Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
Beschreibung
Viele Ortsteile, Gemeinden und Städte veranstalten jährlich zu festen Terminen (Frühlingsanfang, Ostern, Walpurgis, Johanni, Erntedank, Sommer-/Wintersonnenwende etc.) öffentliche Brauchtumsfeuer.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
Osterfeuer
Ein allseits beliebter Termin ist das jährlich in vielen Ortschaften stattfindende Osterfeuer.
Osterfeuer sind Brauchtumsfeuer. Zwar ist das Abbrennen von Pflanzenabfällen grundsätzlich verboten, als Brauchtumsfeuer mit geselligem Beisammensein dürfen Osterfeuer jedoch nach Genehmigung durch die Städte oder (Samt-)Gemeinden abgebrannt werden.
Osterfeuer
Ein allseits beliebter Termin ist das jährlich in vielen Ortschaften stattfindende Osterfeuer.
Osterfeuer sind Brauchtumsfeuer. Zwar ist das Abbrennen von Pflanzenabfällen grundsätzlich verboten, als Brauchtumsfeuer mit geselligem Beisammensein dürfen Osterfeuer jedoch nach Genehmigung durch die Städte oder (Samt-)Gemeinden abgebrannt werden.
Osterfeuer
Ein allseits beliebter Termin ist das jährlich in vielen Ortschaften stattfindende Osterfeuer.
Osterfeuer sind Brauchtumsfeuer. Zwar ist das Abbrennen von Panzenabfällen grundsätzlich verboten, als Brauchtumsfeuer mit geselligem Beisammensein dürfen Osterfeuer jedoch nach Genehmigung durch die Städte oder (Samt-)Gemeinden abgebrannt werden.
Osterfeuer
Ein allseits beliebter Termin ist das jährlich in vielen Ortschaften stattfindende Osterfeuer.
Osterfeuer sind Brauchtumsfeuer. Zwar ist das Abbrennen von Panzenabfällen grundsätzlich verboten, als Brauchtumsfeuer mit geselligem Beisammensein dürfen Osterfeuer jedoch nach Genehmigung durch die Städte oder (Samt-)Gemeinden abgebrannt werden.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Ordnungsabteilung
Adresse
Hausanschrift
27356 Rotenburg (Wümme)
Kontaktperson
Frau Alina Brandes
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Brauchtumsfeuer (Osterfeuer)
Das private Abbrennen von Pflanzenabfällen ist nicht zulässig. Wer seinen Abfall derart illegal entsorgt, dem droht eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro und trägt die Kosten des ggf. angefallenen Feuerwehreinsatzes.
Das private Abbrennen von Pflanzenabfällen ist nicht zulässig. Wer seinen Abfall derart illegal entsorgt, dem droht eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro und trägt die Kosten des ggf. angefallenen Feuerwehreinsatzes.
Das private Abbrennen von Pflanzenabfällen ist nicht zulässig. Wer seinen Abfall derart illegal entsorgt, dem droht eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro und trägt die Kosten des ggf. angefallenen Feuerwehreinsatzes.
Das private Abbrennen von Pflanzenabfällen ist nicht zulässig. Wer seinen Abfall derart illegal entsorgt, dem droht eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro und trägt die Kosten des ggf. angefallenen Feuerwehreinsatzes.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 12.05.2010
Stichwörter
Lagerfeuer, brennen, Johannisfeuer, Walpurgisnacht, abbrennen, Brauchtumspflege, Brandtage, Halloween, Feuer, Funkenfeuer, Sonnwendfeuer, verbrennen