Wilder Müll Entsorgung
Beschreibung
Wenn Sie „wilden Müll“ melden möchten, wenden Sie sich an die untere Abfallbehörde Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises.
Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen sowie an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal abgelagert werden.
Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden.
Das Ablagern von "wildem Müll" ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Kann der Verursacher des „wilden Mülls“ ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.
Hinweise für Friesland: Wilder Müll Entsorgung
Wilder Müll umfasst Abfall, der mutwillig außerhalb der angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten, insbesondere in der freien Natur, abgelegt wird.
Freie Natur heißt im Regelfall, ein Grundstück für welches der Eigentümer ein Betretungsrecht zulassen muss, aber keinen direkten Zugriff darauf hat. Dieses trifft meist auf Wälder zu.
Bei öffentlichen und privaten Grundstücken ist der jeweilige Straßenbaulastträger bzw. Eigentümer für die Beseitigung verbotswidrig abgelegter Abfälle zuständig und hat auch die Entsorgungskosten zu tragen.
Wilder Müll umfasst Abfall, der mutwillig außerhalb der angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten, insbesondere in der freien Natur, abgelegt wird.
Freie Natur heißt im Regelfall, ein Grundstück für welches der Eigentümer ein Betretungsrecht zulassen muss, aber keinen direkten Zugriff darauf hat. Dieses trifft meist auf Wälder zu.
Bei öffentlichen und privaten Grundstücken ist der jeweilige Straßenbaulastträger bzw. Eigentümer für die Beseitigung verbotswidrig abgelegter Abfälle zuständig und hat auch die Entsorgungskosten zu tragen.
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Meldung einer illegalen Abfallablagerung
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zuständige Stelle
Hinweise für Friesland: Wilder Müll Entsorgung
Zuständig beim Landkreis Friesland ist die
- untere Abfallbehörde -
Lindenallee 1
2641 Jever
Bei Gefahr im Verzug Polizeidienststellen
Zuständig beim Landkreis Friesland ist die
- untere Abfallbehörde -
Lindenallee 1
2641 Jever
Bei Gefahr im Verzug Polizeidienststellen
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Die Meldung kann auch bei der Polizei erfolgen.
Hinweise für Friesland: Wilder Müll Entsorgung
Generell an das Ordnungsamt Ihrer Stadt, Gemeinde.
Wilde Abfallablagerungen in der freien Landschaft (Wald oder ähnlich, keine privaten oder gemeindlichen Grundstücke) von denen eine Gefahr ausgeht (Definition sieh unten), bearbeitet der Landkreis Friesland.
Außerhalb der Dienstzeiten und in dringenden Fällen z.B. Altöl, Gefahr im Verzug informieren Sie bitte direkt die Polizei.
Generell an das Ordnungsamt Ihrer Stadt, Gemeinde.
Wilde Abfallablagerungen in der freien Landschaft (Wald oder ähnlich, keine privaten oder gemeindlichen Grundstücke) von denen eine Gefahr ausgeht (Definition sieh unten), bearbeitet der Landkreis Friesland.
Außerhalb der Dienstzeiten und in dringenden Fällen z.B. Altöl, Gefahr im Verzug informieren Sie bitte direkt die Polizei.
Ansprechpartner
Fachbereich Umwelt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Herr Gromeier
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Friesland: Wilder Müll Entsorgung
Es werden keine Unterlagen vom Meldenden gefordert.
Vorgefundene Unterlagen oder Fotos sind hilfreich. Sicherstellung von Beweisen aber besser durch die Polizei oder während der Dienstzeiten die untere Abfallbehörde.
Es werden keine Unterlagen vom Meldenden gefordert.
Vorgefundene Unterlagen oder Fotos sind hilfreich. Sicherstellung von Beweisen aber besser durch die Polizei oder während der Dienstzeiten die untere Abfallbehörde.
Formulare
Beschreibung des Fundortes
gegebenenfalls Fotos des Fundortes
Voraussetzungen
Hinweise für Friesland: Wilder Müll Entsorgung
Es werden keine anonymen Anrufe berücksichtigt.
