferte Abfälle noch auszusortieren sind. Das Feuer darf nicht abgebrannt werden 1. in Schutzzonen, deren Schutzzweck hiermit nicht vereinbar ist (z.B. Nationalpark, Naturschutzgebiet usw.), 2. im Bereich von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen, 3. auf Flächen besonders geschützter Biotope, 4. auf moorigem Untergrund, wenn die Gefahr der Entstehung eines Moorbrandes besteht. Die Verbrennung ist verboten bei langanhaltender, extrem trockener Witterung, sowie bei starkem Wind. Als Kriterium für starken Wind gilt die deutliche Bewegung armstarker Äste. Es sind folgende Mindestabstände einzuhalten: 50 Meter zu Gebäuden mit harter Bedachung 100 Meter zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, Gebäuden mit weicher Bedachung, öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr dienen, Wäldern, Hecken, Wallhecken oder entwässerten Mooren. Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten; gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind. Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Stadt Damme kann gemäß § 28 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes zu Lasten des Veranstalters eine Brandsicherheitswache anordnen.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Hinweise für Damme: Anzeige Osterfeuer (Brauchtumsfeuer)

    Ordnungsamt der Stadt Damme

    Zuständigkeit

    An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

    Ansprechpartner

    Stadt Damme

    Adresse

    Hausanschrift

    Mühlenstraße 18

    49401 Damme

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Vor und hinter dem Rathaus
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Vor und hinter dem Rathaus
      Anzahl: 0  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo - Fr: 08.30 - 12.30 Uhr Mo, Di, Mi: 14.00 - 16.00 Uhr Do: 14.00 - 18.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05491 662-0

    Fax: 05491 662-88

    E-Mail: info@damme.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 20.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 12.05.2010

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    verbrennen, brennen, Johannisfeuer, Brandtage, Walpurgisnacht, Feuer, Brauchtumspflege, Lagerfeuer, Sonnwendfeuer, Halloween, abbrennen, Funkenfeuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English