Osterfeuer Genehmigung

    Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)

    Beschreibung

    Viele Ortsteile, Gemeinden und Städte veranstalten jährlich zu festen Terminen (Frühlingsanfang, Ostern, Walpurgis, Johanni, Erntedank, Sommer-/Wintersonnenwende etc.) öffentliche Brauchtumsfeuer.

    Hinweise für Visselhövede: Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)

    Allgemeine Informationen

    Osterfeuer
    Ein allseits beliebter Termin ist das jährlich in vielen Ortschaften stattfindende Osterfeuer.
    Osterfeuer sind Brauchtumsfeuer. Zwar ist das Abbrennen von Pflanzenabfällen grundsätzlich verboten, als Brauchtumsfeuer mit geselligem Beisammensein dürfen Osterfeuer jedoch nach Genehmigung durch die Städte oder (Samt-)Gemeinden abgebrannt werden.



    Allgemeine Informationen

    Osterfeuer
    Ein allseits beliebter Termin ist das jährlich in vielen Ortschaften stattfindende Osterfeuer.
    Osterfeuer sind Brauchtumsfeuer. Zwar ist das Abbrennen von Panzenabfällen grundsätzlich verboten, als Brauchtumsfeuer mit geselligem Beisammensein dürfen Osterfeuer jedoch nach Genehmigung durch die Städte oder (Samt-)Gemeinden abgebrannt werden.



    Online-Dienst

    Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) anmelden

    ID: L100040_500634048

    Beschreibung

    Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) sind bei der Gemeinde anzumelden. Je Ortsteil ist nur ein Osterfeuer zulässig.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 08.06.2023 (von: Webservice, Stadt Visselhövede)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    27374 Visselhövede

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Unser Rathaus ist für Sie geöffnet: Montag - Freitag 8:30 bis 12:00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 14:00 bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04262 301-0

    Fax: 04262 301-147

    E-Mail: ordnungsamt@visselhoevede.de

    Version

    Technisch erstellt am 08.12.2020 (von: Webservice, Stadt Visselhövede)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Visselhövede)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Visselhövede: Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)

    Allgemeine Bedingungen für Lagerfeuer

    Grundsätzlich sind private Lagerfeuer nicht verboten, jedoch müssen für genehmigungsfreie Lagerfeuer gewisse Regeln eingehalten werden.
    Das Lagerfeuer darf eine Größe von 1x1 Meter nicht überschreiten. Das Feuer ist von einer erwachsenen Person zu beaufsichtigen.
    Als Brennstoff dürfen nur trockenes, unbehandeltes Holz, Holzscheite, Äste, Reisig oder Holzbriketts benutzt werden. Frisches Holz sowie verarbeitete Holzteile wie etwa Spanplatten oder OSB-Platten sind für ein Lagerfeuer nicht zulässig. Ebenfalls verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen, Rasenschnitt und Laub.

    Sollte sich ein Nachbar durch zu starke Rauch- und Geruchsentwicklung gestört fühlen, ist das Lagerfeuer zu löschen.

    Zu beachten sind bei einem Lagerfeuer die Größe, die Windrichtung sowie der Abstand zu brennbaren Materialien. Dazu zählen u.a. Reetdächer, Dachpappe, Holzbauten, Grasflächen und Wälder. Es empfiehlt sich einen Sicherheitsabstand einzuhalten. Bei Lagerfeuern in Waldnähe ist ein Mindestabstand von 50 Meter einzuhalten.

    Die Vorschriften von Vermietern oder Kleingartenvereinen sind ebenfalls einzuhalten. Ein Vermieter kann grundsätzlich ein Verbot von Lagerfeuern auf dem Grundstück aussprechen.
    Im Wald sind Feuer grundsätzlich verboten.

    Beim Abbrennen von Lagerfeuern sind insbesondere dementsprechende forstrechtliche Bestimmungen, privatrechtliche Vorgaben (z.B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.) und die Einhaltung brandschutzrelevanter Bedingungen zu beachten, wie:

    • Jeder, der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen Brandschaden verantwortlich.
    • Eine erwachsene Aufsichtsperson muss ständig anwesend sein.
    • Von dem Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen. Die Feuerstätte ist gegebenenfalls mit nicht brennbaren Materialien gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen.
    • Zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Lagerfeuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereitzuhalten. Dies können sein:
      Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche, geeignete Feuerlöscher etc.
    • Bei Beeinträchtigung der Umgebung durch Rauchentwicklung ist das Lagerfeuer zu löschen.