Es werden keine anonymen Anrufe berücksichtigt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
„Wilden Müll“ melden Sie bitte der unteren Abfallbehörde Ihres Wohnortes. Diese kümmert sich um die Entsorgung.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Friesland: Wilder Müll Entsorgung
Keine
Bei vergeblichen Einsätzen z.B. durch falsche, übertriebene Angaben z.B. bei Nachbarschaftsstreitigkeiten mit falschen oder anonymen Anschuldigungen, behält sich die untere Abfallbehörde vor, die durch den Einsatz entstandenen Kosten gem. Allgemeiner Gebührenordnung (in der jeweils gültigen Fassung) in Rechnung zu stellen.
Keine
Bei vergeblichen Einsätzen z.B. durch falsche, übertriebene Angaben z.B. bei Nachbarschaftsstreitigkeiten mit falschen oder anonymen Anschuldigungen, behält sich die untere Abfallbehörde vor, die durch den Einsatz entstandenen Kosten gem. Allgemeiner Gebührenordnung (in der jeweils gültigen Fassung) in Rechnung zu stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Friesland: Wilder Müll Entsorgung
Bitte bringen Sie sich nicht selber in Gefahr. Wenn Sie mal kleinere Abfälle finden, können Sie diese aber gerne in die öffentlichen Abfallbehälter werfen.
Für die Beseitigung unerlaubter Abfallablagerungen ist der Grundstückseigentümer zuständig.
Bei Abfällen, in der freien Landschaft, von denen eine nicht nur abstrakte Gefahr ausgeht ist der Landkreis Friesland zuständig.
Beispielsweise:
4 Reifen könnten über einen langen Zeitraum zerfallen und dadurch zu Mikroplastik werden, keine Gefahr → Grundstückseigentümer
Abgelagertes Fass mit Schadstoffen → Landkreis Friesland
Aus Kommentierungen zum Begriff Abfall und freie Landschaft:
Eine weitere Voraussetzung für den Eintritt der Pflichten der entsorgungspflichtigen Körperschaft ist es, dass die verbotswidrig lagernden Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Wann das der Fall ist, wird in § 15 Absatz 2 KrWG geregelt.
Danach ist das Wohl der Allgemeinheit dann beeinträchtigt, wenn:
- die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
- Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
- Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
- schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
- die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.
Es handelt sich dabei um eine nicht abschließende Aufzählung.
Diese Voraussetzung schließt damit den Eintritt der Pflichten der entsorgungspflichtigen Körperschaften dann aus, wenn es sich z. B. bei den verbotswidrig lagernden Abfällen lediglich um geringe Mengen und nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt. Einzelne weggeworfene Bierdosen, kleinere Mengen von Hausmüllresten, selbst der einzelne Autoreifen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Auch Überschwemmungsreste, die vereinzelt auf Äckern liegen, werden abgesehen davon, dass es bei ihnen teilweise schon am Abfall- bzw. Lagerungsbegriff fehlt, diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Dieser Voraussetzung kommt gerade im Zusammenhang mit der zuvor (vgl. Erl. 6.3) erläuterten eingeschränkten Auslegung der Begriffe Wald und übrige freie Landschaft große Bedeutung zu. Gerade in den Fällen, in denen andere Rechtsträger bestimmte Verkehre in der freien Landschaft oder im Wald eröffnet haben, entstehen Rechtsverhältnisse, die sie zur Beseitigung verbotswidrig lagernder Abfälle verpflichten können. Insofern korrespondiert diese Einschränkung der Pflichten der entsorgungspflichtigen Körperschaften mit Absatz 2, der gerade auf Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten aus anderen Rechtsgrundlagen verweist. Die eigenständige Bedeutung dieser Voraussetzung bezieht sich daher in erster Linie auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse.
Die übrige freie Landschaft sind alle Landflächen, die sich außerhalb von Ortslagen, Wohnsiedlungen oder Industrieansiedlungen befinden; mit anderen Worten: in der Feldmark (das gesamte zu einer Ortschaft gehörige, seinen Grenzen nach umrissene Feld, d. h. die Flur) liegen und nicht dem Wald zugerechnet werden (vgl. Scheer/Beierle/Henning, Kommentar zum Feld- und Forstordnungsgesetz, § 1 Ziffer 1.2).
Der Landkreis Friesland verwendet auf dieser Seite unter Umständen externe Links. Auf Inhalte, die Sie dort vorfinden, hat der Landkreis Friesland keinen Einfluss. Weitere Hinweise zu externen Links finden Sie im Impressum.
Bitte bringen Sie sich nicht selber in Gefahr. Wenn Sie mal kleinere Abfälle finden, können Sie diese aber gerne in die öffentlichen Abfallbehälter werfen.
Für die Beseitigung unerlaubter Abfallablagerungen ist der Grundstückseigentümer zuständig.
Bei Abfällen, in der freien Landschaft, von denen eine nicht nur abstrakte Gefahr ausgeht ist der Landkreis Friesland zuständig.
Beispielsweise:
4 Reifen könnten über einen langen Zeitraum zerfallen und dadurch zu Mikroplastik werden, keine Gefahr Grundstückseigentümer
Abgelagertes Fass mit Schadstoffen Landkreis Friesland
Aus Kommentierungen zum Begriff Abfall und freie Landschaft:
Eine weitere Voraussetzung für den Eintritt der Pflichten der entsorgungspflichtigen Körperschaft ist es, dass die verbotswidrig lagernden Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Wann das der Fall ist, wird in § 15 Absatz 2 KrWG geregelt.
Danach ist das Wohl der Allgemeinheit dann beeinträchtigt, wenn:
- die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
- Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
- Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
- schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
- die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.
Es handelt sich dabei um eine nicht abschließende Aufzählung.
Diese Voraussetzung schließt damit den Eintritt der Pflichten der entsorgungspflichtigen Körperschaften dann aus, wenn es sich z. B. bei den verbotswidrig lagernden Abfällen lediglich um geringe Mengen und nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt. Einzelne weggeworfene Bierdosen, kleinere Mengen von Hausmüllresten, selbst der einzelne Autoreifen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Auch Überschwemmungsreste, die vereinzelt auf Äckern liegen, werden abgesehen davon, dass es bei ihnen teilweise schon am Abfall- bzw. Lagerungsbegriff fehlt, diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Dieser Voraussetzung kommt gerade im Zusammenhang mit der zuvor (vgl. Erl. 6.3) erläuterten eingeschränkten Auslegung der Begriffe Wald und übrige freie Landschaft große Bedeutung zu. Gerade in den Fällen, in denen andere Rechtsträger bestimmte Verkehre in der freien Landschaft oder im Wald eröffnet haben, entstehen Rechtsverhältnisse, die sie zur Beseitigung verbotswidrig lagernder Abfälle verpflichten können. Insofern korrespondiert diese Einschränkung der Pflichten der entsorgungspflichtigen Körperschaften mit Absatz 2, der gerade auf Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten aus anderen Rechtsgrundlagen verweist. Die eigenständige Bedeutung dieser Voraussetzung bezieht sich daher in erster Linie auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse.
Die übrige freie Landschaft sind alle Landflächen, die sich außerhalb von Ortslagen, Wohnsiedlungen oder Industrieansiedlungen befinden; mit anderen Worten: in der Feldmark (das gesamte zu einer Ortschaft gehörige, seinen Grenzen nach umrissene Feld, d. h. die Flur) liegen und nicht dem Wald zugerechnet werden (vgl. Scheer/Beierle/Henning, Kommentar zum Feld- und Forstordnungsgesetz, § 1 Ziffer 1.2).
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Weitere Informationen
Es gibt folgende Hinweise: Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie sich in der Regel auch um die Beseitigung von Abfall kümmern, der gegen Ihren Willen auf Ihrem Grundstück abgelagert wurde.
Im Übrigen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Entsorgung von „wildem Müll“ verantwortlich.
Hinweise für Friesland: Wilder Müll Entsorgung
- Ansprechpartner UmweltschutzHier finden Sie Thematisch die Ansprechpartner/Organisatoren für das Kreisgebiet Friesland
- Ansprechpartner UmweltschutzHier finden Sie Thematisch die Ansprechpartner/Organisatoren für das Kreisgebiet Friesland
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 23.04.2024
Stichwörter
Müllkippe, unerlaubte Entsorgung