    Das Lagerfeuer kann gegen den Willen desjenigen, der es beaufsichtigt, durch die Feuerwehr gelöscht werden, wenn:

    • die Polizei oder das Ordnungsamt dies anweist und die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist das Feuer selbst zu löschen.
    • Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind,
    • Anwohner durch Rauch belästigt werden

    Das private Abbrennen von Pflanzenabfällen ist nicht zulässig. Wer seinen Abfall derart illegal entsorgt, dem droht eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro und trägt die Kosten des ggf. angefallenen Feuerwehreinsatzes.

    Allgemeine Bedingungen für Lagerfeuer

    Grundsätzlich sind private Lagerfeuer nicht verboten, jedoch müssen für genehmigungsfreie Lagerfeuer gewisse Regeln eingehalten werden.
    Das Lagerfeuer darf eine Größe von 1x1 Meter nicht überschreiten. Das Feuer ist von einer erwachsenen Person zu beaufsichtigen.
    Als Brennstoff dürfen nur trockenes, unbehandeltes Holz, Holzscheite, Äste, Reisig oder Holzbriketts benutzt werden. Frisches Holz sowie verarbeitete Holzteile wie etwa Spanplatten oder OSB-Platten sind für ein Lagerfeuer nicht zulässig. Ebenfalls verboten ist das Verbrennen von Gartenabfällen, Rasenschnitt und Laub.

    Sollte sich ein Nachbar durch zu starke Rauch- und Geruchsentwicklung gestört fühlen, ist das Lagerfeuer zu löschen.

    Zu beachten sind bei einem Lagerfeuer die Größe, die Windrichtung sowie der Abstand zu brennbaren Materialien. Dazu zählen u.a. Reetdächer, Dachpappe, Holzbauten, Grasflächen und Wälder. Es empfiehlt sich einen Sicherheitsabstand einzuhalten. Bei Lagerfeuern in Waldnähe ist ein Mindestabstand von 50 Meter einzuhalten.

    Die Vorschriften von Vermietern oder Kleingartenvereinen sind ebenfalls einzuhalten. Ein Vermieter kann grundsätzlich ein Verbot von Lagerfeuern auf dem Grundstück aussprechen.
    Im Wald sind Feuer grundsätzlich verboten.

    Beim Abbrennen von Lagerfeuern sind insbesondere dementsprechende forstrechtliche Bestimmungen, privatrechtliche Vorgaben (z.B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.) und die Einhaltung brandschutzrelevanter Bedingungen zu beachten, wie:

    • Jeder, der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen Brandschaden verantwortlich.
    • Eine erwachsene Aufsichtsperson muss ständig anwesend sein.
    • Von dem Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen. Die Feuerstätte ist gegebenenfalls mit nicht brennbaren Materialien gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen.
    • Zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Lagerfeuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereitzuhalten. Dies können sein:
      Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche, geeignete Feuerlöscher etc.
    • Bei Beeinträchtigung der Umgebung durch Rauchentwicklung ist das Lagerfeuer zu löschen.

    Das Lagerfeuer kann gegen den Willen desjenigen, der es beaufsichtigt, durch die Feuerwehr gelöscht werden, wenn:

    • die Polizei oder das Ordnungsamt dies anweist und die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist das Feuer selbst zu löschen.
    • Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind,
    • Anwohner durch Rauch belästigt werden

    Das private Abbrennen von Pflanzenabfällen ist nicht zulässig. Wer seinen Abfall derart illegal entsorgt, dem droht eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro und trägt die Kosten des ggf. angefallenen Feuerwehreinsatzes.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 12.05.2010

    Version

    Technisch erstellt am 12.05.2010 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Lagerfeuer, brennen, Johannisfeuer, Walpurgisnacht, abbrennen, Brauchtumspflege, Brandtage, Halloween, Feuer, Funkenfeuer, Sonnwendfeuer, verbrennen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)